Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hatte keinen Erfolg- Das Kammergericht hat als erwiesen'angesehen, daß der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen sei und daß er bewußt diese Tatsache verschwiegen habe, weil er bei einer wahrheitsmäßigen Angabe die Versagung einer'Entschädigung befürehtet habe, Infolgedessen hat es sowohl den Widerruf des ersten Bescheids und die Zurückforderung der dem Kläger auf Grund dieses Bescheides gezahlten Entschädigung wie auch die Versagung jeder anderen Entschädigung für gerechtfertigt erachtet. Im übrigen hat das Kammergericht auch die Versagung einer Entschädigung für begründet gehalten, weil der Kläger nicht nur nominelles Mitglied der NSDAP gewesen sei, sondern auch Amtswalter und sich • aktiv für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft eingesetzt habe- Gegen sein Urteil hat das Kammergericht eine Revision nicht zugelassen, weil seine Entscheidung auf Tatsachenwürdi-gung beruhe und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei Uegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. So kann es auf das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ankommen, da dieses sich nur auf einen vom Kläger geleisteten Widerstand und seinen dadurch erlittenen Schaden bezieht, diese Fragen aber für den Widerruf bezw„ die Versagung einer Entschädigung wegen bewußt unrichtiger Angaben über eine Mitgliedschaft bei der NSDAP ohne Bedeutung sind Aus diesem Grunde kommt es auch nicht auf die Rechtsfrage an, ob ei . Widerstandskämpfer, der über eine nominelle Mitgliedschaft hinaus sich für die NSDAP eingesetzt hat, von einer Entschädigung nicht auf Grund des § 6 •Abs 1 Nr 1 BEG ausgeschlossen ist. Mitgliedschaft bei der NSDAP und dem als erwiesen angesehenen erheblichen Einsatz des Klägers für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft sowie dem klaren Wortlaut des § 7 BEG bedarf es keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs; ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von ihm in nichtzweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht hat.
ivJ&JlllSl. (13 U (Entsch) 1685/56) 2545 O'O Beschluss s In dem Entschädigungsrechtsstreit des Herrn Richard F m in B T Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers , Prozeßbevollmächtigte II, Instanz? Rechtsanwälte und Br > gegen dan Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13« Oktober 1956 zurückgewiesen. Ler Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen. Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebühren- und auslagenfrei. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 70.000.— BM festgesetzt. % Burch Bescheid des Bntschädigungsamts in Berlin vom 19, Oktober 1955 ist dem Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung eine KapitalentSchädigung von 27.659 IM und eine Rente von monatlich 274,60 BM vom 1, November 1953 ab zugebilligt worden, Burch Bescheid vom 5.- Be- Beklagte, Berufungsbeklagte und •K-evisionsbeklagte , Gründe : zember 1955 hat das Entschädigungsamt seinen ersten Bescheid widerrufen und eine Entschädigung auch für Schaden an Vermögen und im wirtschaftlichen Fortkommen versagt und im gleichen Bescheid die bereits gewährten Leistungen in Höhe von 3!,,798PMnebsb 4^ Zirsoi zurückgefordert. Zur Begründung hat das Entschädigungsamt ausgeführt, der Kläger habe in seinem Entschädigungsantrag unrichtige Angaben gemacht, insofern als er seine Mitgliedschaft und seine Amtswaltertätigkeit bei der NSDAP verschwiegen habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hatte keinen Erfolg- Das Kammergericht hat als erwiesen'angesehen, daß der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen sei und daß er bewußt diese Tatsache verschwiegen habe, weil er bei einer wahrheitsmäßigen Angabe die Versagung einer'Entschädigung befürehtet habe, Infolgedessen hat es sowohl den Widerruf des ersten Bescheids und die Zurückforderung der dem Kläger auf Grund dieses Bescheides gezahlten Entschädigung wie auch die Versagung jeder anderen Entschädigung für gerechtfertigt erachtet. Im übrigen hat das Kammergericht auch die Versagung einer Entschädigung für begründet gehalten, weil der Kläger nicht nur nominelles Mitglied der NSDAP gewesen sei, sondern auch Amtswalter und sich • aktiv für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft eingesetzt habe- Gegen sein Urteil hat das Kammergericht eine Revision nicht zugelassen, weil seine Entscheidung auf Tatsachenwürdi-gung beruhe und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei Uegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Sie ist nicht begründet. Der Auffassung des Kammergerichts ist vielmehr zuzustim-men. Denn die vom Kammergericht entschiedenen Rechtsfragen, rv v insbesondere die, die sich für den vorliegenden Pall aus der Bestimmung des § 7 BEG ergeben, sind in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats beurteilt und folgen ohne weiteres aus den gesetzlichen Bestimmungen, Sie bedürfen daher keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof» Solche Rechtsfragen liegen auch nicht für die tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts vor- et Was die Beschwerde in dieser Hinsicht ausführt, ist entweder unerheblich oder rechtsirrig. So kann es auf das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ankommen, da dieses sich nur auf einen vom Kläger geleisteten Widerstand und seinen dadurch erlittenen Schaden bezieht, diese Fragen aber für den Widerruf bezw„ die Versagung einer Entschädigung wegen bewußt unrichtiger Angaben über eine Mitgliedschaft bei der NSDAP ohne Bedeutung sind Aus diesem Grunde kommt es auch nicht auf die Rechtsfrage an, ob ei . Widerstandskämpfer, der über eine nominelle Mitgliedschaft hinaus sich für die NSDAP eingesetzt hat, von einer Entschädigung nicht auf Grund des § 6 •Abs 1 Nr 1 BEG ausgeschlossen ist. Die Frage, ob der Kläger bewußt seine Mitgliedschaft bei der NSDAP verschwiegen hat, ist eine tatsächliche Frage, die das Kammergericht zu Ungunsten des Klägers beantwortet hat. Selbst wenn hierbei dem Kämmergericht ein Verfahrensverstow unterlaufen wäre und selbst wenn im Wege einer anderen Würdigung des Sachverhalts diese Frage sich verneinen ließe, so wird sie damit noch nicht zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedarf. Soweit es sich um die Zurückforderung der dem Kläger bereits gezahlten Entschädigung handelt, liegt entsprechend dem § 7 Abs 3 BEG eine Ermessensentscheidung vor, die nur in den Grenzen des § 211 BEG nachprüfbar ist, Bei der vom Berufungsgericht angenommenen bewußten '‘Werschweigung der - 4 ~ Mitgliedschaft bei der NSDAP und dem als erwiesen angesehenen erheblichen Einsatz des Klägers für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft sowie dem klaren Wortlaut des § 7 BEG bedarf es keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs; ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von ihm in nichtzweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht hat. Die Beschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO., § 225 BEG zurückzuweisen, Karlsruhe, den 17. April 1957 Bundesgerichtshof IV* Zivilsenat Schmidt Ascher v. Werner Wüstenberg Wilden