und 3 VO zur Durchführung des BEG hindert das Gericht nicht, Feststellungen über die Höhe des Einkommens des Verfolgten vor Beginn der Verfolgung zu treffen, die von den in dem angegriffenen, nicht rechtskräftigen Bescheid getroffenen Feststellungen abweichen. Das Berufungsgericht hat die Revision in dem ohen angeführten Urteil mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugÄi^ssen werden darf« Durch Bescheid Er ist der Ansicht, er müsse in die Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes eingestuft werden* Nach dem jetzt geltenden Recht ist der Kläger in die Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes einzustufen, wenn sein Einkommen vor der Verfolgung 4*800 RM oder mehr betragen hat. Es kann nicht zweifelhaft sein und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß das Gericht, wenn eine höhere als die durch Bescheid zuerkannte Leistung verlangt wird, alle Grundlagen für diesen Anspruch prüfen muß. In dem hier zu entscheidenden Fall hätte der Kläger allerdings damit auch nicht verhindern können, daß neue Feststellungen über die Höhe seines Einkommens vor der Verfolgung getroffen worden wären* Denn die EntSchädigung sb eh ör de hatte in dem Bescheid vom 3o* November 1957 die genaue Höhe des Einkommens des Klägers noch nicht festgestellt, sondern nur insoweit als es notwendig war, um nach dem damals geltenden Hecht eine Entscheidung fällen zu können* Nachdem durch die 2* VO zur Änderung der 1., 2. VO zur Durchführung des BEG die Tabellensätze für die Einstufung geändert worden waren, war eine genaue Feststellung der Höhe des Einkommens des Klägers notwendig* Diese Feststellung hätte auch die 'Entschädigungsbehörde treffen müssen, wenn der frühere Bescheid rechtskräftig geworden wäre und der Kläger nach der neuen Gesetzesvorlage weitergehende Ansprüche geltend gemacht hätte. Da eine genaue Feststellung über die Höhe des Einkommens bisher nicht getroffen war, wäre sie daran nicht durch Art. IV der genannten VO gehindert worden* Anders wäre es nur, wenn die Entschädigungsbehörde in dem früheren Bescheid durch einen zahlenmäßig bestimmten Betrag eine genaue Feststellung über das frühere Einkommen des Klägers getroffen hätte (das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 7* Februar 1962 IV ZR 228/61).
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein 2537 031 2. VO zur Änderung der 1., 2* und 3- DV-BEG vom 25. Februar 196o, BGBl I 13o, Art. IV Wenn die Entschädigungsbehörde in dem rechtskräftigen Bescheid über die Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen die Höhe des vor der Verfolgung erzielten Einkommens nicht durch einen genau bestimmten Betrag festgestellt, sondern hierfür nur einen ungefähren Betrag ermittelt hat, kann die Höhe des vor der Verfolgung erzielten Einkommens nur neu ermittelt und festgestellt werden, wenn ein Verfolgter auf Grund der Änderung der Ü?abellensätze für die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe höhere Entschädigungsansprüche für einen Berufsschäden geltend macht. Art. IV Abs. 2 der 2. VO zur Änderung der 1., 2. und 3 VO zur Durchführung des BEG hindert das Gericht nicht, Feststellungen über die Höhe des Einkommens des Verfolgten vor Beginn der Verfolgung zu treffen, die von den in dem angegriffenen, nicht rechtskräftigen Bescheid getroffenen Feststellungen abweichen. BGH,Beschl. v. 7. Februar 1962 - IV ZB 31/62 - OLG Frankfurt/M LG Wiesbaden Bes c h 1 u ß IV ZB 31/62 In der Entschädigungssache des Simon I (Frankreich) rue B - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Beschwerdegegner hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1962 beschlossen: Me sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 26o September 1961 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen» Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. G r ü n d e : Das Berufungsgericht hat die Revision in dem ohen angeführten Urteil mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugÄi^ssen werden darf« Durch Bescheid I* vom 30o November 1957 hatte die Entschädigungsbehörde dem Kläger eine Kapitalentschädigung von 18.64o DM zugebilligt, dabei war sie davon ausgegangen, daß der Kläger vor der Verfolgung jährlich etwa 5«oo'0"rRM verdient habe» Sie hat ihn nach dem damals geltenden Recht zutreffend in die Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes eingestuft o Der Kläger hat Klage erhoben und eine höhere Kapitalentschädigung begehrt. Er ist der Ansicht, er müsse in die Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes eingestuft werden* Nach dem jetzt geltenden Recht ist der Kläger in die Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes einzustufen, wenn sein Einkommen vor der Verfolgung 4*800 RM oder mehr betragen hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, das Einkommen des Klägers habe vor der Verfolgung weniger als 4.800 RM jährlich betragen. Es kann nicht zweifelhaft sein und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß das Gericht, wenn eine höhere als die durch Bescheid zuerkannte Leistung verlangt wird, alle Grundlagen für diesen Anspruch prüfen muß. Die in dem Bescheid getroffenen Feststellungen binden das Gericht nicht. Das gilt auch dann, wenn die in dem Bescheid getroffenen Feststellungen auf Grund einer Gesetzesänderung, die nach seinem Erlaß eingetreten ist, einen Anspruch auf eine höhere Entschädigung begründen. Wenn mmmrikw' der Verfolgte allein in den Genuß dieses Vorteils kommen und verhindern will, daß die Feststellungen der Entschädigungsbehörde in deM gerichtlichen Verfahren überprüft werden, muß er seine Klage zurücknehmen, damit den Bescheid rechtskräftig werden lassen und nunmehr auf Grund der neuen Bestimmungen die höheren Leistungen begehren* In dem hier zu entscheidenden Fall hätte der Kläger allerdings damit auch nicht verhindern können, daß neue Feststellungen über die Höhe seines Einkommens vor der Verfolgung getroffen worden wären* Denn die EntSchädigung sb eh ör de hatte in dem Bescheid vom 3o* November 1957 die genaue Höhe des Einkommens des Klägers noch nicht festgestellt, sondern nur insoweit als es notwendig war, um nach dem damals geltenden Hecht eine Entscheidung fällen zu können* Nachdem durch die 2* VO zur Änderung der 1., 2. und 3. VO zur Durchführung des BEG die Tabellensätze für die Einstufung geändert worden waren, war eine genaue Feststellung der Höhe des Einkommens des Klägers notwendig* Diese Feststellung hätte auch die 'Entschädigungsbehörde treffen müssen, wenn der frühere Bescheid rechtskräftig geworden wäre und der Kläger nach der neuen Gesetzesvorlage weitergehende Ansprüche geltend gemacht hätte. Da eine genaue Feststellung über die Höhe des Einkommens bisher nicht getroffen war, wäre sie daran nicht durch Art. IV der genannten VO gehindert worden* Anders wäre es nur, wenn die Entschädigungsbehörde in dem früheren Bescheid durch einen zahlenmäßig bestimmten Betrag eine genaue Feststellung über das frühere Einkommen des Klägers getroffen hätte (das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 7* Februar 1962 IV ZR 228/61). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 Abs« 1 BEG© Senatspräsident Ascher Baske Johannsen ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben Baske Wilden Dr© Graf