Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Hevioio» im Urteil des 4, Zivilsenats des Obarlandesgerichts Zwei« brücken vom 24* November 1965 wird zurück-gewiesen» Ber Kläger begehrt mit der Behauptung, seine Eltern seien Vertriebene aus der Tschechoslowakei gewesen, als deren Erbe Entschädigung für von seinen Eltern erlittenen Schaden an Freiheit und für den von seinem Vater erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen, Bei den Entschädigungsorganen hat der Kläger keinen Erfolg gehabt, da die Voraussetzungen der §§ 4» 150 ff, 160 ff BEG nicht gegeben seien, Die nur mit dem Hinweis auf die Neuregelung der ?.J 150 ff BEG durch das BEG-Schlußgesetz vom 14, September 1965 (BGBl 1, 1315) begründete sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufung^-urteil hat mangels der Vorauoaetzungen des 5 219 Abs« 2 BEG keinen Erfolg* Daher ist die sofortige Beschwerde mit der sich aus den §§ 209 Abs, 1p.
Zur EntscheidungFPammlunr de? 2539 026 - BUNDESGERICHTSHOF IF 2B 20/66 BESCHLUSS in der Eatscäädlgung33ache de» Hechtaonwalta Ueir (Israel)» J Str. » - ProseßbevollMehtigter* Klägers und Beachwerdeführerßf Rechtsanwalt gegen das Land EUinlan^Pf alz i vertreten durch den Leiter de» Landesamtes für Wiedergutmachung and verwaltete Vermögen ln Malnaf Aliceplats 4» Beklagten und Bosohwerdegegnsr. L'or IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundes-richter Kaake, Wilden, Br# Loewenheim und Dr, Graf in der Sitzung vom 9* März 1966 beschlossen* Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Hevioio» im Urteil des 4, Zivilsenats des Obarlandesgerichts Zwei« brücken vom 24* November 1965 wird zurück-gewiesen» Bas Verfahren des Beschwerderechtszugca ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Die außergerichtlichen Kosten des liechta-mittels trägt der Kläger« Gründe t Ber Kläger begehrt mit der Behauptung, seine Eltern seien Vertriebene aus der Tschechoslowakei gewesen, als deren Erbe Entschädigung für von seinen Eltern erlittenen Schaden an Freiheit und für den von seinem Vater erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen, Bei den Entschädigungsorganen hat der Kläger keinen Erfolg gehabt, da die Voraussetzungen der §§ 4» 150 ff, 160 ff BEG nicht gegeben seien, Die nur mit dem Hinweis auf die Neuregelung der ?.J 150 ff BEG durch das BEG-Schlußgesetz vom 14, September 1965 (BGBl 1, 1315) begründete sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufung^-urteil hat mangels der Vorauoaetzungen des 5 219 Abs« 2 BEG keinen Erfolg* -* ist, insbesondere auch zu den §J 150 ff BF.G, keine Bechtofrage von grundsätzlicher Bedeutung su entscheiden* Bas Berufungsurteil weicht auch nicht von einer Entschsidun dea Bundesgerichtshofes ah. Ebensowenig erfordern ule Portbildung des Beohts oder die Sicherung einer einheitlichen Iiechtsprechung eine Entscheidung des erkennenden Iler.ats. Daher ist die sofortige Beschwerde mit der sich aus den §§ 209 Abs, 1p. 225 Ab», 1 BEO, 97 Abo, 1 2P0 ergeben den Kostenfolge surUckzuweisen, Ascher Br, Loowenheia