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BGH

Gericht: BGH

Mai 1971 aufgehoben und die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dillen-bürg vom 13« März 1971 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde der durch einen Pfleger vertretenen unbekannten Personen, die im Falle der Unwirksamkeit des Adoptionsvertrages Erben der Ehefrau Erika u*1** des nach ihr verstorbenen Ehemannes Wilhelm Ernst kUB wären. £.lnvjlligungserkl&rung der Mutter, die hier in Form einer Blankozustimmung zu einer Adoption schlechthin und nicht zu dem Adöptionsvertrag mit den damals noch unbekannten Eheleuten KflHB erteilt worden ist, wirksam ist oder nicht« Das verlegende Oberlandesgericht möchte eine solche Blankoeit2wi 11 igung als ausreichend und damit wirksam ersahen, es sieht sich jedoch an einer dementsprechenden; das Rechtsmittel zurückweisenden Entscheidung durch die BGHZ 2, 287 ff veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes gehindert. Das vorlegende Oberlandesgericht möchte hingegen die Blankoeinwilligung der Mutter und damit auch den Adoptionsvertrag selbst als wirksam ansehen. Es kommt nach § 28 Abs. 2 FGG für die Vorlagepflicht nur auf den RechtsStandpunkt des Oberlandesgerichts an. Insbesondere sind die unbekannten Personen, die bei Unwirksamkeit des AdoptionsVertrages Erben der Ehefrau KHHwären, beschwerdeberechtigt gemäß §§ 20 Abs.1, 29 Abs.4 FGG, denn durch die Anordnung der Erteilung eines Erbscheins wird jeder beeinträchtigt, der das einem anderen bezeugte Erbrecht selbst in Anspruch nimmt (Keidel/Winkler, FG, 10. Gegen einen Beschluß des Landgerichts, durch den das Nachlaßgericht zur Erteilung eines Erbscheins angewiesen wird, ist die weitere Beschwerde auch mit dem Ziel der Aufhebung zulässig, wenn der Erbschein - wie hier -noch nicht erteilt ist (Keidel/Winkler, aaO, § 84 Rdn. 5). b) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts hat die Antragstellerin die Erblasserin auch nicht auf Grund gesetzlicher Erbfolge beerbt. einStimmung mit dem Amtsgericht die Auffassung, daß im nachlaßgerichtlichen Verfahren zur Erteilung eines Erbscheines auf Grund gesetzlicher Erbfolge die Wirksamkeit d*sr Adoption der Antragstellerin durch die Erblasserin nachzuprüfen ist (so auch BayObLGZ 1964, 385, 387; OLG Frankfurt - 6. Die von der Antragstellerin und dem Landgericht in dem angefochtenen Beschluß vertretene Ansicht, das Nachlaßgericht dürfe die Wirksamkeit des in öffentlicher Urkunde vorliegenden AdoptionsVertrags nicht nachprüfen, ist irrig, sie kann sich insbesondere nicht auf § 67 Abs.3 FGG stützen. Die Nachprüfung des Adoptionsvertrages ergibt dessen Unwirksamkeit und damit das Fehlen eines gesetzlichen Erbrechts der Antragstellerin. Für die damals nicht ganz neun Monate alte Antragstellerin trat bei Abschluß des AdoptionsVertrages der Verwaltungsangestellte - ein Angestellter des Kreis Jugendamtes “ auf, der für das Stadt Jugendamt in seiner Eigenschaft als Amts- vormund der Antragstellerin ohne Vollmacht handelte und dessen Vollmacht nachzureichen versprach* Nach dem damals geltenden § 1750 Abs* 1 BGB a*F* mußte den Adoptionsvertrag für die Antragstellerin der gesetzliche Vertreter - also der Amtsvormund - schließen. Mit dieser vorbehaltlosen und unbefristeten Einigung der beiden Jugendämter war die gesetzliche Amtsvormundschaft nach dem damals geltenden § 39 RJWG, der dem heutigen § 43 JWG entspricht, auf das Jugendamt Mit der Abgabe und dem Zugang des Übernahmeantrages und der übemahmeerklärung ist der Übergang auf jeden Fall eingetreten, ob man in diesen Vorgängen nun einseitige Akte oder mit einer im Schrifttum zu § 46 FGG, dem