Ist unter den Parteien streitig, oh ein Grundpfandrecht und die durch es gesicherte Forderung nach § 1 Abs 1 oder § 2 der Verordnung umgestellt ist, so ist in dem Verfahren nach 5 6 Iber alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu befinden, von deren Beantwortung die Entscheidung abhängt. In AusnahmefUllen kann aber auch das Umstellungsgericht darüber entscheiden, so wenn lediglich eine Rechtsfrage im Streit ist, die aber bereits von der Rechtsprechung eindeutig entschieden ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der Grund st’ickseigentäne rin, vertreten durch die Rechtsanwälte Br. Woeste und Schulte in Gevelsberg gegen den Beschluß der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Hagen vom 5 Februar 1952 Die Grujidstückseigentümerin und Beschwerdeführerin hat bei dem Amtsgericht in Schwelm auf Grund des Art II § Diese Forderung sollte dadurch gesichert werden, daß auf dem der Dsrleliensschuldnerin gehörigen und im Grundbuch von ^HflBfcBand 9 Blatt verzeichne ten Grundbesitz zunächst eine Hypothek von 30.000,— GM eingetragen werde. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde durch den Beschluß des Landgerichts vom 5. Beide Gerichte vertreten den Standpunkt, es handele sich im vorliegenden Fall nicht um einen Streit unter den Beteiligten über die Höhe der Hypotheken, sondern darIber, ob die Grundpfandrech^e zur Entstehung gelangt seien. Das Oberlandesgericht in Ham möchte der gegen den Beschluß des Landgerichts formund fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde stattgeben und die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das ifo Abs 2 FGG vorgelegto Die Voraussetzungen f*ir die Zulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof sind gegeben, Bas Oberlan-desgericht in Celle steht in dem angeführten Beschluß auf dem Standpunkt, daß die Gerichte in dem Verfahren nach § 6 der 40, BVO zu dem UmstG sich lediglich auf die Feststellung des ü^stellungsverhältnisses (10 s 1 oder 1 : 1) zu beschränken, haben und daß es ihre Zuständigkeit Biese Frage betrifft den Bestand der Forderung an diesem Tage und gehört zu den für das Umstellun'gsverhältnis Begehenden Vorfragen, die nach Ansicht des Oberlandesgerichts in Celle im ordentlichen Rechtsstreit entschieden werden missen. Gerichtshof vorgelegt werden, der damit auch nach Ahs 3 dieser Vorschrift das für die Entscheidung Über die sofortige weitere Beschwerde zuständige Gericht wurde* Juni 1948 durch Zahlung des geschuldeten Betrags erloschen sei, wenn davon abhängt, ob das die Forcierung sichernde Grundpfandrecht im Verhältnis 10 : 1 oder in dem von 1 : 1 umgestellt sei* In den Granden ist dargelegt, daß es sich bei der zu fällenden sSntschei-dung zwar im eigentlichen Sinne' um eine solche iber den Bestend der Forderung lundelt, da3 diese Entscheidung aber auch den Streit um die Umstellung betrifft, und daß diese Fragen nicht scharf voneinander geschieden werden können. Juni 1948 zugestanden hat, dann hat sich die Prüfung in dem Verfahren auch auf diese Frage zu erstrecken, selbst wenn es sich streng genommen um eine'Entscheidung über den Bestand der Forderung oder Über die Person des Gläubigers handelt. thek von 20.000,— GH (Abi; III Hr 25) in dem Umstellungsverfahren zu entscheiden ist, ist auch die Frage zu erörtern, ob die Eintragung unwirksam ist, weil er zur Zeit der Eintragung bereits verstorben v;ar und nicht der Gläubiger der durch die abgetretene Hypothek zu sichernden Forderung war. Bas gleiche muß'.aber bei der Abtretung einer Hypothek für den Inhalt der Abtre-tungserkl’:rung (§ 1154 BCB) oder die Bezeichnung des Zessionärs im Grundbuch gelten. Daß sachlich-rechtlich die Zintragung eines Einzelkaufmanns unter seiner Firma wirksam ist und daß in einem solchen Fall die Hypothek von dem Inhaber der Firma erworben