hat der IVZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25» September 1957 se sich aus einer Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen hinaus habe er sich aber nicht für die SED oder eine der ihr angegliederten Organisationen eingesetzte Er sei d e shalb nicht nach§ 6 Abs * 1 Nr,2 BEG von der Ent Schädigung ausgeschlossen,. denn das Bekämpfen der freiheitlichen Grundordnung erfordere ein aktives Verhaltene Bei der Berechnung der Entschädigung für die Freiheit sentziehuhg hat das Berufungsgericht gemäß § 228 Abs.- 2 Satz 2 BEG die gegenüber dem Bundesentschädigungsgesetz günstigere Regelung des Berliner Entschädigungsgesetzes zugrunde gelegt. Die Beschwerde meint, dann habe das Berufungsgericht den geltend gemachten Ausschließungsgrund nicht nach § 6 BEG, sondern ebenfalls nach dem 3erliner Entschädigungsgesetz beurteilen müssen, bei dessen Anwendung der Kläger als Anhänger eines totalitären Systems von einer Entschädigung ausgeschlossen sei. Biese Rechtsfrage stellt sich jedoch nicht» Wenn auch die Berechnung der dem Kläger für den Schaden an Freiheit gewährten Entschädigung der Einfachheit halber unmittelbar nach'Maßgabe des Berliner Entschädigungsgesetzes erfolgt ist, so beruht die Entschädigung rechtlich doch zunächst auf den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes/ und insoweit ist § 6 Absd Nr,2 BEG anzuwenden» Die Auslegung dieser Vorschrift stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl, insbes, Urteil vom 25» Ok-tober 1957 - IV ZE 167/57 SzW 58,6823). Ob dem Kläger dieser Spitzenbetrag nach den Vorschriften des Landesrechts mit Recht zuerkannt worden ist oder das Berufungsgericht etwa übersehen hat* daß ein in dem Berliner Entschädigungsgesetz vorgesehener Ausschließungsgrund durchgreift, kann im Revisionsrecht szug nicht nachgeprüft werden (§ 222 BEG)v Über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist also in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden (vgl Beschlüß des Senats vom 10<, Oktober 1956 - IV ZB 149156 Rzw t>6?369 sei grundsätzlich der Wille des Gesetzgebers darüber> in welchem Umfang er eine Ausgleichsleistung übernommen habe., maßgebend„ Demgemäß habe dem Kläger als Ausgleich nur der sich nach den §§ 92. wenn nach § 9 Abs-5 BEG berücksichtigt werde., daß der Klager am 1, September 1939 zu dem Wehrdienst eingezogen worden wäre Die Revision sei deshalb auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen<> Dem Berufungsgericht ist bei der Bemessung der Entschädigung wegen des Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ein offensichtliches Versehen unterlaufen. Eine besondere von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Gerichte abweichende Rechtsmeinung' hat es zweifellos nicht vertreten wollen Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, die Revision zuzulassen, Auch im übrigen liegen die in § 219 ; Abs.,2 BEG bestimmten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor.
am 30/58 Hr Bes c h i: u ß In der intschädigungssache des Landes vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagten und Beschwerdeführers* gegen Arno A in I^H^straße ? Kläger und Beschwerdegegner» Prozeßbevollmäefrtigter% R . s hat der IVZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25» September 1957 in der Sitzung vom 12» Rebruar 195S beschlossene Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen * Las beklagte Land hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen« Im übrigen ist das Verfahren frei von Gerichtsgebühren und Auslagen« Grundes per Kläger betätigte sich nach 1933 illegal für die kommunistische Partei. Im Jahre 1937 wurde er daraufhin wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren verurteiltLie Strafe verbüßte er bis zu dem 3. Juni 1940. Im Jahre 1943 wurde er zur Wehrmacht eingezogen und war 8 Monate zur Ausbildung bei dem Strafbatail-r Ion 999 auf dem Heuberg, Las Berufungsgericht hat dem Klä- ■ ■ ; ger für die Zeit seiner Unter sue hung s- und Strafhaft-und seiner Ausbildung auf dem Heuberg wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung in Höhe von 8,545 DM zugebilligt, ferner wegen Schadens .durch von ihm gezahlte Gerichtskosten 30 DM sowie wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen 2,110 DM, Der Kläger sei zwar, so heißt es in dem Berufungsurteils Mitglied, der- ... - SEDj der VVN und des FDGB; auch der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft habe er vorübergehend 1950 oder 1951 angehört. Er habe jedoch in diesen Organisationen kein Amt bekleidet und keine Funktion ausgeübt c Nur gelegentlieh habe er an VerSammlungen der SED und der VVN teilgenommen; auch bei Aufmärschen der VVN im Ostsektör von Berlin sei er zugegen gewesen, Über die^. se sich aus einer Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen hinaus habe er sich aber nicht für die SED oder eine der ihr angegliederten Organisationen eingesetzte Er sei d e shalb nicht nach§ 6 Abs * 1 Nr,2 BEG von der Ent Schädigung ausgeschlossen,. denn das Bekämpfen der freiheitlichen Grundordnung erfordere ein aktives Verhaltene Bei der Berechnung der Entschädigung für die Freiheit sentziehuhg hat das Berufungsgericht gemäß § 228 Abs.