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BGH · IV ZB 32/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 32/09

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. August 2009 wird - soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet - als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden ist (§§ 573 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2, 78 ZPO).

Zitierte Normen: § 573 ZPO
13SeiffertLeipzigHarsdorf-GebhardtZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 32/09
vom 13. Januar 2010 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2009 wird - soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet - als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden ist (§§ 573 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2, 78 ZPO).
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts richtet, ist sie bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO); gleiches gilt, soweit sie sich gegen den Kostenansatz richtet (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GVG).
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 1.300 €
Seiffert
 Wendt
Felsch
 Harsdorf-Gebhardt
 Dr. Karczewski
 Vorinstanzen:
AG Borna, Entscheidung vom 18.05.2009 - 9 C 400/09 -LG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2009 - 3 S 283/09 -