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BGH · IV ZB 32/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 32/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 30. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Zitierte Normen: § 575 ZPO
unzulässigBundesgerichtshofBerlinZPOFristRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 32/05
vom 30. November 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
 Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
 am 30. November 2005
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2005 wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, weil innerhalb der am 25. Juli 2005 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
Im Übrigen wäre die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil das Landgericht die Berufung zu Recht verworfen hat und ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Beschwerdewert: 1.022,58 €
Seifte rt
 Dr. Schlichting
 Wendt
Felsch
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 14.04.2005 - 8 C 2/05 -LG Berlin, Entscheidung vom 16.06.2005 - 52 S 157/05 -