wird, der zur Zeit der Eintragung Inhaber der Firma ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 1115 BGB (Staudinger aaO § 1115 Anm 4). Daraus ergibt sich aber, daß, sofern nicht andere Hindernisse gegen den gültigen Erwerb der Hypothek durch den Darlehensgläubiger Ewald ^bestanden, die Hypothek und die durch sie gesicherte Forderung im Verhältnis 10 : 1 umzustellen wer, und daß daher hinter der Hypothek eine Umstellungsgrundschuld entstanden ist.' In demselben Sinn ist aber auch, die Frage, ob die auf den Uamen des Fabrikanten C.Th. neu ein- Sie muß ebenfalls bejaht werden, weil unter dem durch das Grundbuch ausgewiesenen Hypothekengläubiger bei der gegebenen Sachlage der Fabrikbesitzer Ewald der zur Zeit der Eintragung Alleininhaber der Firma C.Th. zn verstehen ist. Zuständigkeit für die Entscheidung hierüber den ordentlichen Gericht zusteht, so kann das im vorliegenden Pall nicht gelten. Pie Gültigkeit der Bestellung hängt von Tatsachen und ihrer rechtlichen Würdigung ab, über die das Gericht im Verfahren nach § 6 der 40. PVO zu dem TJnstG könnten im vorliegenden Pall nur daraus hergeleitet werden, daß dieses Verfahren nicht mehr statthaft ist, weil nach den Angaben der Antragstellerin die Hypothek nach der Währungsreform gelöscht und die Parlehens-forderung zurückbezahlt worden ist. Pie Umstellungsgrundschuld nach dem Gesetz zur Sicherung von Forderungen aus dem Lastenausgleich vom 7o September 1948 (,.1GB1 S 87) ist selbst kein der Umstellung fähiges oder bedürftiges Recht, da sie erst nach dem 20. daß Über den Antrag der Beschwerdeführerin so entschieden wird, wie er gestellt ist, nicht aber dem Verfahren selbst, sofern es das Umstel-lungsverhältnis der inzwischen gelöschten Rechte zu dem Gegen- nicht mehr statthaft sein und die Frage, ob Umstellun ;s-grundschulden entstanden sind oder nicht, könnte in dem Verfahren nach § 6 der DVO nicht entschieden werden. Aber auch in der Rechtsprechung zu § 256 ZPO ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz f’lr den Fall anzuerkennen, daß ein nicht mehr bestehendes RechtsverhältniSxnoch Auswirkungen in der Cegenwart hat. Ba von der Höhe der Umstellung der Grundpfandrechte die Entstehung der ümstcllungsgrundschulden abhängt, ist ein Verfahren, das die Umstellung der nicht mehr bestehenden Grundpfandrechte in Abt III :Tr 25 und 28 zu dem Gegenstand hat, f'ir zulässig zu erachten’.
?ür das Nachschlagewerk!
Nicht f'ir die /.etliche Sammlung! F‘lr die Veröffentlichung!
Gesetz: 40. hVO z UmstG Art II § 6
Rechtssatz: 1. Ist unter den Parteien streitig, oh ein
Grundpfandrecht und die durch es gesicherte Forderung nach § 1 Abs 1 oder § 2 der Verordnung umgestellt ist, so ist in dem Verfahren nach 5 6 Iber alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu befinden, von deren Beantwortung die Entscheidung abhängt. las gilt insbesondere auch dann, wenn die Höhe des Unstellungs-beträges davon abhängt, wen da3 Grundpfandrecht zusteht, hie Entscheidung hierüber bindet die Gerichte und alle Beteiligten. '
2. her Streit darIber, ob ein Grundpfanlrecht rechtsg'iltig bestellt ist, ist grundsätzlich vor len ordentlichen Gerichten auszutragen. In AusnahmefUllen kann aber auch das Umstellungsgericht darüber entscheiden, so wenn lediglich eine Rechtsfrage im Streit ist, die aber bereits von der Rechtsprechung eindeutig entschieden ist.
3» Zur Frage der Bezeichnung des Gläubigers im Grundbuch.
Aktenzeichen: IV ZB 30/52
Beschluß vom 29. Hai 1952 hG. Hagen
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*
IT ZB 50/52
5. ü. JL c#%h .1 u 3 9
In den Verfahren betr. die Umstellung der im Grundbuch von GflBHHRBand • Blatt 34* in Abt III llr 23 und 2d f'lr den Fabrikanten Colli. eingetragen
gewesenen Hypotheken von 20.000,— GM bezw 30.000,— FGI", an welchem beteiligt sind
1) die Firma Gebr.
