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BGH · IV ZB 31/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 31/75

Februar 1975 hat das Amtsgericht Schwandorf die Klage auf Feststellung, daß der Beklagte nicht das leibliche Kind des Klägers sei, abgewiesen. März 1975 beantragten sie, dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mai 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers verworfen. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Frage der Wiedereinsetzung hinsichtlich der zweiten Berufung, die für den Kläger innerhalb der Berufungsfrist eingelegt wurde und eingelegt werden konnte, selbständig zu prüfen sei, ist der Antrag des Klägers unbegründet. März 1975 eingelegte Berufung hat die Berufungsfrist nicht gewahrt, weil Rechtsanwalt ZHH, der die Berufungsschrift unterzeichnet hat, beim Berufungsgericht nicht zugelassen war, die BerufungsSchrift somit nicht den gesetzlichen Formerfordernissen genügte (vgl. Die Fristversäumung beruht also auf einem Verschulden des Rechtsanwalts ZflU, der offenbar nicht beachtete, daß die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht Nürnberg gerichtet war, und durch deren irrtümliche Unterzeichnung verhinderte, daß ein beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt noch innerhalb der Berufungsfrist zugezogen wurde. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger müsse sich das Verschulden des Rechtsanwalts ZfH zurechnen lassen. Als bloße Hilfskraft seines Prozeßbevollmächtigten, für deren Verschulden der Kläger nicht einzustehen hätte, kann Rechtsanwalt ZBHI Beauftragt der Prozeßbevollmächtigte, wie es Rechtsanwalt Dr. im vorliegenden Fall gegenüber Rechtsanwalt Zandt nach dem eigenen Vorbringen des Klägers getan hat, für die Zeit seines Urlaubs einen anderen Rechtsanwalt, für ihn im Wege der kollegialen "Nachbarschaftshilfe” an das Gericht gerichtete Schriftsätze zu unterzeichnen und dabei in seiner Abwesenheit notwendig werdende "Juristische Entscheidungen sachgemäß" als sein Vertreter zu treffen, so ist der andere Rechtsanwalt Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO, wenn er während des Urlaubs des Prozeßbevollmächtigten eine von dessen Büro vorbereitete Berufungsschrift unterzeichnet. Das gilt auch dann, wenn der Unterzeichnete Rechtsanwalt, wie hier Rechtsanwalt ZHH* beim Berufungsgericht nicht zugelassen und die Berufung daher unzulässig (unwirksam) ist. Eine bloße Hilfstätigkeit für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers kann in der Unterzeichnung der Berufungsschrift durch Rechtsanwalt ZflHI nicht gesehen werden, auch wenn das Schriftstück von dem Büro des Prozeßbevollmächtigten vorbereitet wurde. Da die Versäumung der Berufungsfrist auf einem dem Kläger zuzurechnenden Verschulden des Rechtsanwalts ZflBberuht, kommt es nicht mehr darauf an, ob den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers ebenfalls ein Verschulden daran trifft, daß die Berufungsfrist auch durch die zweite Berufung nicht gewahrt wurde. Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 31/75
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Franz P
fsiedlung 0,
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
den am HUB ^967 geborenen Oliver G r
I* vertreten durch das Kreis Jugendamt S(
Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat N am 1. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dr. Hoegen
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Mai 1975 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe :
Durch Urteil vom 6. Februar 1975 hat das Amtsgericht Schwandorf die Klage auf Feststellung, daß der Beklagte nicht das leibliche Kind des Klägers sei, abgewiesen. Das Urteil wurde dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr. MflB in	am	12. Fe-
bruar 1975 zugestellt. Dieser legte am 26. Februar 1975 beim Landgericht Amberg Berufung ein und fuhr am 28. Februar 1975 in Urlaub, aus dem er am 13. März 1975 zurückkehrte. Nachdem das Landgericht Amberg das Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 6. März 1975 telefonisch darauf hingewiesen hatte, daß das Oberlandesgericht Nürnberg Berufungsgericht sei, wurde mit Schriftsatz vom selben Tage, eingegangen am 8. März 1975, Berufung bei diesem Gericht eingelegt. Die vom Büro des Rechtsanwalts Dr. Mfl| auf
 
einem seiner Kopfbogen geschriebene Berufungsschrift Unterzeichnete Rechtsanwalt ZfBBin AfBH* der beim Oberlandesgericht nicht zugelassen war. Am 14. März 1975 legten die beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte Dres. RHH» NeflHund 4HH erneut Berufung ein. Auf 25. März 1975 beantragten sie, dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. MBBhabe alle Vorkehrungen dafür getroffen, daß fristgemäß Berufung eingelegt werde. Sein Büropersonal habe sich, wie in solchen Fällen üblich, einer allgemeinen Weisung entsprechend an Rechtsanwalt ZHBB gewandt, der ihn vertrete. Rechtsanwalt Dr. MflBI habe nicht vorhersehen können, daß Rechtsanwalt ZBHB die Berufungsschrift selbst unterzeichnen werde, anstatt sie einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu übergeben. Daß das Versehen erst nach Ablauf der Berufungsfrist bemerkt worden sei, beruhe darauf, daß Rechtsanwalt Dr. infolge eines Skiunfalls nicht, wie beabsichtigt, innerhalb der Berufungsfrist aus dem Urlaub habe zurückkehren können.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 20. Mai 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers verworfen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Sie hat keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme eines unabwendbaren Zufalls und damit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist
 
