* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 32/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 32/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 21. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 23. schwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. März 2010 hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. Der Kostenbeamte hat den Rechtsbehelf als Erinnerung nach § 66 GKG, auf den der Beklagte ausdrücklich Bezug nimmt, gewertet und dieser nicht abgeholfen. Im Übrigen ist der nach Nr. 1820 der Anlage 1 zu dem GKG erfolgte Kostenansatz auch nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 66 GKG
LeipzigZBMärzErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 32/09
vom 21. April 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 21. April 2010
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Mit	Beschluss	vom	13.	Januar	2010	hat	der	Senat	die Rechtsbe-
schwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2009 als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtete, ansonsten als unstatthaft erkannt, soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts und den Kostenansatz betraf.
2	Gegen	den	Ansatz	der	Gerichtskosten	aus	der	Kostenrechnung
 vom 23. März 2010 hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2010 "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Der Kostenbeamte hat den Rechtsbehelf als Erinnerung nach § 66 GKG, auf den der Beklagte ausdrücklich Bezug nimmt, gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entschei-
 
den (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07 -JurBüro 2008, 43)
3	Die	zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinne-
rung ist unbegründet. Sie kann nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagte wendet sich gegen die Entscheidung als solche und damit gegen die ihn belastende Kostengrundentscheidung. Eine Verletzung des Kostenrechts wird nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist der nach Nr. 1820 der Anlage 1 zu dem GKG erfolgte Kostenansatz auch nicht zu beanstanden.
4	Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
Terno	Wendt	Felsch
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
AG Borna, Entscheidung vom 18.05.2009 - 9 C 400/09 -LG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2009 - 3 S 283/09 -