BGH · IV ZB 31/14 vom 28.01.2015
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer am 28. . Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil verurteilt, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Abrechnung betreffend den Grundbesitz in der Zeit vom 23. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Kammergericht - nach entsprechen- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind; die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. November 2011 - IV ZB 23/10, FamRZ 2012, 216 Rn. 13, und vom 10. Dabei hat das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Fehler angenommen, dass die Beklagten weder eine 600 € übersteigende Beschwer ausreichend substantiiert dargelegt noch ihre entsprechenden Behauptungen glaubhaft gemacht haben. Soweit die Beklagten rügen, das Berufungsgericht habe maßgeblichen Sachvortrag übergangen, ist keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich.