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BGH · IV ZB 30/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 30/57

Am 14,' Juli 1948 beantragte die Klägerin bei der Ei*genunfaliversicherung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars eine Witwenrente nach den Vorschriften des Hamburgisehen Sonderhilfsrentengesetzes vom 24v Mai 1948. In diesem Antrag, iii dem auf ihren amtlichen Ausweis als Verfolgte (Sonderhilfsausweis Nr 11267/11267) Bezug genommen ist, erklärte die Klägerin, daß ihr Ernährer (Ehemann) als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung am 13 o Juni 1944 im Krankenhaus Nordstadt in Hannover als politischer Häftling verstorben sei. Nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes (BErgG) begehrte die Klägerin Neufestsetzung her Rente nach diesem Gesetzt Durch Bescheid vom 28, Juni 1955 widerrief die Beklagte rückwirkend vom 1, Juli 1948 an den der Klägerin erteilten Bescheid vom 4c September 1948 einschli eßllch der ihm zugrundeliegenden Anerkennung der Sonderhilfsberechtigung, Gleichzeitig wurde festgestellt, daß Ansprüche auf Grund des § 14 BErgG nicht beständen,. Zur Begründung des Widerrufsbescheides wurde ausgeführt, daß die Klägerin die Parteizugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes verschwiegen habe;, auch seien die Gründe seiner Inhaftierung nicht geklärt wordena Gegen den Widerrufsbeseheid hat die Klägerin Klage mit dem. Die Möglichkeit eines Widerrufs nach § 200=BEG scheide von vornherein ausAber auch für einen Widerruf nach § 201 BEG sei kein Raume Dafür, daß sich die Klägerin unlauterer Mittel zur Erlangung der Entschädigung bedient habe oder daß sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht habe, sei nichts festgestellt worden> Ebenso sei nicht festgestellt, daß die Entscheidung auf unrichtigen Angaben der Klägerin über die tatsächlichen Verhältnisse beruhe, . vorgesphriebenen nierfür/zwingenden gesetzlichen Gründe nicht gegeben s-eien, die Entscheidung auch im wesentlichen auf tatsächlichen Gründen beruhe, Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet„ Lies ist jedoch keine Frage, die einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfte«, Nach der seit Inkrafttreten des Bundesentschädj.gungsgesetzes allein anwendbaren Vorschrift des § 201 BEG kann ein zugunsten des Antragstellers ergangener Bescheid widerrufen werden, wenn die in dieser Vorschrift aufgesteilten bestimmten Voraussetzungen vorliegend Las Gesetz beschränkt die Widerrufsmögiichkeit nicht auf Beseheider, die auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften ergangen sind * Die Vorschrift des § 201 BEG ist vielmehr in allen Fällen anzuwenden, insbesondere also auch dann, wenn der zu widerrufende Bescheid auf Grund lahdesrechtlicher Regelung ergangen ist» Hieran kann nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift kein Zweifel bestehen, so daß schon aus diesem Grunde die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erforderlich ist 1 Auch ist nicht rweifeihaft, daß die Widerrufsgründe der §§ 200, 201 BEG erschöpfend und abschließend normiert sind, Andere Gründe rechtfertigen den Widerruf nicht. Insbesondere kann die Beklagte sich daher auch nicht darauf berufen, daß die landesrechtliche Anerkennung die die Voraussetzung für die Gewährung der Rente gewesen sei, zunächst auf einem summarischen Verfahren beruht habe und daß eine sorgfältige Vorprüfung nicht -.vorgenommen worden- sei. Richtig ist nur, daß die Berechtigte in ihrem Antrag auf Rentenbewilligung ausweislich des von ihr ausgefüllten Formulars auf ihre Anerkennung und den hierüber ausgestellten amtlichen Ausweis Bezug genommen hat, Der Bescheid selbst verweist; nicht auf diese Anerkennung, insbesondere enthält er einen Vorbehalt der Rentengewährung insoweit nicht. Wenn das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis kommt, daß der Bescheid nicht auf unrichtigen Angaben der Klägerin beruhe, so steht insoweit ausschließlich die tatsächliche Würdigung des Vorbringens der Klägerin und des festgesteliten Tatbestandes in Frage, die im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbar ist.