- 2 Satz 2 BEG die gegenüber dem Bundesentschädigungsgesetz günstigere Regelung des Berliner Entschädigungsgesetzes zugrunde gelegt. Die Beschwerde meint, dann habe das Berufungsgericht den geltend gemachten Ausschließungsgrund nicht nach § 6 BEG, sondern ebenfalls nach dem 3erliner Entschädigungsgesetz beurteilen müssen, bei dessen Anwendung der Kläger als Anhänger eines totalitären Systems von einer Entschädigung ausgeschlossen sei. Es sei daher die Rechtsfrage zu entscheiden? ob über einzelne 'Batbe-standselemente nach Bundesrecht und über andere nach Landesrecht entschieden werden könne. Biese Rechtsfrage stellt sich jedoch nicht» Wenn auch die Berechnung der dem Kläger für den Schaden an Freiheit gewährten Entschädigung der Einfachheit halber unmittelbar nach'Maßgabe des Berliner Entschädigungsgesetzes erfolgt ist, so beruht die Entschädigung rechtlich doch zunächst auf den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes/ und insoweit ist § 6 Absd Nr,2 BEG anzuwenden» Die Auslegung dieser Vorschrift stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl, insbes, Urteil vom 25» Ok-tober 1957 - IV ZE 167/57 SzW 58,6823). Nur wegen der darüber hinaus gehenden Beträge ist das Berliner Landesrecht maßgebend.. Ob dem Kläger dieser Spitzenbetrag nach den Vorschriften des Landesrechts mit Recht zuerkannt worden ist oder das Berufungsgericht etwa übersehen hat* daß ein in dem Berliner Entschädigungsgesetz vorgesehener Ausschließungsgrund durchgreift, kann im Revisionsrecht szug nicht nachgeprüft werden (§ 222 BEG)v Über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist also in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden (vgl Beschlüß des Senats vom 10<, Oktober 1956 - IV ZB 149156 Rzw t>6?369 Die Zuerkennung einer. EntSchädigung wegen Schadens durch Kosten in Höhe von 30 I)M beanstandet die Beschwerde nicht, Eine grundsätzliche Rechtsfragep über die zu ent- scheiden wäre> ist auch insoweit nicht : erkennbar» Die Entschädigung für den Schaden im beruflichen Fortkommen hat das Berufungsgericht in der V/eise berechnet. daß es den sich als Verdienstausfall ergebenden Beichs-markbetrag im Verhältnis 10 § 2 in Deutsche Mark umgerechnet und die sich so ergebende Summe dem Kläger zuge- sprochen hat» Die Beschwerde wünscht geklärt zu sehen» ob der Entschädigungsanspruch seiner Natur nach ein Schadensersatz- anspruch sei. oder ob er dem Ausgleishsrecht zuzuordb- • nen sei. wie es vom Gesetzgeber zur Ordnung der durch den Nationalsozialismus gestörten Lebensverhaltnisse entwickelt worden sei. Wenn letzteres der Fall sei. sei grundsätzlich der Wille des Gesetzgebers darüber> in welchem Umfang er eine Ausgleichsleistung übernommen habe., maßgebend„ Demgemäß habe dem Kläger als Ausgleich nur der sich nach den §§ 92. .75 ff BEG. §§. 29, 12 " V : 3. BV-BEG ergebende Betrag von 1.656 DM zugestanden, und auch diese Entschädigung ermäßige sich auf 1_318 DM. wenn nach § 9 Abs-5 BEG berücksichtigt werde., daß der Klager am 1, September 1939 zu dem Wehrdienst eingezogen worden wäre Die Revision sei deshalb auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen<> Der Senat hat bereits an anderer Stelle hervorgehoben. daß durch die Leistungen? die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährt werdennicht der gesamte durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft•ängefe-rieht et e Scixaden wiedergutgemacht werden kann, daß Viel-, mehr durch das Gesetz Ausgleichsansprüche gegeben werden? mittels deren regelmäßig nur ein dem Umfang nach beschränkter feil des Schadens ersetzt wird (Urteil vom 17 . April 1957 > IV ZS 239/56 RzV/ 57,-28.128) Hier hätte nicht einfach der volle Verdienstausfall? im Verhältnis 10 j 2 in Deutsche Mark' -umgerechnet9 ersetzt werden dürfer, vielmehr hätte die Entschädigung unter Heranziehung sämtlicher einschlägiger Vorschriften des 7-Titels des 2, Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften ermittelt werden müssen. Das liegt auf Grund der insoweit zweifelsfreien gesetzlichen Bestimmungen so offen zutage, daß es einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs darüber nicht bedarf. Der Senat hat auch bereits darauf liingewiesen? daß nach § 9 Abs«5 BEG gegebenenfalls zu o ■berücksichtigen ist, oh der Verfolgte ohne die Verfolgung wahrscheinlich, zu dem Wehrdienst eingezogen worden wäre (Urteil vom 13 - November 1937 - IV ZE 215/57 > zur Veröffentlichung bestimmt) . Die Klärung grundsätzlicher Rechts--fragen ist deshalb durch den vorliegenden Hechtsstreit nicht zu erwarten» Dem Berufungsgericht ist bei der Bemessung der Entschädigung wegen des Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ein offensichtliches Versehen unterlaufen. Eine besondere von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Gerichte abweichende Rechtsmeinung' hat es zweifellos nicht vertreten wollen Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, die Revision zuzulassen, Auch im übrigen liegen die in § 219 ; Abs.,2 BEG bestimmten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor. Die Beschwerde muß deshalb zurückgewiesen werden« § 22 Ascher Die Kostenentseheidung beruht auf § 2Ö9 Abs.l, 5 Abs.l BSG? § 97 Abs,l ZPO, . Johannsen Y,Werner Wüstenberg Wilden