März 1971 beantragte er beim Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Bas Oberlandesgericht hat in seinem Beschluß vom 13« April 1971 den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet angesehen und die Berufungen des Beklagten gegen das am 22. Ber Grund für die Versäumung der Berufungsfrist bestehe darin» daß die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten irrtümlich angenommen hätten» die Berufung sei beim Landgericht einzulegen. Diese durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. Dieses Verhalten seiner Prozeßbevollmächtigten müsse der Beklagte nach § 252 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen mit der Polge, daß er nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert worden sei. Nit der am 19« März 1971 beim Oberlandesgericht eingelegten Berufung sei die Berufungsfrist von einem Monat nicht eingehalten worden. Mangels einer wirksamen Urteilszustellung sei daher die am 19* März 1971 erfolgte Berufungseinlegung noch fristgerecht erfolgt und einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe es gar nicht bedurft. Denn eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Frozeßvollmacht ($81 ZPO) hat gemäß § 85 ZPO dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung» als die Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich» Verzichtsleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft. Einer Spezialvollmacht des Beklagten bedurfte es daher nicht, als der Unterhaltsprozeß in einen Kindschaftsprozeß überging. Der Schriftsatz des Klägers vom 17« Juli 1970, der den klageändernden Antrag ankündigte, wurde den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 212 a ZPO am 23« Juli 1970 zugestellt. bei Anwesenheit eines der Prozeßbevollmäcbtigten des Beklagten, ohne daß dieser der Klageändernng widersprach, sondern nur die Abweisung der Klage beantragte* In antsgerichtlichen Urteil ist zwar der Streitgegenstand noch weiterhin nit "wegen Unterhalts" bezeichnet* Der Urteilstenor bringt aber eindeutig zu dem Ausdruck, daß in der Sache als Kindschaftssache entschieden worden ist. Mit der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes in IM ZPO § 511 Hr. 13 läßt sich daher der hier vorliegende Pall nicht vergleichen. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. März 1971 beim Landgericht eingelegte Berufung soll nach Angabe des Beklagten mit Schriftsatz vom 31.
BUNDESGERICHTSHOF it zb 30/71 BESCHLUSS in Sachen des Arbeiters Manfred Beklagten and Beschwerdeführers, - Proseßbevollaäcbtigter II» Instanz: Rechtsanwalt gegen das an 1969 geborene Kind Hans J DRI-Säuglingsheim, vertreten durch das Jagendaat der Stadt OHIIHIP als gesetzlicher Torvrand, Kläger und Beschwerdegegner, r Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 14* Juli 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jobannsen» Wüstenberg» Br« Pfretzschner, Br. Reinhardt und Br. Bukow beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13» April 1971 wird zurückgewiesen. Ber Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe : Unter dem 14. April 1969 erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht mit dem Antrag» festzustellen» daß der Beklagte gemäß (dem Inzwischen aufgehobenen) § 1717 BGB als Tater des Klägers gilt» und den Beklagten gemäß § 1706 BGB aF zur UnterhaltsZahlung an den Kläger zu verurteilen. Ber Beklagte ließ sich durch die Rechtsanwälte und ver- treten» denen eine dem Gericht vorgelegte Prozeßvollmacht "wegen Unterhalt" erteilt worden war. Im Hinblick auf das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I, 1243) kündigte der Klägmr mit Schriftsatz vom 17« Juli 1970 eine der neuen Regelung entsprechende Klageänderung an und beantragte nunmehr, gemäß § 1600 n und 1600 o BGB festzustellen» daß der Beklagte der Vater des Klägers ist» und den Beklagten gemäß § 1616 f BOB zur Zahlung des Regelunterhalts zu verurteilen» während der Beklagte weiterhin Klageabweisung beantragte. Am 22. September 1970 verkündete das Amtsgericht sein Urteil» durch das festgestellt ist» daß der Beklagte der Vater des Klägers ist» und der Beklagte zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt wird. Dieses Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 5. Pebruar 1971 zugestellt. Am 9* März 1971 legte der Beklagte beim Landgericht und am 19. März 1971 beim Oberlandesgericht Berufung ein. Am 31. März 1971 beantragte er beim Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Bas Oberlandesgericht hat in seinem Beschluß vom 13« April 1971 den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet angesehen und die Berufungen des Beklagten gegen das am 22. September 1970 verkündete amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. Hierzu hat es im wesentlichen ausgefübrt: Ber Grund für die Versäumung der Berufungsfrist bestehe darin» daß die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten irrtümlich angenommen hätten» die Berufung sei beim Landgericht einzulegen. Bie Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen ergebe sich eindeutig aus § 119 GVG. Diese durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1961 vorgenommene und am 1. Juli 1970 in Kraft getretene Zuständigkeitsverlagerung