Zitierte Normen: § 228 BEG
BErgGVorschriftGrundBEGgründenKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

IV ZB 30/57
2439 215
B e s c h, l./u s s
\
In der Entschädigungssache
 Freie und Hansestadt Hamburgs gesetzlich vertreten durch die Sozialbehördeo Hamburg 36, Brehbahn 54 (Amt für Wie-’ d e rgutmac hung)?
Bekla,gte und Beschwerdeführerin;
- ProzeßbeVollmachtigters
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Rechtsanwalt
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Fraii Annemarie
G gBH ? haBBBP; EflU MflBstr. •
Klägerin und Beschwerdegegnerin;
- Prozeßbevollmächtigter II= Instanz $
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6, März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt; der Bundesrichter Ascher., Baske* Johannsen und Wilden
 beschlossene	•
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg* an Verkündung s Statt der Klägerin am 7, und der Beklagten am 9« November 1956 zugestellt <; wird zurüekgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte *
2
Gründe %
Der Ehemann der Klägerin, gegen den im Jahre 1943 ein Strafverfahren wegen Wehrkraftzersetzung schwebte, wurde im Dezember 1943 verhaftet und zunächst in das Lager Farge bei Bremen verbracht; im März 1944 alsdann in das Untersuchungsgefängnis Hannover überführt. Am 13> Mai 1944 wurde der Ehemann der Klägerin in das Städtische Krankenhaus Nordstadt / Hannover eingeliefert, wo er am 12, Juni 1944 verstarb.
Die Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann bestand seit dem 2, Juni 1940- Nach einer Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz war der Verstorbene Mit-, glied der NSDAP seit dem Jahre 1933 gewesen, Im Jahre 1934 wurde er aus der Partei ausgeschlossen. Die Gründe des Ausschlusses sind nicht bekannt.
Am 14,' Juli 1948 beantragte die Klägerin bei der Ei*genunfaliversicherung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars eine Witwenrente nach den Vorschriften des Hamburgisehen Sonderhilfsrentengesetzes vom 24v Mai 1948. In diesem Antrag, iii dem auf ihren amtlichen Ausweis als Verfolgte (Sonderhilfsausweis Nr 11267/11267) Bezug genommen ist, erklärte die Klägerin, daß ihr Ernährer (Ehemann) als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung am 13 o Juni 1944 im Krankenhaus Nordstadt in Hannover als politischer Häftling verstorben sei. Das Antragsformular enthält keine Fragen über Beziehungen der Klägerin oder ihres verstorbenen Ehemannes zur NSDAP oder zu ihren Gliederungen .	•
Durch Bescheid der Eigenunfallversicherung vom 4* September 1948 wurde zugunsten der Klägerin eine Witwen-
rente in Höhe von HQ*— DM monatlich festgesetzt. Nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes (BErgG) begehrte die Klägerin Neufestsetzung her Rente nach diesem Gesetzt
 Durch Bescheid vom 28, Juni 1955 widerrief die Beklagte rückwirkend vom 1, Juli 1948 an den der Klägerin erteilten Bescheid vom 4c September 1948 einschli eßllch der ihm zugrundeliegenden Anerkennung der Sonderhilfsberechtigung, Gleichzeitig wurde festgestellt, daß Ansprüche auf Grund des § 14 BErgG nicht beständen,. Zur Begründung des Widerrufsbescheides wurde ausgeführt, daß die Klägerin die Parteizugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes verschwiegen habe;, auch seien die Gründe seiner Inhaftierung nicht geklärt wordena
 Gegen den Widerrufsbeseheid hat die Klägerin Klage mit dem. Antrag erhoben,
 den Widerrufsbescheid vom 28, Juni 1955 für unwirksam zu erklären.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten*
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 21* März 1956 den angefochtenen Bescheid der Beklagten, soweit durch ihn die der Klägerin im Bescheid vom 4, September 1948 gewährte Witwenrente widerrufen worden ist, aufgehobene
 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das klageabweisende Tellurteil des Landgerichts su-räckgewiesen.
Es ist der Auffassung/ daß der Widerruf eines auf Grund Landesrechte ergangenen Bescheides nach Inkraft-
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tretendes BErgG nur nach § 95 dieses Gesetzes zulässig seio An dieser Rechtslage habe sich auch durch das am 29- Juni 1956 verkündete BEG nichts geändert. Hach § 104 BErgG (jetzt § 228 BEG) seien mit Inkrafttreten des BErgG alle im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehenden, ihm ■widerspreehenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften außer Kraft getreten. Dem Landgericht sei auch darin zu folgen, daß die Widerrufsgründe in § 95 BErgG und entsprechend in den §§ 200? 201 BEG erschöpfend geregelt seien. Ein Widerruf aus anderen Gründen sei unzulässig.