die §§ 39 RJWG und 43 JWG nachgebildet worden sind, vereinzelt vertretenen Auffassung den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sieht (vgl. Die Rechtslage wird auch nicht dadurch berührt, daß das Kreis Jugendamt BflüHHIiV infolge eines Rechtsirrtums sich zur Zeit des Vertragsschlusses seiner Eigenschaft als Amtsvormund nicht bewußt war. Das Jugendamt hat beim Abschluß des AdoptionsVertrages nicht als gesetzlicher Vertreter des Kindes mitgewirkt. Um den Adoptionsvertrag zu schließen, ist für das Kind der Verwaltungsangestellte des Kreisju-gendamtes auf ge treten, Jedoch nicht als Vertreter dieses Amtes in dessen Eigenschaft als Amtsvormund des Kindes. [/Lahn, den Daraus, daß die Amtsvormundschaft bereits auf das Kreisjugendamt Dm^HH über gegangen war, kann nicht, wie es das vorlegende Oberlandesgericht will, geschlossen werden, beim Abschluß des Adoptionsverträges habe der zuständige Amtsvormund mitgewirkt, für diesen sei der Verwaltungsangestellte offensichtlich hand- Entscheidend ist, daß das Kreis Jugendamt B0ÜHHI vertreten durch den Verwaltungsangestellten nur als Vertreter ohne Vertretungsmacht für das Jugendamt üas es für den gesetzlichen Vertreter des Kindes hielt, den Adoptionsvertrag schließen wollte. Das Kreis Jugendamt erkannte später, daß es, als der Adoptionsvertrag geschlossen wurde, bereits selbst der gesetzliche Vertreter des Kindes war. Emi hat, wie die von ihm abgegebene Erklärung erkennen läßt, diese nicht für das KreisJugendamt DHBHB als Amtsvormund des Kindes abgegeben. Da sich das Kreis Jugendamt DflHHHI - wie festgestellt - zu diesem Zeitpunkt seiner Eigenschaft als Amtsvormund gar nicht bewußt war, scheidet die Annahme eines auf Übertragung vormundschaftlicher Obliegenheiten gerichteten Willens überhaupt aus. Zwar war es auch unter der Geltung des § 1750 BGB a.F. möglich, daß bei Abschluß eines AdoptionsVertrages ein Vertragschließender durch einen Vertreter in der Erklärung des Willens vertreten wurde (BGHZ 5» 344, 350). Dementsprechend vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 1750 BGB a.F. und §§ 1750, 1751 a BGB n.F. den Standpunkt, daß die Mitwirkung eines vollmachtlosen Vertreters bei Abschluß eines AdoptionsVertrages nicht zulässig ist und daß ein solchermaßen geschlossener Adoptionsvertrag auch nicht durch die Genehmigung des Vertretenen wirksam werden kann, da § 177 BGB auf den Abschluß eines AdoptionsVertrages keine Anwendung findet (BGH LM BGB § 1750 Nr. 2; BGHZ 30, 306, 312; Senatsentscheidungen vom 17. Mit der Eigenart des Adoptionsvertrages, insbesondere mit dem gesetzlichen Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit der beiden vertragschließenden Teile vor der beurkundenden und beratenden Amtsperson ist die Mitwirkung eines vollmachtlosen Vertreters nicht vereinbar. Stellvertretung bei Abschluß eines Adoptionsvertrages daher nur in der Weise zu, daß der Vertretene eine Person seines Vertrauens vorher zu seinem Vertreter bestimmt, diese dazu bevollmächtigt, den von dem Vertretenen selbst bereits gefaßten Willensentschluß über die Adoption zu erklären, und die Bevollmächtigung selbst in einer der Bedeutung des Rechtsgeschäfts entsprechenden Weise, nämlich durch notarielle Beurkundung, erteilt (so insbesondere BGHZ 30, 306, 311; BGH NJW 1971, 428 f ). Wie schon ausgesprochen, wird dadurch die mit dem Beurkundungsgebot bezweckte Beratung und Belehrung durch den Notar gleichsam vorverlegt; dieser Zweck würde vereitelt, wenn der durch einen vollmachtlosen Vertreter geschlossene Adoptionsvertrag nachträglich genehmigt werden könnte. Schließlich spricht, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (NJW 