BGH · IV ZB 29/95 vom 10.01.1996
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kläger, der bei dem Beklagten eine Krankenhausta-gegeldversicherung unterhält, begehrt im Klagewege von seinem Versicherer, der vor Behandlungsbeginn die erbetene Leistungszusage abgelehnt hatte, für den Zeitraum vom 3. a) Die Klage ist abgewiesen worden, weil nach Ansicht des Erstrichters eine stationäre Heilbehandlung des Klägers medizinisch nicht notwendig und überdies die bei ihm durchgeführte Behandlung eine Kurbehandlung im Sinne des Leistungsausschlusses des § 5 (1) d der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung von 1976 (MB/KK 76) und nicht eine Krankenhausbehandlung gewesen ist. Eine Leistungspflicht der Beklagten, d.h. ein Anspruch des Klägers auf Krankenhaustagegeld, besteht nur, wenn bei dem Kläger eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig war und wenn die durchgeführte Behandlung nicht eine Kur- oder Sanatoriumsbehand- Schon dann, wenn entweder eine Krankenhausbehandlung medizinisch nicht notwendig war oder eine Krankenhaus-behandlung - trotz ihrer Notwendigkeit - nicht durchgeführt wurde, ist die Beklagte dem Kläger nicht leistungspflichtig. Folgerichtig stellt auch der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht in Abrede, daß ihm das begehrte Krankenhaustagegeld nur dann zusteht, wenn bei ihm eine medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung tatsächlich durchgeführt wurde. b) Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger jedoch lediglich dazu vorgetragen und Beweis angeboten, daß seine Erkrankungen aus medizinischer Sicht nicht nur eine ambulante Heilbehandlung, sondern einen Krankenhausaufenthalt notwendig machten. Mit dem neuerlich angetretenen Beweis für eine medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung konnte der Kläger aber noch nichts gegen die Richtigkeit der Da er in erster Instanz - nach Beweiserhebung - auch deshalb unterlegen war, weil der Erstrichter die Durchführung einer Klimakur als erwiesen ansah, genügte als Berufungsangriff, der erkennen ließ, worin dem Erstrichter in dieser Beurteilung nicht gefolgt werden könne, nicht nur eine pauschale Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens.