Januar 1955 ergibt,-der Ansicht, daß das Urteil im Parteibetrieb hätte zugestellt werden müssen, um die Berufungsfrist schon, vor Ablauf von 5 Monaten nach seiner Verkündung in Lauf zu setzen. Infolgedessen hat der Kläger erst, nachdem er auf Grund einer fernmündlichen Auskunft -des Landgerichts Anfang'Januar 1953 erfahren hatte, daß eine Ausfertigung des Urteils seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bereits am 20. Januar 1953 Berufung eingelegt und hierbei gleichzeitig beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Es hat angenommen, daß ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist zwar den Kläger persönlich nicht treffe, jedoch seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der es übersehen habe, daß die Berufungsfrist bereits mit der von Amts wegen erfolgten Zustellung des Urteils am 20. Der frist- und formgerechten Beschwerde des Klägers, mit der er unter Abänderung dieser Entscheidung die Wiedereinsetzung begehrt* konnte nicht entsprochen werden. gehörte zu den Pflichten des Prozeßbevo.llmäch-tigten, daß dieser seiner Partei unverzüglich mitteilte,, ob ihm das landgerichtliche Urteil zugestellt wurde (vgl BGHZ 2, 206).
2514 061 i~y IV ZB 30/55 Beschluß In Sachen des Lehrers Anton Am Klägers, Berufungsklägers und Be schwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II, Instanz: in Rechtsanwalt gegen die Ehefrau Elfriede Kreis in Beklagte, Berufungsbeklagte und Be schwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Dr» indlBMa Instanz: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1933 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, RasJte Br. von Werner und Y/üstenberg beschlossen* Bie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 26. Februar 1953 wird auf Kosten des Klägers zurUckgewiesen. 2 OT Gründe s Durch Urteil des Landgerichts Hanau/Main vom 30. Oktober 1952 ist der Kläger mit der Klage auf Scheidung seiner Ehe abgewiesen worden. Das Urteil ist seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmäohtigten gemäß §§ 625, 208, 212a, 176 ZPO am 20. November .1952 zugestellt wordeh'. Dieser hat dem Kläger von der Zustellung des Urteilt keine Mitteilung gemacht; er war, wie sich aus seinen vom Kläger vorgelegten Schreiben vom. 23. Dezember 1952-und 4. Januar 1955 ergibt,-der Ansicht, daß das Urteil im Parteibetrieb hätte zugestellt werden müssen, um die Berufungsfrist schon, vor Ablauf von 5 Monaten nach seiner Verkündung in Lauf zu setzen. Infolgedessen hat der Kläger erst, nachdem er auf Grund einer fernmündlichen Auskunft -des Landgerichts Anfang'Januar 1953 erfahren hatte, daß eine Ausfertigung des Urteils seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bereits am 20. November 1952 übersandt worden war, am 10. Januar 1953 Berufung eingelegt und hierbei gleichzeitig beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. ' Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt. Es hat angenommen, daß ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist zwar den Kläger persönlich nicht treffe, jedoch seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der es übersehen habe, daß die Berufungsfrist bereits mit der von Amts wegen erfolgten Zustellung des Urteils am 20. November 1952 zu laufen begonnen habe. Der frist- und formgerechten Beschwerde des Klägers, mit der er unter Abänderung dieser Entscheidung die Wiedereinsetzung begehrt* konnte nicht entsprochen werden. Es kann.hierbei dahingestellt bleiben, ob, was die Beschwerde verneint haben will, die Belehrung einer Partei über den Ablauf der Rechtsmittelfrist noch im Rahmen der Prozeßführung liegt und daher zu den A.ufgaben des Prozeßbevollmächtigten der Vorinstanz gehört. Selbst wenn man dies verneinen wollte, so lag es noch im Rahmen der Prozeßführung und. gehörte zu den Pflichten des Prozeßbevo.llmäch-tigten, daß dieser seiner Partei unverzüglich mitteilte,, ob ihm das landgerichtliche Urteil zugestellt wurde (vgl BGHZ 2, 206). Dies hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte aber bis, zu dem Ablauf der Berufungsfrist versäumt. Das Oberlandesgericht hat daher hierin zu Recht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten erblickt. Dieses Verschulden muß der Kläger gemäß § 232 Abs 2 ZPO sich zurechnen lassen. Daß es sich vorliegend um eine Scheidungsklage handelt, für die im Palle ihrer Abweisung die Beschränkungen des § 616 2P0 gelten, oder bei der Fehler in der Prozeßführung sich nicht durch Regpeß-ansprüche ausgleichen lassen, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. ” 4 ~ Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Schmidt Ascher Raske von Werner Wttstenberg