1968, 2242, 2243; 1971, 428 f), gegen die Anerkennung der vollmachtlosen Stellvertretung im Adoptionsvertragsrecht der mit dieser Rechtsfigur möglicherweise verbundene Schwebezustand, der angesichts der familien- und personenrechtlichen Konsequenzen eines AdoptionsVertrages nicht hingenömmen werden kann. Die Rechtslage ist nicht deswegen anders, weil Eisenkrämer Verwaltungsangestellter des KreisJugendamtes war, das als Amtsvormund das Kind zu vertreten hatte. Entsprechend dem Willen und den ihm erteilten Weisungen seiner Behörde hat er nur als Vertreter eines anderen Jugendamtes, des Stadt-Jugendamts gehandelt. Dieses Ergebnis folgt jedoch zwingend aus der Entscheidung des Gesetzgebers, der für die Feststellung der Nichtigkeit eines gerichtlich bestätigten AdoptionsVertrages keine den §§ 23, 24 EheG, die die Berufung auf die Nichtigkeit einer Ehe beschränken, entsprechende Regelung getroffen hat. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts ist daher die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 28 FGG § 1747 BGB § 28 FGG § 1750 BGB § 13a FGG
wirksamKindAdoptionsvertragJugendamtAdoptionsVertragesVertreterAbschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TV ZB vim	BESCHLUSS
in der Nachlaßsache
 betreffend den Nachlaß der am 4. September 1969 in
 Dillenburg verstorbenen Erika
 geb. W<
*
zuletzt wohnhaft in
 Beteiligte:
1,
Frau Brigitte in N(
straße
*
Antragstellerin, Beschwerdeführerin und weitere Beschwerde gegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt in Di
2. die unbekannten Erben, die bei Nichtberücksichtigung der Beteiligten zu 1) als Erbin Erben der Erblasserin würden,
 gesetzlich vertreten durch den Pfleger Rechtsanwalt Joachim Wi(BV in HflHHI» sBBPstraße
 weitere Beschwerdeführer
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am
17. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Landgerichts Limburg/Lahn vom 21. Mai 1971 aufgehoben und die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dillen-bürg vom 13« März 1971 zurückgewiesen.
geborene Antragstellerin wurde am 15. März 1948 von dem
 Antragstellerin auf Grund des AdoptionsVertrages vom 18. Juli 1948 - UR Nr. 463/1948 des Notars Günther
 verstarb am 4. September 1969. Sie hinterließ ein gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann errichtetes privatschriftliches Testament vom 27. August 1969» in dem die Antragstellerin als Erbin eingesetzt worden war. Die Erblasserin hatte dieses Testament nicht selbst unterzeichnet, es trug !^up die Unterschriften ihres Ehemannes, der Antragstellerin end zweier weiterer Personen,,
Gründe :
Die am 28. September 1947 als nichteheliches Kind
 in D
-als Adoptivkind. Die Ehefrau Erika
 
Die Antragstellerin begehrt die Erteilung eines Erbscheines auf Grund gesetzlicher Erbfolge nach der Ehefrau Erika	Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit
 der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerin sei von den Eheleuten	wirksam	adoptiert worden* Das
 Landgericht hat auf die Beschwerde der Antragstellerin diesen Beschluß aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den beantragten Erbschein nicht aus den bisherigen Gründen zu verweigern, weil das Nachlaßgericht im Erbscheinsverfahren die Wirksamkeit der Adoption nicht nachzuprüfen habe,
 Mängel des AdoptionsVertrages aber auch infolge gerichtlicher Bestätigung geheilt seien.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde der durch einen Pfleger vertretenen unbekannten Personen, die im Falle der Unwirksamkeit des Adoptionsvertrages Erben der Ehefrau Erika	u*1**	des	nach
 ihr verstorbenen Ehemannes Wilhelm Ernst kUB wären.