2) die Sparkasse G
BflHKivG in aTs Grundstickseigentomerin,
als
in Gl re mit der
rerwaltun£ von Um-
stellungsgrundschulden betraute Stelle,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der Grund st’ickseigentäne rin, vertreten durch die Rechtsanwälte Br. Woeste und Schulte in Gevelsberg gegen den Beschluß der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Hagen vom 5 Februar 1952
unter XIit«7irkung der Bundesrichter Br. Lersch, Ascher, Raske, Br. Hartz und Johannsen
in der Sitzung vom 29* Mai 1952
beschlossen*
Ber Beschluß der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Ha~en vom 5* Februar 1952 wird aufgehoben.
Bie Sache wird zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht in Hagen zurackverwiesen.
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Gründe
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Die Grujidstückseigentümerin und Beschwerdeführerin
hat bei dem Amtsgericht in Schwelm auf Grund des Art II §
6 der 40* DVO zu dem UmstG beantragt,
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festzustellen, daß hinsichtlich der oben genannten Hypotheken eine Ümstellungsgrundschuld nicht entstanden sei. .
Zur Begründung dieses Antrags hat sie vorgetrugen, sie habe im Jahre 1939 von den inzwischen verstorbenen Fabrikanten Ewald in bei Voer-
de ein Darlehen von 50o000,— GH erhalten. Diese Forderung sollte dadurch gesichert werden, daß auf dem der Dsrleliensschuldnerin gehörigen und im Grundbuch von ^HflBfcBand 9 Blatt verzeichne ten Grundbesitz zunächst eine Hypothek von 30.000,— GM eingetragen werde.
Der Best von 20.000,— GH habe dadurch belegt werden sollen, daß an den Gläubiger eine im Grundbuch von Gevelsberg Band 7 Blatt 348 auf dem Grundbesitz der iarlehens-schuldnerin zugunsten einer Bestkaufpreisforderung der Stadt eingetragene Hypothek von 20.000,— GH,
die bereits abgelöst gewesen sei, an den Darlehensgläubiger abgetreten werde. Sowohl die neubestellte als die abgetretene Hypothek seien auf den Hamen des Fabrikanten C.Th. ^fBHHHR|in fcei eingetragen worden. C.Th. aber damals bereits ver-
storben gewesen. Bestanden habe eine Firma ''gleichen Hamens,
♦
deren alleiniger Inhaber damals der Darlehensgläubiger 3wald gewesen sei. Die Beschwerdeführerin ist
der Ansicht, die beiden Grundpfandrechte seien entgegeh den Eintrag im Grundbuch Bigentümergrundschulden geblieben,
da der am 5. Februar 1937 verstorbene C.,Th.
OHBksie nicht mehr habe erwerben können und der wirkliche Gläubiger ^v:ald' sie mangels seiner
Eintragung als Gläubiger im Grundbuch nicht erworben habe. Die Darlehensforderung sei in den umgestellten Betrag von 5.000,— Du an die Erben des Ewald
zurickbezehlt worden. Die Hypotheken seien im Grundbuch gelöscht. Umsteilungsgrundschulden hatten auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts nicht entstehen können, da die Eigentimergrundschulden im Verhältnis 1 s 1 umgestellt worden seien. Da die Verwaltungsstelle für Umstel-lungsgrundschulden an dem belasteten Grundstick einen anderen Stendpunkt vertrete, sei die beantragte Feststellung geboten.
Das .Amtsgericht in Schwelm hat durch Beschluß vom 17. Januar 1952 den Antrag zurlckgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde durch den Beschluß des Landgerichts vom 5. Februar 1952 zurlckgewiesen. Beide Gerichte vertreten den Standpunkt, es handele sich im vorliegenden Fall nicht um einen Streit unter den Beteiligten über die Höhe der Hypotheken, sondern darIber, ob die Grundpfandrech^e zur Entstehung gelangt seien. Diese Fragen seien aber nicht im Verfahren nach Art II § 6 der 40. DVO zu dem UmstG, sondern im ordentlichen Prozeß auszutragen.