Die Möglichkeit eines Widerrufs nach § 200=BEG scheide von vornherein ausAber auch für einen Widerruf nach § 201 BEG sei kein Raume Dafür, daß sich die Klägerin unlauterer Mittel zur Erlangung der Entschädigung bedient habe oder daß sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht habe, sei nichts festgestellt worden> Ebenso sei nicht festgestellt, daß die Entscheidung auf unrichtigen Angaben der Klägerin über die tatsächlichen Verhältnisse beruhe,
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Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zuge-
lassen» Diese Entscheidung ist damit begründet, daß die . . vorgesphriebenen
 nierfür/zwingenden gesetzlichen Gründe nicht gegeben s-eien, die Entscheidung auch im wesentlichen auf tatsächlichen Gründen beruhe,
 Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet„
Nach § 219 Abs 2 Nr 1 BEG ist die Revision zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. Eine solche Rechtsfrage sieht die Beschwerdeführerin in der Frage, ob die materiellen Voraussetzungen des Widerrufs eines zugunsten der Antrag-
stellerin ergangenen Bescheides nach den Vorschriften des BEG oder nach Landesrecht zu beurteilen seien. Lies ist jedoch keine Frage, die einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfte«, Nach der seit Inkrafttreten des Bundesentschädj.gungsgesetzes allein anwendbaren Vorschrift des § 201 BEG kann ein zugunsten des Antragstellers ergangener Bescheid widerrufen werden, wenn die in dieser Vorschrift aufgesteilten bestimmten Voraussetzungen vorliegend Las Gesetz beschränkt die Widerrufsmögiichkeit nicht auf Beseheider, die auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften ergangen sind * Die Vorschrift des § 201 BEG ist vielmehr in allen Fällen anzuwenden, insbesondere also auch dann, wenn der zu widerrufende Bescheid auf Grund lahdesrechtlicher Regelung ergangen ist» Hieran kann nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift kein Zweifel bestehen, so daß schon aus diesem Grunde die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erforderlich ist 1 Auch ist nicht rweifeihaft, daß die Widerrufsgründe der §§ 200, 201 BEG erschöpfend und abschließend normiert sind, Andere Gründe rechtfertigen den Widerruf nicht. Insbesondere kann die Beklagte sich daher auch nicht darauf berufen, daß die landesrechtliche Anerkennung die die Voraussetzung für die Gewährung der Rente gewesen sei, zunächst auf einem summarischen Verfahren beruht habe und daß eine sorgfältige Vorprüfung nicht -.vorgenommen worden- sei. Auch hierüber besteht kein Zweifel,
 Rechtsirrig ist auch die Meinung.der Beschwerdeführerin, daß die Rentenbewilligung unter dem Vorbehalt der Anerkennung der Klagerin al s HInterb 1 i e be-ne eine s politisch Verfolgten erfolgt sei.. Richtig ist nur, daß die Berechtigte in ihrem Antrag auf Rentenbewilligung
 ausweislich des von ihr ausgefüllten Formulars auf ihre Anerkennung und den hierüber ausgestellten amtlichen Ausweis Bezug genommen hat, Der Bescheid selbst verweist; nicht auf diese Anerkennung, insbesondere enthält er einen Vorbehalt der Rentengewährung insoweit nicht.
Wenn das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis kommt, daß der Bescheid nicht auf unrichtigen Angaben der Klägerin beruhe, so steht insoweit ausschließlich die tatsächliche Würdigung des Vorbringens der Klägerin und des festgesteliten Tatbestandes in Frage, die im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbar ist. Eine Rechtsfrage, zu demal eine solche von grundsätzlicher Bedeutung ^ ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Beklagt als unbegründet zurückzuweisen/
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus
 dem Erteil des Berufungsgerichts gemäß § 220 Abs 1 Satz 2
* ■ -
BEGin Verbindung mit § 719 Ziff 2 ZPO einstweilen einzustellen, ist infolge der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegenstandslos*
Pie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ZPO und 225 Abs 1 BSG-,
Schmidt Ascher Baske .Johannsen	Wilden