Sie beantragen,
 unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts zurückzuweisen, hilfsweise,
 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
2.	Das	Oberlandesgericht	hält	die	weitere	Beschwerde
 im Ergebnis für unbegründet. Nach seiner Auffassung hängt die Entscheidung Übei* das Rechtsmittel allein von der Fra-ge ab, ob die zur Wirksamkeit der Adoption erforderliche
4
£.lnvjlligungserkl&rung der Mutter, die hier in Form einer Blankozustimmung zu einer Adoption schlechthin und nicht zu dem Adöptionsvertrag mit den damals noch unbekannten Eheleuten KflHB erteilt worden ist, wirksam ist oder nicht« Das verlegende Oberlandesgericht möchte eine solche Blankoeit2wi 11 igung als ausreichend und damit wirksam ersahen, es sieht sich jedoch an einer dementsprechenden; das Rechtsmittel zurückweisenden Entscheidung durch die BGHZ 2, 287 ff veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes gehindert. Wie der Bundesgerichtshof haben schieden das Reichsgericht (RGZ 121, 30, 37;RG, WarnR 1933» !vrt, 182), das Kammergericht (JW 1926, 834; DJ 1935, 379;
 FamRZ I960, 244, 245) und das Oberlandesgericht Hamm <JMBX.NRW 1951, 192; FamRZ 1956, 116; DNotZ 1968, 43).
Es hat deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
3»	Die	Vorlage	ist zulässig. In der vorstehend ge-
nannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird die Ansicht vertreten, die nach § 1747 BGB erforderliche Einwilligung der Eltern bzw. der nichtehelichen Mutter zu der Adoption könne wirksam nicht zu einer möglichen Adoption schlechthin, sondern nur zu einem mit bestimmten Adoptiveltern abzuschließenden Adoptionsvertrag erteilt werden. Das vorlegende Oberlandesgericht möchte hingegen die Blankoeinwilligung der Mutter und damit auch den Adoptionsvertrag selbst als wirksam ansehen. In seiner Auslegung des § 1747 BGB weicht es somit von der genannten Entscheidung ab, die Vorlagepflicht nach § 2B Abs. 2 FGG ist mithin gegeben. Wie der Senat schon ausgesprochen hat (Senatsentscheidüngen vom 3. Mai 1968 - LM FGG § 28 Abs. J* Nr* 2.1 - uiut vom 12. Januar 1972 -* IM PStG § 13 Nr. 3 - m*w.i^)c wird die Zulässigkeit der
 
Vorlage nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Bundesgerichtshof die Erheblichkeit der zur Vorlage führenden Rechtsfrage für die zu treffende Entscheidung im Gegensatz zur Auffassung des vorlegenden Gerichts verneint.
Es kommt nach § 28 Abs. 2 FGG für die Vorlagepflicht nur auf den RechtsStandpunkt des Oberlandesgerichts an.
4.	Die formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist nach § 27 FGG zulässig. Insbesondere sind die unbekannten Personen, die bei Unwirksamkeit des AdoptionsVertrages Erben der Ehefrau KHHwären, beschwerdeberechtigt gemäß §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG, denn durch die Anordnung der Erteilung eines Erbscheins wird jeder beeinträchtigt, der das einem anderen bezeugte Erbrecht selbst in Anspruch nimmt (Keidel/Winkler, FG, 10. Aufl., § 20 Rdn. 38} Jansen, FGG, 2. Aufl., § 20 Rdn. 54; BayObLGZ 1973, 224, 226). Gegen einen Beschluß des Landgerichts, durch den
 das Nachlaßgericht zur Erteilung eines Erbscheins angewiesen wird, ist die weitere Beschwerde auch mit dem Ziel der Aufhebung zulässig, wenn der Erbschein - wie hier -noch nicht erteilt ist (Keidel/Winkler, aaO, § 84 Rdn. 5).
5.	Die weitere Beschwerde ist begründet.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Antragstellerin die Erteilung des beantragten Erbacheins versagt, der diese Entscheidung aufhebende Beschluß des Landgerichts kann daher keinen Bestand haben.
a)	Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß das privatschriftliche Testament der Erblasserin vom 27. August .1969 nichtig ist, da es der gesetzlich vorgesehriebenen Form ermangelt.
f
b)	Entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts hat die Antragstellerin die Erblasserin auch nicht auf Grund gesetzlicher Erbfolge beerbt.