Das Oberlandesgericht in Ham möchte der gegen den Beschluß des Landgerichts formund fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde stattgeben und die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das
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Landgericht zurückverweisen. Es sieht sich daran jedoch gehindert durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts in Celle vom 23. August 1951 (HdsRpfl 1951, 197) und ■
hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 {
Abs 2 FGG vorgelegto
Die Voraussetzungen f*ir die Zulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof sind gegeben, Bas Oberlan-desgericht in Celle steht in dem angeführten Beschluß auf dem Standpunkt, daß die Gerichte in dem Verfahren nach § 6 der 40, BVO zu dem UmstG sich lediglich auf die Feststellung des ü^stellungsverhältnisses (10 s 1 oder
1 : 1) zu beschränken, haben und daß es ihre Zuständigkeit
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überschreitet, über Vorfragen zu entscheiden, die den Besten;1. oder den Inhalt der Forderung bezw. des sie sichern-den Grundpfandrechtes betreffen. Bas vorlegende Gericht will den Gerichten in diesem Verfahren auch die Befug-nis zuerkennen, über diese Vorfragen zu entscheiden, ohne die Parteien zuerst auf den ordentlichen Rechtsweg . zur Austragung der Streitfrage zu verweisen. Im vorliegenden Fall ist die Frage zu entscheiden, ob die Grundpfandrechte am 20. Juni 1948, dem Stichtag für die Umstellung, dem Fabrikanten Ewald bezw seinen
Erben oder der Beschwerdeführerin zugestanden haben. Biese Frage betrifft den Bestand der Forderung an diesem Tage und gehört zu den für das Umstellun'gsverhältnis Begehenden Vorfragen, die nach Ansicht des Oberlandesgerichts in Celle im ordentlichen Rechtsstreit entschieden werden missen. Bas vorlegende Gericht wäre daher gehindert, über die Beschwerde so zu entscheiden, wie es das beabsichtigt hat. Bie Sache mußte daher nach § 28 Abs 2 FGG dem Burides-
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Gerichtshof vorgelegt werden, der damit auch nach Ahs 3 dieser Vorschrift das für die Entscheidung Über die sofortige weitere Beschwerde zuständige Gericht wurde*
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In der Sache selbst ist dem vorlegenden .Gericht zu folgen* Der Senat hat in dem zu dem Abdruck in der '
•amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 8« Uärz 1952 IV ZB 11/52 ausgesprochen, daß im Umstellungsverfahren zu entscheiden sei, ob eine Forderung vor dem 20. Juni 1948 durch Zahlung des geschuldeten Betrags erloschen sei, wenn davon abhängt, ob das die Forcierung sichernde Grundpfandrecht im Verhältnis 10 : 1 oder in dem von 1 : 1 umgestellt sei* In den Granden ist dargelegt, daß es sich bei der zu fällenden sSntschei-dung zwar im eigentlichen Sinne' um eine solche iber den Bestend der Forderung lundelt, da3 diese Entscheidung aber auch den Streit um die Umstellung betrifft, und daß diese Fragen nicht scharf voneinander geschieden werden können. Der Bundesgerichtshof war jedoch der Ansicht, daß unter Berücksichtigung des Zweckes des durch § 6 aaO ein-gef'lhrten Verfahrens und der beschränkten Wirkung der im ordentlichen Kechtsstreit ergehenden Urteile die Entscheidung auch dieser Frage zur Zuständigkeit der Gerichte im Verfahren nach der 40* DVO gehöre und dass dieser Entscheidung auch, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, bindende ICraft ‘Aber den Wortlaut des § 6 Abs 3 Satz 5 hinaus zukomme. Im einzelnen kann auf die Grinde des genannten Besch3.u3es vpm 8. I^ärz 1952 verwiesen werden*
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Um diese Präge handelt es sich im vorliegenden Pall allerdings nicht» Hach der Darstellung der Beschwerdeführerin ist die Darlehensforderung erst nach dem 20. Juni 1948 an den Gläubiger zurüekbezahlt worden, sie bestand also noch an diesem Tage. Herrn man zunächst die angeb- ' lieh an den Gläubiger abgetretene und in eine Darlehenshypothek verwandelte Eigentimergrundschuld ins Auge faßt, so ist die Rechtslage eine ähnliche wie die dem Beschluß vom 8. Jlärz 1952 zugrunde liegende. Ist die Abtretung nicht wirksam geworden,, wie die Beschwerdeführerin meint, dann hat das Grundpfandrecht als Eigentämergrundschuld am 20. Juni 1948 der Eigentümerin zugestanden und wäre dann nach § 2 Ziff 3 der 40. DVO zu dem UmstG im Verhältnis 1 s 1 umzustellen gewesen. Von der Entscheidung dieser Präge hängt es also ab, ob das Grundpfandrecht nach § 1 Abs 1 aaO im Verhältnis 10 s 1 oder nach § 2 Ziff 3 aaO umzustellen ist. Daraus ergibt sich schon, daß auch diese "Vorfrage” von dem Uustellungsgericht entschieden werden muß. Denn es -handelt sich auch hier darum, ob die Umstellung des Grundpfandrechts nach § 1 Abs 1 zu beurteilen ist, oder ob es sich um einen der in 5 2 aaO auf-gezählten Fälle der bevorzugten Umstellung handelt. Diese Frage muß immer in.dem Verfahren nach § 6 entschieden werden, sie bildet sogar den eigentlichen Gegenstand desselben. Const wäre dieses Verfahren überhaupt gegenstandslos. Ist aber in solchen Fällen das Umstelluhgsverhält-nis auch davon abhängig, wem, das umzustellende Recht am 20. Juni 1948 zugestanden hat, dann hat sich die Prüfung in dem Verfahren auch auf diese Frage zu erstrecken, selbst wenn es sich streng genommen um eine'Entscheidung über den Bestand der Forderung oder Über die Person des Gläubigers handelt.
