Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt« Das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts ist dom Prozeßbevollmachtigton des Beklagten von Amts^v/egen äinX19o i'Februar i1970^zugestellt worden« Wie die eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten ergibt, hat dieser seinen Bürolehrling angev/iesen, den 19- März 1970 als Ende der Berufungsfrist einzutragen« Versehentlich trug der Lehrling den 22« März als Fristende ein« Februar erhielt die Kanzlei die berichtigte Urteilsausfertigung vom Landgericht zurück» Die Ausfertigung wurde mit dem EingangsStempel dieses Tages versehen» Nachdem der Prozeßbevollmächtigte auf den verspäteten Eingang hingewiesen worden v/ar, hat der Beklagte fristgerecht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht» Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen» Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet» Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des*Beklagten beruhe» Die Versäumung der Frist ist vielmehr darauf zurUckzufUhren, daß die zugestellte Ausfertigung auf Bitten der Geschäftsstelle des Landgerichts an diese zurückgesandt wurde» Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat, wie die von dem Beklagten zu den Akten gereichte Ausfertigung des Urteils ergibt, das erste Blatt der Ausfertigung, auf den der Name des Beklagten unvollständig angegeben war, entfernt und durch, ein neues Blatt mit der richtigen Parteibezeichnung ersetzt» Diese so veränderte Urteilsausfertigung hat dann im Büro des Prozeßbevollmächtigten den Eingangsstempel vom 25. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß die zuverlässige und gut ausgebildete Bürovorsteherin seines Prozeßbevollmächtigten stets prüft, ob die Fristen richtig eingetragen worden sind» Dadurch, daß die Geschäftsstelle des Gerichts das erste Blatt der Ausfertigung durch ein anderes ersetzte, das den EingangsStempel vom 25* Februar 1970 trug, war es der Büroleiterin nicht mehr möglich festzustellen, daß das Urteil nicht erst am 25* Februar, sondern bereits am 19« Februar 1970 zugestellt worden war0 Aus demselben Grunde konnte auch der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, als er später mit der Fache wieder befaßt wurde, diesen Irrtum nicht bemerken«, Unter diesen Umständen beruht die Versäumung der Frist in erster Linie auf den von der Geschäftsstelle des Landgerichts getroffenen Maßnahmen und dazu auf Versehen, die in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten vorgekommen sind« Dieses Verschulden ist aber dem Beklagten nicht zuzurechnen«, Dem Prozeßbevollmächtigten selbst kann kein Vorwurf gemacht werden.
BUNDESGERICHTSHOF IV_ZB_ 30/70 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Ingenieurs Manfred. Heinz Theodor II bei Theodor C .Beklagter: und Beschwerde!ührors - Prozeßbevollmächtigte IIo Instanz: Rechtsanwälte Dr, und Dr,. gegen Frau Eike H AI gebo L ■Straß; Klägerin und Beschwerdegcwgnorin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Profo Pr. . Ki Da , 2 Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29» September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr« Pfretzschner und Dr, Heinhardt beschlossen: 1«, Der Klägerin wird rückwirkend vom 19» August dieses Jahres das Armenrecht bewilligt« Ihr wird der vom Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt Dr« NflBals Armenanwalt beigeordnet« 2» Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 6« Zivilsenats des Öberlandesgerichts Oldenburg vom 11« Mai 1970 aufgehoben« Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt« Gründe^ Das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts ist dom Prozeßbevollmachtigton des Beklagten von Amts^v/egen äinX19o i'Februar i1970^zugestellt worden« Wie die eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten ergibt, hat dieser seinen Bürolehrling angev/iesen, den 19- März 1970 als Ende der Berufungsfrist einzutragen« Versehentlich trug der Lehrling den 22« März als Fristende ein« Da im Rubrum nur die Vornamen und nicht der Nachname des Beklagten angegeben war, forderte die Geschäftsstelle des Landgerichts die 2ugestellte Ausfertigung zurück,. Diese wurde von der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten dem Landgericht noch am 19. Februar 1970 wieder zugesandt» Am 29. Februar erhielt die Kanzlei die berichtigte Urteilsausfertigung vom Landgericht zurück» Die Ausfertigung wurde mit dem EingangsStempel dieses Tages versehen» Infolge des falschen Fristeintrags wurde die Berufung erst am Montag, dem 23. März 1970 beim Berufungsgericht eingelegt. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte auf den verspäteten Eingang hingewiesen worden v/ar, hat der Beklagte fristgerecht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht» Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen» Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet» Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des*Beklagten beruhe» Die Versäumung der Frist ist vielmehr darauf zurUckzufUhren, daß die zugestellte Ausfertigung auf Bitten der Geschäftsstelle des Landgerichts an diese zurückgesandt wurde» Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat, wie die von dem Beklagten zu den Akten gereichte Ausfertigung des Urteils ergibt, das erste Blatt der Ausfertigung, auf den der Name des Beklagten unvollständig angegeben war, entfernt und durch, ein neues Blatt mit der richtigen Parteibezeichnung ersetzt» Diese so veränderte Urteilsausfertigung hat dann im Büro des Prozeßbevollmächtigten den Eingangsstempel vom 25. Februar 1970 erhalten» Das erste Blatt, das, wie angenommen werden muß, den Eingangsstempel von 19. Februar getragen hat und damit den Tag der Zustellung erkennen ließ, war entfernt und nicht wieder zurückgegeben worden«. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß die zuverlässige und gut ausgebildete Bürovorsteherin seines Prozeßbevollmächtigten stets prüft, ob die Fristen richtig eingetragen worden sind» Dadurch, daß die Geschäftsstelle des Gerichts das erste Blatt der Ausfertigung durch ein anderes ersetzte, das den EingangsStempel vom 25* Februar 1970 trug, war es der Büroleiterin nicht mehr möglich festzustellen, daß das Urteil nicht erst am 25* Februar, sondern bereits am 19« Februar 1970 zugestellt worden war0 Aus demselben Grunde konnte auch der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, als er später mit der Fache wieder befaßt wurde, diesen Irrtum nicht bemerken«, Unter diesen Umständen beruht die Versäumung der Frist in erster Linie auf den von der Geschäftsstelle des Landgerichts getroffenen Maßnahmen und dazu auf Versehen, die in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten vorgekommen sind« Dieses Verschulden ist aber dem Beklagten nicht zuzurechnen«, Dem Prozeßbevollmächtigten selbst kann kein Vorwurf gemacht werden. Es kann davon ausgegangen werden, daß er die von ihm zu fordernden allgemeinen Anordnungen getroffen hat, Wären diese von seinem Büro befolgt worden und wäre die Urteilsausfertigung nicht verändert worden, dann wäre die Frist nicht versäumt worden«, Da sonach die Versäumung der Frist weder von dem Beklagten noch von seinem Prozeßbevollmächtigten verschuldet worden ist, war dem Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen» Für den dienstlich abwesenden Senatspräsidenten Dr„ Hauß Johannsen Dr0 Reinhardt