Zu Recht vertritt das Oberlandesgericht in Über-
4
einStimmung mit dem Amtsgericht die Auffassung, daß im nachlaßgerichtlichen Verfahren zur Erteilung eines Erbscheines auf Grund gesetzlicher Erbfolge die Wirksamkeit d*sr Adoption der Antragstellerin durch die Erblasserin nachzuprüfen ist (so auch BayObLGZ 1964, 385, 387; OLG Frankfurt - 6. Zivilsenat -, Amtsvormund 1970, Sp. 95;
Keidel/Winkler, aaO, § 12 Rdn. 37; Jansen, aaO, § 12 Rdn. 14). Das folgt zwingend aus der dem Nachlaßgericht nach § 2359 BGB obliegenden Pflicht, nach freier Überzeugung umfassend über die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Erbrechts zu entscheiden. Die von der Antragstellerin und dem Landgericht in dem angefochtenen Beschluß vertretene Ansicht, das Nachlaßgericht dürfe die Wirksamkeit des in öffentlicher Urkunde vorliegenden AdoptionsVertrags nicht nachprüfen, ist irrig, sie kann sich insbesondere nicht auf § 67 Abs. 3 FGG stützen. Diese Norm schließt nur die Anfechtung und die Abänderung des einen Adoptionsvertrag bestätigenden Beschlusses im Rahmen des BestätigungsVerfahrens aus, nicht aber die Berücksichtigung einer etwaigen Unwirksamkeit der Adoption in sonstigen Verfahren.
Die Nachprüfung des Adoptionsvertrages ergibt dessen Unwirksamkeit und damit das Fehlen eines gesetzlichen Erbrechts der Antragstellerin. Allerdings braucht in diesem Zusammenhang die Rechtsfrage, die das Oberlandesgericht zu dem Anlaß der Vorlage genommen hat, d. h. ob eine
 
Blankoeinwilligung der Mutter wirksam ist, nicht entschieden zu werden*
c)	Der Adoptionsvertrag vom 18* Juni 1948 ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bereits aus einem anderen Grunde unwirksam*
Für die damals nicht ganz neun Monate alte Antragstellerin trat bei Abschluß des AdoptionsVertrages der Verwaltungsangestellte	-	ein	Angestellter des Kreis Jugendamtes	“ auf, der für das
 Stadt Jugendamt	in seiner Eigenschaft als	Amts-
vormund der Antragstellerin ohne Vollmacht handelte und dessen Vollmacht nachzureichen versprach* Nach dem damals geltenden § 1750 Abs* 1 BGB a*F* mußte den Adoptionsvertrag für die Antragstellerin der gesetzliche Vertreter - also der Amtsvormund - schließen. Dieser muß als gesetzlicher Vertreter des Kindes verantwortlich prüfen, ob der Adoptionsvertrag geschlossen werden soll, und eine entsprechende Erklärung als Vertreter des Kindes abgeben*
Zutreffend nimmt das Oberlandesgericht an, daß am 18. Juni 1948 - dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses -nicht mehr das Stadt Jugendamt MfllHB» sondern das Kreis-Jugendamt DUHB Amtsvormund war. Mit Schreiben vom 12* Mai 1948 hatte das Stadt Jugendamt	das	Kreis-
Jugendamt DJBHHB um die Übernahme der Amts Vormundschaft ersucht, letzteres hatte sich mit Schreiben vom 24. Mai 1948 zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt. Mit dieser vorbehaltlosen und unbefristeten Einigung der beiden Jugendämter war die gesetzliche Amtsvormundschaft nach dem damals geltenden § 39 RJWG, der dem heutigen § 43 JWG entspricht, auf das Jugendamt
 
übergegangen, ohne daß es einer tatsächlichen Übergabe der vormundschaftlichen Geschäfte, insbesondere einer Aktenübergabe bedurfte (vgl. OLG Oldenburg, Amtsvormund XXXIV, Sp. 89 f; BayObLG, JFG 11, 76, 80; OLG Frankfurt ZB1JR XX, 52, 53).
An dieser Rechtslage änderte auch das spätere Schreiben des Stadt Jugendamtes	17. Juni 1948
nichts, in dem es hieß, man habe die übernahmebereit-schaft zur Kenntnis genommen, man werde zunächst den vor dem Amtsgericht Marburg anhängigen Unterhaltsprozeß zu Ende führen und dann die Vormundschaft übergeben. Dieses Schreiben spricht zwar dafür, daß das Jugendamt M^B nunmehr den Übergang der Amtsvormundschaft bis zu dem Ende des Rechtsstreits auf schieben wollte. Ein späterer Vorbehalt dieser Art kann jedoch den Übergang der Vormundschaft, den das Gesetz an einen vorbehaltlosen Übernahmeantrag und eine entsprechende Einverständniserklärung knüpft, nicht mehr berühren, wie immer man auch das Wesen dieses Überganges rechtlich deuten mag.
Mit der Abgabe und dem Zugang des Übernahmeantrages und der übemahmeerklärung ist der Übergang auf jeden Fall eingetreten, ob man in diesen Vorgängen nun einseitige Akte oder mit einer im Schrifttum zu § 46 FGG, dem die §§ 39 RJWG und 43 JWG nachgebildet worden sind, vereinzelt vertretenen Auffassung den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sieht (vgl. BayObLGZ 1958, 281, 284 m. w. N.). Die Rechtslage wird auch nicht dadurch berührt, daß das Kreis Jugendamt BflüHHIiV infolge eines Rechtsirrtums sich zur Zeit des Vertragsschlusses seiner Eigenschaft als Amtsvormund nicht bewußt war.
 
Das Jugendamt	hat beim Abschluß des
 AdoptionsVertrages nicht als gesetzlicher Vertreter des Kindes mitgewirkt. Es hat weder selbst als solcher verantwortlich geprüft, ob der Vertrag geschlossen werden sollte, noch als Vertreter des Kindes eine dahingehende Erklärung abgegeben. Um den Adoptionsvertrag zu schließen, ist für das Kind der Verwaltungsangestellte des Kreisju-gendamtes	auf ge treten, Jedoch
 nicht als Vertreter dieses Amtes in dessen Eigenschaft als Amtsvormund des Kindes. Er hat vielmehr erklärt, er handele für das Jugendamt MfBH in dessen Eigenschaft als Amtsvormund des Kindes. Die fehlende Vollmacht dieses Amtes versprach er nachzubringen. Auch das KreisJugendamt D^HB wollte nicht, daß eSHHHB als Vertreter dieses Amtes den Vertrag schloß. Mit Schreiben vom 28. Juni 1948 teilte es dem Jugendamt MflUmit:
” In vorstehende^Sache hab^ich am 18. Juni vor dem Notar ScflH in QflHHH^^inen Adoptionsvertrag mit den EheleutenKB^p unterzeichnet. Vollmacht hierzu muß ich nocrwiachreichen. Ich bitte, die Vollmacht zu unterschreiben, mit dem Siegel zu versehen und nach hier zurückzusenden. Ich konnte das dortige Amt vor Abschluß des Vertrages nicht mehr unterrichten, da mir die Ladung des Notars kurzfristig zugestellt wurde.
Mit dem Abschluß des Vertrages noch abzuwarten, wurde von mir nicht für erforderlich gehalten, da die Annahme an Kindes Statt von den Eheleuten MM schon mir gegenüber bei Erteilung der Pflegestellenerlaubnis bekannt gegeben wurde. "
Diesem Schreiben war der Entwurf einer Vollmachtsurkunde folgenden Wortlauts beigefügt:
Ich bevollmächtige das KreisJugendamt dieses vertreten durch den Angestellten
 in Sachen des unter meiner Amts Vormundschaft stehenden Kindes Brigitte W^V* gehören
10 -
28. September 1947 in ^^HI^H^Lahn, einen Adoptionsvertrag m^^denEheleuten Wilhelm und Erika aus	zu unterzeichnen.
[/Lahn, den
 Daraus, daß die Amtsvormundschaft bereits auf das Kreisjugendamt Dm^HH über gegangen war, kann nicht, wie es das vorlegende Oberlandesgericht will, geschlossen werden, beim Abschluß des Adoptionsverträges habe der zuständige Amtsvormund mitgewirkt, für diesen sei der Verwaltungsangestellte	offensichtlich	hand-
lungsbefugt gewesen, der Vertrag sei also nicht von einem Vertreter abgeschlossen worden. Entscheidend ist, daß das Kreis Jugendamt B0ÜHHI vertreten durch den Verwaltungsangestellten	nur als Vertreter
 ohne Vertretungsmacht für das Jugendamt	üas es
 für den gesetzlichen Vertreter des Kindes hielt, den Adoptionsvertrag schließen wollte. Die Verantwortung für den Abschluß des Vertrages sollte danach das Stadtjugendamt MÜH tragen. Von dessen Entscheidung sollte es abhängen, ob der Vertrag wirksam wurde.
Das Kreis Jugendamt	erkannte	später,
 daß es, als der Adoptionsvertrag geschlossen wurde, bereits selbst der gesetzliche Vertreter des Kindes war. Deswegen erklärte es unter dem 22. Juli 1948:
w In der Vormundschaftssach^irigitte WflB, geboren 28 . 9. 1947 in	bevollmächtige
 ich den Angestellten AlfredEBBIHBV» den Adoptionsvertrag mit den Eheleuten Erika und Wilhelm Kfl^^Hfaus NflHUB vor üem Notar Günther sBBHin DBMBBHF?Ür das Kreisjugendamt rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
den 22. Juli 1948
Im Aufträge gez. Unterschrift M
11
Dadurch konnte der Adoptionsvertrag nicht wirksam werden.
Emi hat, wie die von ihm abgegebene Erklärung erkennen läßt, diese nicht für das KreisJugendamt DHBHB als Amtsvormund des Kindes abgegeben. Dieses Amt hat ihn auch nicht dazu beauftragt. Nach § 32 RJWG, der dem heutigen § 37 JWG in etwa entspricht, konnte das Jugendamt die Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten einzelnen seiner Mitglieder oder Beamten übertragen, im Umfang der Übertragung waren sie dann zur gesetzlichen Vertretung des Mündels befugt. Eine solche Übertragung konnte auch auf einzelne Geschäfte - z. B. den Abschluß eines Adoptionsvertrages - beschränkt werden (OLG Karlsruhe, Bad.RPr. 1926, 4; Riedel, JWG, 4. Aufl.,
§ 37 Rdn. 11; Potrykus, JWG, 2. Aufl., § 37 Anm. 6). Nach den getroffenen Feststellungen lag eine ausdrückliche Übertragung vormundschaftlicher Geschäfte auf EflUV* H0im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vor. Auch eine stillschweigende Übertragung durch schlüssiges Handeln, deren Zulässigkeit im Schrifttum umstritten, in der Rechtsprechung zu dem Teil bejaht worden ist (KG, SeuffArch 82, 285, 287; OLG Hamm, FamRZ 1965, 287, 288 f m. w. N.), kommt hier nicht in Betracht. Da sich das Kreis Jugendamt DflHHHI - wie festgestellt - zu diesem Zeitpunkt seiner Eigenschaft als Amtsvormund gar nicht bewußt war, scheidet die Annahme eines auf Übertragung vormundschaftlicher Obliegenheiten gerichteten Willens überhaupt aus.	hat	sonach	den
 Adoptionsvertrag nur als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen.
Dieser Mangel des Vertragsschlusses ist durch die später unter dem 22. Juli 1948 von dem KreisJugendamt
12 -
DflHHHldei& Verwaltungsangestellten	erteil-
te Vollmacht nicht geheilt worden. Zwar war es auch unter der Geltung des § 1750 BGB a.F. möglich, daß bei Abschluß eines AdoptionsVertrages ein Vertragschließender durch einen Vertreter in der Erklärung des Willens vertreten wurde (BGHZ 5» 344, 350). Voraussetzung einer wirksamen Vertretung in der Erklärung war jedoch, daß dem Vertreter vor Abschluß eines von ihm für den Vertretenden abzuschließenden Vertrages von diesem eine gerichtlich oder notariell beurkundete Spezialvollmacht mit genauen Einzelanweisungen für das Geschäft erteilt wurde, dabei mußte der Inhalt der von dem Vertreter abzugebenden Erklärung im einzelnen festgelegt sein. Dementsprechend vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 1750 BGB a.F. und §§ 1750, 1751 a BGB n.F. den Standpunkt, daß die Mitwirkung eines vollmachtlosen Vertreters bei Abschluß eines AdoptionsVertrages nicht zulässig ist und daß ein solchermaßen geschlossener Adoptionsvertrag auch nicht durch die Genehmigung des Vertretenen wirksam werden kann, da § 177 BGB auf den Abschluß eines AdoptionsVertrages keine Anwendung findet (BGH LM BGB § 1750 Nr. 2; BGHZ 30, 306, 312; Senatsentscheidungen vom 17. September 1968 - NJW 1968, 2242 - und vom 30. Oktober 1970 - NJW 1971, 428 f). Mit der Eigenart des Adoptionsvertrages, insbesondere mit dem gesetzlichen Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit der beiden vertragschließenden Teile vor der beurkundenden und beratenden Amtsperson ist die Mitwirkung eines vollmachtlosen Vertreters nicht vereinbar. Der vollmachtlose Vertreter handelt, weil seine Erklärungen für den Vertretenen unverbindlich sind, nicht - wie der bevollmächtigte Stellvertreter - in voller Verantwortung für den Vertretenen. Das Gesetz läßt eine