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Wenn aber liber die äirksaukeit der Eintragung des Fabrikanten Co Th, als Gläubiger der Hypo-
thek von 20.000,— GH (Abi; III Hr 25) in dem Umstellungsverfahren zu entscheiden ist, ist auch die Frage zu erörtern, ob die Eintragung unwirksam ist, weil er zur Zeit der Eintragung bereits verstorben v;ar und nicht der Gläubiger der durch die abgetretene Hypothek zu sichernden Forderung war. Der Ansicht der weiteren Beschwerde, daß diese Eintragung unwirksam sei, kann1 aber nicht gefolgt werdin. Die Rechtsprechung hat bei der Auslegung dies § 1115 BGB, wonach bei der Eintragung einer Hypothek unter anderem auch der Gläubiger im Grundbuch angegeben werden muß, einhellig den Standpunkt eingenommen, daß die Eintragung einer falschen Bezeichnung des Gläubigers der Wirksamkeit der Eintragung nicht entgegensteht, sofern der Gläubiger derart bestimmt bezeichnet ist, daß Über seine Identität kein
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Zweifel besteht, und daß eine ungenaue Bezeichmmg die Hypothek nicht nichtig macht. Bas gleiche muß'.aber bei der Abtretung einer Hypothek für den Inhalt der Abtre-tungserkl’:rung (§ 1154 BCB) oder die Bezeichnung des Zessionärs im Grundbuch gelten. Wendet man diesen Grundsatz auf den vorliegenden Fall an, so bestehen keine Bedenken gegen die Gültigkeit der Abtretung. Dir Fabrikant C.Th. ^ar zur Zeit der Abtretung
verstorben. Das Darlehen war von dem Fabrikanten E..ald Frielinghaus gegeben. Er war der Gläubiger der Forderung, die durch die Hypothek gesichert werden sollte.
Er war Inhaber'der Firma C.Th. in
BHHHHI bei unter diesen Umständen konnte,
die Sachdarstellung der Be schwer def'ihr erin als richtig
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unterstellt, kein Zweifel darüber bestehen, daß mit dem Fabrikanten C.Th. F^HflÜHl der Inhaber der gleichlautenden Firma gemeint war. Hur er konnte als der Gläubiger der Hypothek in Frage kommen. Daß sachlich-rechtlich die Zintragung eines Einzelkaufmanns unter seiner Firma wirksam ist und daß in einem solchen Fall die Hypothek von dem Inhaber der Firma erworben wird, der zur Zeit der Eintragung Inhaber der Firma ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 1115 BGB (Staudinger aaO § 1115 Anm 4). Daraus ergibt sich aber, daß, sofern nicht andere Hindernisse gegen den gültigen Erwerb der Hypothek durch den Darlehensgläubiger Ewald ^bestanden, die Hypothek und die durch sie gesicherte Forderung im Verhältnis 10 : 1 umzustellen wer, und daß daher hinter der Hypothek eine Umstellungsgrundschuld entstanden ist.'
