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BGH · IV ZB 31/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 31/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 30. Das Rechtsmittel der Beklagten gegen den Beschluss des Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Sie ist der Auffassung, dass die Regelung des § 522 Abs.3 ZPO zu einer verfassungsrechtlich (Artt. Das Rechtsmittel der Beklagten ist sowohl als Rechtsbeschwerde als auch als Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft; gemäß § 522 Abs.3 ZPO ist ein die Berufung zurückweisender Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht anfechtbar. Das Rechtsmittel ist auch nicht dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Berufungsgericht das Gebot effektiven Rechtsschutzes dadurch verletzt hat, dass es die Bestimmung des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise angewendet und damit den Zugang zur nächsten Instanz unzu demutbar eingeschränkt hat (vgl. 6 Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. 1887, 1902 ff.) ist der Zugang zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet.

Zitierte Normen: § 522 ZPO Art. 100 GG § 522 ZPO
RechtsmittelZBMärzNJWZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 31/09
BESCHLUSS
vom 30. März 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 30. März 2011
beschlossen:
Das Rechtsmittel der Beklagten gegen den Beschluss des
25.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. August 2009 wird auf ihre Kosten verworfen.
Beschwerdewert:	20.656,02	€	(25.820,02	€ abzüglich
 20%)
Gründe:
1	I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung. Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2	Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten, das sie als "Rechtsbeschwerde, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnet hat, und mit dem sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen will.
 
Sie ist der Auffassung, dass die Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO zu einer verfassungsrechtlich (Artt. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) nicht hinnehmba-ren Ungleichbehandlung geführt habe, sowie dass das Berufungsgericht § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO jedenfalls in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise angewendet habe, indem es nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren sei, obwohl die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
3	II. Das Rechtsmittel der Beklagten ist sowohl als Rechtsbeschwerde als auch als Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft; gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist ein die Berufung zurückweisender Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht anfechtbar.
4	1. Die Vorschrift wird in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandt (z.B. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 - IV ZB 54/04, FamRZ 2005, 1555; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 Rn. 6; vom 7. November 2006 -VIII ZB 38/06, NJW-RR 2007, 284 Rn. 3; vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, WM 2007, 570 Rn. 9; vom 8. März 2007 -VII ZB 2/06, BauR 2007, 1090; vom 28. Oktober 2008 -V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 5; vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 227/08, juris Rn. 4). Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß (vgl. BVerfG NJW 2005, 659; NJW 2005, 1931; NJW 2008, 3419; NJW 2009, 137; NJW 2009, 572). Der Senat sieht daher auch im vorliegenden Verfahren keinen Anlass zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
 
5	2. Das Rechtsmittel ist auch nicht dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Berufungsgericht das Gebot effektiven Rechtsschutzes dadurch verletzt hat, dass es die Bestimmung des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise angewendet und damit den Zugang zur nächsten Instanz unzu demutbar eingeschränkt hat (vgl. hierzu BVerfG NJW 2009, 572 Rn. 17 ff.), wie es die Beschwerde hier geltend macht.
6	Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist der Zugang zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist auch dann zu beachten, wenn ein Verfassungsverstoß der Vorinstanz durch Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Raum steht. Ein solcher Verfassungsverstoß ist durch das Gericht, das ihn begangen hat, auf eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung hin zu korrigieren. Geschieht dies nicht, kommt allein die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im Wege der Verfassungsbeschwerde in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 136 f.; vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18).
Dr. Kessal-Wulf	Wendt
 Felsch
Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 29.04.2009 - 41 O 2216/08 -OLG München, Entscheidung vom 26.08.2009 - 25 U 3207/09 -