13 -
Stellvertretung bei Abschluß eines Adoptionsvertrages daher nur in der Weise zu, daß der Vertretene eine Person seines Vertrauens vorher zu seinem Vertreter bestimmt, diese dazu bevollmächtigt, den von dem Vertretenen selbst bereits gefaßten Willensentschluß über die Adoption zu erklären, und die Bevollmächtigung selbst in einer der Bedeutung des Rechtsgeschäfts entsprechenden Weise, nämlich durch notarielle Beurkundung, erteilt (so insbesondere BGHZ 30, 306, 311; BGH NJW 1971, 428 f ). Wie schon ausgesprochen, wird dadurch die mit dem Beurkundungsgebot bezweckte Beratung und Belehrung durch den Notar gleichsam vorverlegt; dieser Zweck würde vereitelt, wenn der durch einen vollmachtlosen Vertreter geschlossene Adoptionsvertrag nachträglich genehmigt werden könnte.
Schließlich spricht, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (NJW 1968, 2242, 2243; 1971, 428 f), gegen die Anerkennung der vollmachtlosen Stellvertretung im Adoptionsvertragsrecht der mit dieser Rechtsfigur möglicherweise verbundene Schwebezustand, der angesichts der familien- und personenrechtlichen Konsequenzen eines AdoptionsVertrages nicht hingenömmen werden kann.
Die Rechtslage ist nicht deswegen anders, weil Eisenkrämer Verwaltungsangestellter des KreisJugendamtes war, das als Amtsvormund das Kind zu vertreten hatte. Denn er hat, wie ausgeführt, den Vertrag nicht als Amtsvormund für das Kind geschlossen. Entsprechend dem Willen und den ihm erteilten Weisungen seiner Behörde hat er nur als Vertreter eines anderen Jugendamtes, des Stadt-Jugendamts	gehandelt.	Die	von	ihm	abgegebenen	Er-
klärungen stellen sich somit nur als solche eines vollmachtlosen Vertreters dar, die durch nachträgliche Genehmigung des Vertretenen nicht wirksam werden konnten.
Das Fehlen der Vertretungsmacht in der Person des Verwaltungsangestellten EflüHH führte zu einem materiellrechtlichen Mangel des AdoptionsVertrages, der durch die gerichtliche Bestätigung des Vertrages nicht geheilt werden konnte. Eine Heilung der Unwirksamkeit wurde auch nicht durch Zeitablauf oder die Entstehung eines faktischen Eltem-Kind-Verhältnisses bewirkt (so auch Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 2. Aufl., S. 747).
6.	Damit	kommt es auf weitere Umstände, die der Wirk-
samkeit des AdoptionsVertrages entgegenstehen könnten, nicht mehr an. Der Senat verkennt nicht die mit dieser Entscheidung für die Antragstellerin verbundene Härte.
Dieses Ergebnis folgt jedoch zwingend aus der Entscheidung des Gesetzgebers, der für die Feststellung der Nichtigkeit eines gerichtlich bestätigten AdoptionsVertrages keine den §§ 23, 24 EheG, die die Berufung auf die Nichtigkeit einer Ehe beschränken, entsprechende Regelung getroffen hat.
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts ist daher die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen.
15 -
Im vorliegenden Falle waren lediglich am Verfahren der weiteren Beschwerde mehrere Personen beteiligt. Über die Kosten der erfolgreichen weiteren Beschwerde ist daher nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu entscheiden (Keidel/ Winkler, aaO, § 13 a Rdn. 41). Die Anordnung einer Kostenerstattung aus Gründen der Billigkeit kommt hier nicht in Betracht.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow	Knüfer