In demselben Sinn ist aber auch, die Frage, ob die auf den Uamen des Fabrikanten C.Th. neu ein-
getragene Hypothek (Abt III Hr 28) wirksam begründet worden ist, zu entscheiden. Sie muß ebenfalls bejaht werden, weil unter dem durch das Grundbuch ausgewiesenen Hypothekengläubiger bei der gegebenen Sachlage der Fabrikbesitzer Ewald der zur Zeit der Eintragung Alleininhaber der Firma C.Th. zn verstehen ist. Den
Erfordernissen des § 1115 3G3 ist damit genügt, die Einigung über die Bestellung der Hypothek (§ 875 BGB) ist zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger erfolgt, die Eintragung deckt sich mit der Einigung. 7enn es sich auch bei dieser Hypothek um die Frage der rechtswirksamen Begründung des Grunustücksrcchts handelt und grundsätzlich die
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Zuständigkeit für die Entscheidung hierüber den ordentlichen Gericht zusteht, so kann das im vorliegenden Pall nicht gelten. Pie Gültigkeit der Bestellung hängt von Tatsachen und ihrer rechtlichen Würdigung ab, über die das Gericht im Verfahren nach § 6 der 40. PVO zu dem UmstG in anderem Zusammenhang selbständig zu befinden hatte.
Ss würde zu einer unverständlichen Verschleppung des Verfahrens und zu einer unnötigen Kostenbelastung der Beteiligten führen, wollte man in einem derartigen Pall, in den die Gültigkeit der Hypothekenbestellung im Hinblick auf die einhellige Rechtsprechung der oberen Gerichte keinen Zweifel unterliegen kann, die Beteiligten nötigen, . erst das ordentliche Gericht anzugehen und zunächst das Uusteilungsverfahren auszusetzen.
•.Bedenken gegen ein Verfahren nach § 6 der 40. PVO zu dem TJnstG könnten im vorliegenden Pall nur daraus hergeleitet werden, daß dieses Verfahren nicht mehr statthaft ist, weil nach den Angaben der Antragstellerin die Hypothek nach der Währungsreform gelöscht und die Parlehens-forderung zurückbezahlt worden ist. Umstellungsfähige Rechte bestehen zur Zeit der Entscheidung über diesen Antrag nicht mehr. Pie Umstellungsgrundschuld nach dem Gesetz zur Sicherung von Forderungen aus dem Lastenausgleich vom 7o September 1948 (,.1GB1 S 87) ist selbst kein der Umstellung fähiges oder bedürftiges Recht, da sie erst nach dem 20. Juni 1940 mit einem* LS.I-Betrag entstanden ist. Pies würde wohl dem entgegenstehen,. daß Über den Antrag der Beschwerdeführerin so entschieden wird, wie er gestellt ist, nicht aber dem Verfahren selbst, sofern es das Umstel-lungsverhältnis der inzwischen gelöschten Rechte zu dem Gegen-
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stand hat* VTendet man die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 256 ZPO entsprechend an, daß Gegenstand eines Feststellungsurteils nach der ZPO nur ein zur Zeit des Erlasses des Urteils noch bestehendes Rechtsverhältnis se.n
kann, so vürde die Feststellung des Umstellungsbetrages
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nicht mehr statthaft sein und die Frage, ob Umstellun ;s-grundschulden entstanden sind oder nicht, könnte in dem Verfahren nach § 6 der DVO nicht entschieden werden.
Aber auch in der Rechtsprechung zu § 256 ZPO ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz f’lr den Fall anzuerkennen, daß ein nicht mehr bestehendes RechtsverhältniSxnoch Auswirkungen in der Cegenwart hat. Bann ist die Feststellung, daß das Rechtsverhältnis in der Vergangenheit bestand, zulässig (Bcumbach-Lautorbach ZPO 20. Aufl § 256 Anm 2 B).
Ba von der Höhe der Umstellung der Grundpfandrechte die Entstehung der ümstcllungsgrundschulden abhängt, ist ein Verfahren, das die Umstellung der nicht mehr bestehenden Grundpfandrechte in Abt III :Tr 25 und 28 zu dem Gegenstand hat, f'ir zulässig zu erachten’.
Der weiteren Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Beschluß aufsuheb’en. Eine endgültige Entscheidung in der Sache selbst konnte jedoch nicht ergehen, da der angefochtene Beschluß jede Festste-lung ‘iber den Sachverhalt vermissen läßt und der Beschluß von dem Vortrag der Anti’agsge^nerin ausgeht und eine Feststei-
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lung des Cachverlialtes nicht enthalt. Aus diesen Grunde
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v.er die Cache in vollem Umfang an das Landgericht .zur erneuten Erörterung und Entscheidung zur Ückzuverv;ei sen.
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Ascher
Baske
Lr. Hartz
Johannsen