BGH · IV ZB 31/02 vom 19.02.2003
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG hängt nicht davon ab, ob es im Einzelfall auf internationales Recht ankommt. befinde und sie in der Bundesrepublik Deutschland lediglich über eine Niederlassung verfüge, für die ein Hauptbevoll-mächtigter bestellt sei; zuständig für die Berufung sei daher das Oberlandesgericht gemäß §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig im Hinblick auf die Klärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, der durch Art. 1 des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (BGH, Beschluß vom 4. Mit Recht hat das Landgericht im angefochtenen Beschluß festgestellt, daß es sich bei der Beklagten um eine Aktiengesellschaft nach englischem Recht mit Sitz in L. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten liegt mithin im Ausland (§ 17 ZPO), so daß die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG dem Wortlaut nach gegeben sind. a) Mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 b und c GVG hat der Gesetzgeber für Sachen mit Auslandsberührung eine neue Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte eingeführt, im übrigen aber an der Zuständigkeit der Landgerichte gemäß § 72 GVG festgehalten. Dabei wurde mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG an den allgemeinen Gerichtsstand einer Partei im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit angeknüpft, weil sich bei einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland regelmäßig Fragen des Internationalen Privatrechts stellten; das Kriterium des Gerichtsstands gewährleiste eine hinreichende Bestimmtheit und damit Rechtssicherheit für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit zwischen Landgericht und Oberlandesgericht (BT-Drucks. b) Danach ist die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts daran, daß eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, formal zu verstehen: Sie greift auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des Internationalen Privatrechts stellen (Zöller/Gummer, ZPO 23. Schon deshalb kommt die vom Kläger geforderte teleologische Reduktion der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht. April 1979 angenommen, daß eine ausländische Versicherungsgesellschaft, die im Inland eine selbständige Niederlassung unterhält, im Hinblick auf deren weitgehende Angleichung an eine juristisch selbständige Rechtspersönlichkeit durch das Versicherungsaufsichtsrecht ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland am Ort der Niederlassung habe; dies gelte jedenfalls für die Zuständigkeit im Mahnverfahren gemäß § 689 Abs. 2 ZPO (I ARZ 403/78 - VersR 1979, 561 unter II). Liegt dieser Sitz im Ausland, ist generell das Auftreten von Fragen des Internationalen Privatrechts möglich, mit denen der Gesetzgeber die Oberlandesgerichte betraut hat, auch wenn die Partei im Inland eine Niederlassung mit verhältnismäßig weitgehender Selbständigkeit unter- d) Nichts anderes ergibt sich im Blick auf das europäische Internationale Versicherungsvertragsrecht: Nach Art. 8 EGVVG ist auf ein Versicherungsverhältnis, bei dem das versicherte Risiko in dem Land belegen ist, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zwar das Recht dieses Landes anzuwenden, hier also deutsches Recht. Ob einer dieser besonderen Tatbestände vorliegt oder aber der Fall des Art. 8 EGVVG, ist bereits eine Frage des Internationalen Privatrechts, deren Entscheidung der Gesetzgeber dem Oberlandesgericht als Berufungsinstanz zugewiesen hat. 4. Mithin war die Berufung unzulässig, weil sie nicht nach §519 Abs. 1 ZPO bei dem hier gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständigen Berufungsgericht eingereicht wurde. Eine spätere Weiterleitung (oder eine Verweisung analog § 17 a Abs. 2 GVG, für die sich MünchKomm/Wolf, aaO GVG § 119 Nr. 7 ausspricht,) hätte dem Kläger nicht mehr geholfen, weil durch den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift bei einem unzuständigen Gericht auch bei Weiterverweisung an das zuständige Gericht die inzwischen abgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt wird (BGH, Urteil vom 9. Die insoweit für das Kartellverfahren geltenden Sonderregeln (BGHZ 71, 367 ff.) können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil die Bestimmung der Zuständigkeit für das Berufungsverfahren nach §119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht mit vergleichbaren Unsicherheiten wie das Kartellverfahren belastet ist (vgl. Das Landgericht hat die Berufung daher mit Recht als unzulässig verworfen.