(§ 233 ZPO) schon deshalb ausscheidet, weil der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, für dessen Verschulden der Kläger einzustehen hat (§ 232 Abs, 2 ZPO), die Berufung am 26. Februar 1975 schuldhaft statt beim Oberlandesgericht Nürnberg beim Landgericht Amberg eingelegt hat. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Frage der Wiedereinsetzung hinsichtlich der zweiten Berufung, die für den Kläger innerhalb der Berufungsfrist eingelegt wurde und eingelegt werden konnte, selbständig zu prüfen sei, ist der Antrag des Klägers unbegründet.
Die zweite, beim Berufungsgericht am 8. März 1975 eingelegte Berufung hat die Berufungsfrist nicht gewahrt, weil Rechtsanwalt ZHH, der die Berufungsschrift unterzeichnet hat, beim Berufungsgericht nicht zugelassen war, die BerufungsSchrift somit nicht den gesetzlichen Formerfordernissen genügte (vgl. BGH Dl § 233	ZPO	Nr.	5).
Die Fristversäumung beruht also auf einem Verschulden des Rechtsanwalts ZflU, der offenbar nicht beachtete, daß die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht Nürnberg gerichtet war, und durch deren irrtümliche Unterzeichnung verhinderte, daß ein beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt noch innerhalb der Berufungsfrist zugezogen wurde.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger müsse sich das Verschulden des Rechtsanwalts ZfH zurechnen lassen. Auch wenn er Rechtsanwalt ZBHI keine Prozeßvollmacht erteilt hatte, war dieser im vorliegenden Fall sein Vertreter (§ 232 Abs. 2 ZPO). Als bloße Hilfskraft seines Prozeßbevollmächtigten, für deren Verschulden der Kläger nicht einzustehen hätte, kann Rechtsanwalt ZBHI
 
nicht angesehen werden. Vertreter im Sinne der genannten Vorschrift ist nicht nur der von der Partei selbst beauftragte Prozeßbevollmächtigte, sondern auch dessen amtlich bestellter Urlaubsvertreter (BGH LM § 232 ZPO Nr. 15) und ein anderer Rechtsanwalt, den der Prozeßbevollmächtigte mit der selbständigen Bearbeitung der Sache beauftragt (BGH LM aaO Nr. 27 und NJW 1974, 15115 BVerwG JR 1963, 76). Das gilt Jedenfalls insoweit, als sich der Prozeßbevollmächtigte mit einem solchen Auftrag im Rahmen der ihm von seinem Mandanten ausdrücklich oder stillschweigend eingeräumten Befugnisse hält, ohne Rücksicht darauf, ob der beauftragte Rechtsanwalt Angestellter des Prozeß-bevollmächtigten oder selbständig ist. Wann ein anderer Rechtsanwalt als mit der selbständigen Sachbearbeitung beauftragt oder als bloße Hilfskraft des Prozeßbevollmächtigten anzusehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Beauftragt der Prozeßbevollmächtigte, wie es Rechtsanwalt Dr.	im vorliegenden Fall gegenüber
 Rechtsanwalt Zandt nach dem eigenen Vorbringen des Klägers getan hat, für die Zeit seines Urlaubs einen anderen Rechtsanwalt, für ihn im Wege der kollegialen "Nachbarschaftshilfe” an das Gericht gerichtete Schriftsätze zu unterzeichnen und dabei in seiner Abwesenheit notwendig werdende "Juristische Entscheidungen sachgemäß" als sein Vertreter zu treffen, so ist der andere Rechtsanwalt Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO, wenn er während des Urlaubs des Prozeßbevollmächtigten eine von dessen Büro vorbereitete Berufungsschrift unterzeichnet. Soll die Berufung zulässig sein, so muß die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Mit der Unterzeichnung der Berufungsschrift übernimmt der in der bezeich-
 
neten Weise beauftragte Rechtsanwalt dem Gesetz entsprechend die Verantwortung für die in der Schrift verkörperte Prozeßhandlung, das Rechtsmittel der Berufung, durch das eine weitere Instanz eröffnet wird.
Das gilt auch dann, wenn der Unterzeichnete Rechtsanwalt, wie hier Rechtsanwalt ZHH* beim Berufungsgericht nicht zugelassen und die Berufung daher unzulässig (unwirksam) ist. Eine bloße Hilfstätigkeit für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers kann in der Unterzeichnung der Berufungsschrift durch Rechtsanwalt ZflHI nicht gesehen werden, auch wenn das Schriftstück von dem Büro des Prozeßbevollmächtigten vorbereitet wurde.
Da die Versäumung der Berufungsfrist auf einem dem Kläger zuzurechnenden Verschulden des Rechtsanwalts ZflBberuht, kommt es nicht mehr darauf an, ob den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers ebenfalls ein Verschulden daran trifft, daß die Berufungsfrist auch durch die zweite Berufung nicht gewahrt wurde.
Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Buchholz
 Rottmüller
Dr. Hoegen