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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26» Mai 1970 aufgehobene Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bewilligte Gründe 2 Aus dem in zulässiger Weise ergänzten und glaubhaft gemachten Sachverhalt (BGHZ 2, 342, 343; BGH VersR 1966, 763; 1970, 622) ergibt sich, daß eine fristgebundene Sache bei der Fristenkontrolle nicht erst am letzten Tage in Erscheinung treten konnte und daß im vorliegenden Fall die Büroangestellte schon mehrere Tage vor dem Fristablauf beim Oberlandesgericht angerufen und sich nach dem Stande des Verlängerungsantrages erkundigt hatte o Weiter ist glaubhaft gemacht, daß die Büroangestellte auch darüber belehrt worden war, daß die Fristverlängerungsverfügung noch zu demindest am letzten Tage der Frist mitgeteilt sein muß, und daß sie angewiesen, war, falls die Nachricht über die bewilligte Fristverlängerung bis zu dem Nachmittag des Fristablauftages nicht schriftlich oder telefonisch vorlag, den Anwalt und bei seiner Abwesenheit seinen Vertreter hiervon unverzüglich zu unterrichten« Die Fristversäumnis ist daher allein auf ein Versagen der Büroangestellten zurückzuführen, da sie es trotz gegenteiliger Belehrungen und Anweisungen unterlassen hat, den Anwalt bzw« seinen Vertreter davon zu unterrichten, daß am Nachmittag des Fristablauftages noch keine Nachricht über eine bewilligte Fristverlängerung vorlag«

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungBerufungsbegründungsfristDr0OberlandesgerichtAnwalttagenKlägerinMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iv__zbji/7o	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Elisabeth Gertrud AflHBstraße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschv/erdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigtor:
Hechtsanv/alt Dr«
gegen
 den Architekten Heinrich Josef
?
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschv/erdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter Ic Instanzt
 Rechtsanv/alt Dr0
2
Der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 18. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Hauß sowie der Bundesrichter Br0 Pfretzschner, Dr0 Heinhardt, DrD Buchholz und Dr» Hiddemann
 beschlossen z
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26» Mai 1970 aufgehobene
 Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bewilligte
 Gründe 2
«B»	PB»	«B	«B»	«■»
Die Klägerin hatte am 27« Februar 1970 Berufung eingelegto Die Berufungsbegründungsfrist lief im Hinblick auf die Osterfeiertage am 31® März 1970 ab* Mit Schriftsatz vom 5p März 1970, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tage, beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern „ Da die vom Oberlandesgericht unter dem 20 März 1970 angeforderten Akten beim Landgericht nicht aufzufinden waren und sich mangels Vorliegens der Akten nicht der zuständige Senat
 
erkennen ließ, blieb der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zunächst unbearbeitet und wurde dem zuständigen Senat erst am 1» April 1970 vor gelegt» Mit Schreiben vom 1» April 1970, das dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 2» April 1970 zuging, wurde diesem mitgeteilt, daß der Verlängerungsantrag beim Senat erst am 1» April 1970, also nach Ablauf der Begründungsfrist, eingegangen sei, und ihm anheimgestellt, einen Wiedereinsetzungsantrag einzureichen0 Dieser Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit der Berufungsbegründung ging beim Oberlandesgericht am 14» April 1970 ein»
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung wegen Fristversäumung verworfen» Es hat ein der Partei zuzurechnendes (§ 232
/
 Abs» 2 ZPO) Verschulden des prozeßbevollmächtigten Anwalts bejaht und dies in verschuldeten Organisationsmängeln gesehen»
Die statthafte und formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet»
Aus dem in zulässiger Weise ergänzten und glaubhaft gemachten Sachverhalt (BGHZ 2, 342, 343; BGH VersR 1966, 763; 1970, 622) ergibt sich, daß eine fristgebundene Sache bei der Fristenkontrolle nicht erst am letzten Tage in Erscheinung treten konnte und daß im vorliegenden Fall die Büroangestellte schon mehrere Tage vor dem Fristablauf beim Oberlandesgericht angerufen und sich nach dem Stande des Verlängerungsantrages erkundigt hatte o
 
Weiter ist glaubhaft gemacht, daß die Büroangestellte auch darüber belehrt worden war, daß die Fristverlängerungsverfügung noch zu demindest am letzten Tage der Frist mitgeteilt sein muß, und daß sie angewiesen, war, falls die Nachricht über die bewilligte Fristverlängerung bis zu dem Nachmittag des Fristablauftages nicht schriftlich oder telefonisch vorlag, den Anwalt und bei seiner Abwesenheit seinen Vertreter hiervon unverzüglich zu unterrichten«
Die Fristversäumnis ist daher allein auf ein Versagen der Büroangestellten zurückzuführen, da sie es trotz gegenteiliger Belehrungen und Anweisungen unterlassen hat, den Anwalt bzw« seinen Vertreter davon zu unterrichten, daß am Nachmittag des Fristablauftages noch keine Nachricht über eine bewilligte Fristverlängerung vorlag«
 
Damit entfallen die vom Berufungsgericht angenommenen Organisationsmängel und es bleibt nur ein Versehen einer gutgeschulten und ausreichend belehrten und überv/achten Bürokraft übrig, Das aber stellt für die Klägerin einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs, 1 ZPO dar.
Dr„ Hauß	Dre	Pfretzschner	Dr„	Reinhardt
 Dr„ Buchholz
 Hiddemann