von den Landgerichten auf die Oberlandesgerichte habe den Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten bekannt sein müssen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten sie bei Einlegung der Berufung auf den Urteilstenor achten müssen. Dann hätten sie bemerkt, daß in ihm das Bestehen eines Eltern-Kindes-Verhältnisses festgestellt worden sei, und sie hätten wissen müssen, daß es sich nach § 640 ZPO folglich um eine Kindschaftssache handele. Ihr Irrtum wäre nicht entstanden, wenn sie bei der Berufungseinlegung mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen wären. Dieses Verhalten seiner Prozeßbevollmächtigten müsse der Beklagte nach § 252 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen mit der Polge, daß er nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert worden sei. Nit der am 19« März 1971 beim Oberlandesgericht eingelegten Berufung sei die Berufungsfrist von einem Monat nicht eingehalten worden. Daher sei die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen und werden mit der sofortigen Beschwerde erfolglos angegriffen. Irrtümlich ist die Ansicht des Beklagten, die am 5• Pebruar 1971 erfolgte Zustellung des Urteils an seinen Prozeßbevollmächtigten sei nicht wirksam erfolgt, da er in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze rertreten gewesen sei. Mangels einer wirksamen Urteilszustellung sei daher die am 19* März 1971 erfolgte Berufungseinlegung noch fristgerecht erfolgt und einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe es gar nicht bedurft. Die dem Amtsgericht vorgelegte Prozeßvollmacht vom 18. April 1969 wurde nicht dadurch gegenstandslos, daß der Unterhaltsprozeß infolge der Klageänderung in einen Kindschaftsprozeß im Sinne des § 640 ZPO überging. Der Umfang der Prozeßvollmacht wird durch die Beziehung auf einen bestimmten Rechtsstreit begrenzt. Dabei legt sie die Person des Gegners, aber nicht notwendigerweise auch den Streitgegenstand fest. Der Rechtsstreit bleibt als prozessuale Einheit derselbe, auch wenn er inhaltlich durch Klageänderung, Klageerweiterung oder Widerklage verändert wird. Die Angabe eines bestimmten Anspruchs oder Rechtsgrundes - wie hier "wegen Unterhalts" - ist daher unbeachtlich. Klage wie Prozeßart können in der Vollmacht nicht bindend vorgeschrieben werden (Stein/Jonas ZPO 19« Aufl. § 81 Anm. II. 1; Wieczorek ZPO § 81 Anm. A II. b). Selbst wenn der Beklagte seine Prozeßvollmacht nur auf die Verteidigung gegen einen Unterhaltsanspruch beschränkt haben sollte, so hätte das nur sachlichrechtliche Bedeutung haben können, d. h. die Beschränkung hätte nur im Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Prozeßbevollmächtigten wirken können. Dagegen mußte eine Verletzung der sachlich-rechtlichen Beschränkung prozessual belanglos bleiben. Denn eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Frozeßvollmacht ($81 ZPO) hat gemäß § 85 ZPO dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung» als die Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich» Verzichtsleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft. Allerdings kann mit der gewöhnlichen Prozeßvollmacht in keinen Streit gegangen werden» der eine Spezialvollmacht erfordert (§§ 613, 640 Abs. 1 ZPO)» bzw. wo ein Klagegrund» für den Spezialvollmacht vorgesehen ist, genannt ist. Die Beschwerdebegründung übersieht jedoch, daß das Erfordernis einer Spezialvollmacht nur für die klagende, dagegen nicht für die beklagte Partei besteht (§ 615 ZPO). Einer Spezialvollmacht des Beklagten bedurfte es daher nicht, als der Unterhaltsprozeß in einen Kindschaftsprozeß überging. Vielmehr blieb der Beklagte weiterhin auf Grund der erteilten Vollmacht prozeßrechtlich nach Vorschrift der Gesetze vertreten und die Urteilszustellung an seine Prozeßbevollmächtigten war rechtswirksam. Entgegen der Ansicht des Beklagten läßt sich auch nicht sagen, daß Fehler des Gerichts zu der verspäteten Berufungseinlegung beigetragen haben. Der Schriftsatz des Klägers vom 17« Juli 1970, der den klageändernden Antrag ankündigte, wurde den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 212 a ZPO am 23« Juli 1970 zugestellt. Die Stellung des geänderten Klageantrages erf folgte in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 1970 bei Anwesenheit eines der Prozeßbevollmäcbtigten des Beklagten, ohne daß dieser der Klageändernng widersprach, sondern nur die Abweisung der Klage beantragte* In antsgerichtlichen Urteil ist zwar der Streitgegenstand noch weiterhin nit "wegen Unterhalts" bezeichnet* Der Urteilstenor bringt aber eindeutig zu dem Ausdruck, daß in der Sache als Kindschaftssache entschieden worden ist. Mit der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes in IM ZPO § 511 Hr. 13 läßt sich daher der hier vorliegende Pall nicht vergleichen. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuwe isen• i Die ao 5. März 1971 beim Landgericht eingelegte Berufung soll nach Angabe des Beklagten mit Schriftsatz vom 31. März 1971 zurückgenonmen worden sein, so daß der angefochtene Beschluß, soweit nit ihm auch diese Berufung als unzulässig verworfen ist, ins Leere gegangen sein dürfte. Beschwerdewert: 1.300,- DM. Johannsen Dr. Reinhardt