Dezember 1972 Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Die gegen diesen Beschluß vom Beklagten frist-und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. November 1972 aufgesucht und mitgeteilt, der sich im Krankenhaus befindliche Beklagte wolle gegen das Scheidungsurteil Berufung einlegen. Daraufhin hat der Berufungsanwalt bei dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im ersten Rechtszug, Rechtsanwalt N0, telefonisch angefragt, ob das Scheidungsurteil zugestellt worden sei. Mit Recht hat das Oberlandesgericht ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden des Rechtsanwalts N£| darin gesehen, daß er die Anfrage vom 24. Bei Einsicht in die Akten hätte die unrichtige Antwort vermieden werden können; aus den Akten war ersichtlich, daß das Urteil bereits zugestelit worden war. tragen müssen, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils sogleich seinem Korrespondenzanwalt (dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten) mitgeteilt wurde (BGH LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 1 = NJW 1951, 111; BGH VersR 1969, 635 und 1972, 305). Dieses Versäumnis und die unrichtige Auskunft über die Zustellung des Urteils sind entgegen den Ausführungen der Beschwerdeschrift auch ursächlich geworden für die Versäumung der Berufungsfrist. Demgemäß ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht versagt worden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 29/73 in dem Rechtsstreit des Kraftfahrzeugkaufmannes Maynolf Prinz zu bei Farn, Beklagten und Beschwerdeführers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Direktrice Erika Prinzessin zu E|^-S| geb. I4Pt> Weg Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 23. Mai 1973 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwer deVerfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt 10.000,— DM. Gründe : Durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Oktober 1972 ist die Ehe der Parteien aus Verschulden des Beklagten geschieden worden. Das Urteil ist dem Beklagten zu Händen seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Neu am 3. November 1972 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 28. Dezember 1972 Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 23. Mai 1973 den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß vom Beklagten frist-und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Nach unstreitigem Sachvorbringen hat die erste Ehefrau des Beklagten den Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges am 24. November 1972 aufgesucht und mitgeteilt, der sich im Krankenhaus befindliche Beklagte wolle gegen das Scheidungsurteil Berufung einlegen. Daraufhin hat der Berufungsanwalt bei dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im ersten Rechtszug, Rechtsanwalt N0, telefonisch angefragt, ob das Scheidungsurteil zugestellt worden sei. Rechtsanwalt Neu hat dies verneint. Auf einen weiteren Anruf des Bürovorstehers des Berufungsanwalts bei Rechtsanwalt vom 15. Dezember 1972 wurde mitgeteilt, das Urteil sei bereits am 3. November 1972 zugestellt worden. Mit Recht hat das Oberlandesgericht ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden des Rechtsanwalts N£| darin gesehen, daß er die Anfrage vom 24. November 1972, ob das Scheidungsurteil zugestellt worden sei, verneint hat. Die Frage hätte nicht ohne Einsicht in die Akten beantwortet werden dürfen. Bei Einsicht in die Akten hätte die unrichtige Antwort vermieden werden können; aus den Akten war ersichtlich, daß das Urteil bereits zugestelit worden war. Außerdem hätte Rechtsanwalt N^, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt hat, dafür Sorge / tragen müssen, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils sogleich seinem Korrespondenzanwalt (dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten) mitgeteilt wurde (BGH LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 1 = NJW 1951, 111; BGH VersR 1969, 635 und 1972, 305). Dieses Versäumnis und die unrichtige Auskunft über die Zustellung des Urteils sind entgegen den Ausführungen der Beschwerdeschrift auch ursächlich geworden für die Versäumung der Berufungsfrist. Wenn Rechtsanwalt eine zuverlässige Bürokraft mit der Fristenkontrolle und der rechtzeitigen Vorlage der Akten beauftragt haben sollte, so schließt das die Mitursächlichkeit nicht aus. Erfahrungsgemäß kommen bei der Fristenkontrolle Fehler und Versehen vor. Diese wirken sich nicht aus, insoweit der Rechtsanwalt selbst Maßnahmen zu treffen hat, die der Einhaltung der Frist dienen. Keinesfalls konnte sich Rechtsanwalt Neu einer richtigen Auskunft auf die Anfrage nach der Zustellung des Urteils dadurch entbunden sehen, daß er auf eine fehlerlose Abwicklung der Fristenkontrolle vertraute. Durch die unrichtige Auskunft hat er entscheidend zur Versäumung der Berufungsfrist beigetragen. Demgemäß ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht versagt worden. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz