Nach der Verkündung des Urteils erklärten zunächst beide Parteien persönlich zu Protokoll, sie wünschten nicht, daß gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werde. Als nunmehr Rechtsanwalt St^^ mit schriftlicher Vollmacht für die Beklagte suftrat, erklärten beide Prozeßbevollmächtigte dem Gericht, daß sie für ihre Parteien auf Rechtsmittel verzichteten. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung abge-Iehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Im übrigen braucht aber zu allen in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsfragen nicht Stellung genommen zu werden, insbesondere auch nicht zu der Frage, ob in einer Ehesache der Rechtsmittelverzicht dem Gericht wirksam durch einen mit dem Sachverhalt nicht vertrauten Rechtsanwalt erklärt werden kann, den die Partei erst nach der Verkündung des Urteils allein zu dem Zweck, diesen Rechtsmittelverzicht auszusprechen, beauftragt und bevollmächtigt hat. Denn wenn da3 Urteil des Landgerichts nicht bereits unmittelbar nach seiner Verkündung auf Grund der von den Rechtsanwälten erklärten Rechtsmittelverzichte rechtskräftig geworden ist, so h8t die Beklagte jedenfalls die Frist zur Einlegung der Berufung und die Frist, innerhalb deren sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte beantragen müssen, versäumt. Wollte man annehmen, daß zwar der von Rechtsanwalt Stosch erklärte Hechtsmittelverzicht unwirksam, die Zustellung des Urteils an diesen jedoch wirksam sei, so wäre das Urteil einen Monat später, nämlich am 13. Die Beklagte hat aber nicht rechtzeitig dargetan und glaubhaft gemacht, daß sie durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsfrist, die dann bis zu dem H. Die Beklagte hat angegeben, auf Grund des Schreibens des Rechtsanwalts St^^, der ihr das Urteil des Landgerichts mit dem Rechtskraftvermerk übersandt und selbst das Rechts-kraft2eugnis erwähnt habe, habe sie angenommen, daß das Urteil unanfechtbar sei, bis sie am 15. Denn schon im August I960 war ein Verfahren wegen der Regelung des Sorgerechts für den Sohn der Parteien eingeleitet worden, in dem jeder der Eheleute das Sorgerecht für sich in Anspruch nahm-, und in dem die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde. Januar 1961 hinaus bestehende .Annahme der Beklagten, es sei aussichtslos, gegen das Urteil des Landgerichts vorzugehen, war mithin nicht unverschuldet. Die Berufung der Beklagten ist mit Recht als unzulässig verworfen worden, und die sofortige Beschwerde muß als unbegründet zurückgewiesen werden.
IV ZB 29/62 $ Beschluß In Sachen , geh. B( der Kontoristin Runhild B , H^J^straße Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br. in Bi und gegen den Kraftfahrer Horst Wilhelm D^mi^str. 0, Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1962 beschlossen: Bie sofortige Beschwerde A*r Beklagten gegen den Beschluß des Zivilsenats in Barmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 28. November 1961 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte trägt die Kosten des -Rechtsmittels. 2 Gr ü n d e ; Die Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Juli I960 als allein schuldig geschieden. Sie war in dem Scheidungsrechtsstreit nicht durch einen Anwalt vertreten. Nach der Verkündung des Urteils erklärten zunächst beide Parteien persönlich zu Protokoll, sie wünschten nicht, daß gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werde. Als nunmehr Rechtsanwalt St^^ mit schriftlicher Vollmacht für die Beklagte suftrat, erklärten beide Prozeßbevollmächtigte dem Gericht, daß sie für ihre Parteien auf Rechtsmittel verzichteten. Gegen das dem Rechtsanwalt St^|^ am 11. August I960 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 27. September 1961 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat sie wegen Versäumung der Berufungsfrist um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung abge-Iehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Urteil des Landgerichts bereits am Tage seiner Verkündung rechtskräftig geworden und der Anfechtbarkeit entzogen worden sei, ohne daß eine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen habe. Das ergebe sich einmal daraus, daß nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils sowohl beide Parteivertreter wie auch beide Parteien persönlich rechtswirksam auf Rechtsmittel verzichtet hätten. Diese Ausführungen sind dahin richtig zu stellen, daß der von den Parteien persönlich einander erklärte Rechtsmittelverzicht, sofern man ihn in Ehesachen für zulässig hält, nicht unmittelbar die Rechtskraft des Urteils herbeigeführt hat, sondern jeder Partei eine prozessuale Einrede gegen die Berufung der Gegenpartei gegeben hat, die, wenn sie durchgreift, die Verwerfung der eingelegten Berufung als unzulässig zur Folge hat; diese Erklärungen haben aber nicht gehindert, daß die Berufungsfrist zu laufen begann. Im übrigen braucht aber zu allen in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsfragen nicht Stellung genommen zu werden, insbesondere auch nicht zu der Frage, ob in einer Ehesache der Rechtsmittelverzicht dem Gericht wirksam durch einen mit dem Sachverhalt nicht vertrauten Rechtsanwalt erklärt werden kann, den die Partei erst nach der Verkündung des Urteils allein zu dem Zweck, diesen Rechtsmittelverzicht auszusprechen, beauftragt und bevollmächtigt hat. Denn wenn da3 Urteil des Landgerichts nicht bereits unmittelbar nach seiner Verkündung auf Grund der von den Rechtsanwälten erklärten Rechtsmittelverzichte rechtskräftig geworden ist, so h8t die Beklagte jedenfalls die Frist zur Einlegung der Berufung und die Frist, innerhalb deren sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte beantragen müssen, versäumt. Wollte man annehmen, daß zwar der von Rechtsanwalt Stosch erklärte Hechtsmittelverzicht unwirksam, die Zustellung des Urteils an diesen jedoch wirksam sei, so wäre das Urteil einen Monat später, nämlich am 13. September I960, rechtskräftig geworden. Dann käme di3 Wiedereinsetzung schon wegen des Ablaufs der in § 234 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Jahresfrist nicht in Betracht. Wenn man dagegen annehmen wollte, daß auch die Zustellung des Urteils des Landgerichts an den nur zu dem Zweck der Erklärung des Rechtsmittelverzichts bevollmächtigten Rechtsanwalt St^B keine Wirkung gehabt habe, so wäre die Rechtskraft des Urteils sechs Monate nach seiner Verkündung» am 15. Januar 1961,eingetreten. In diesem Pall wäre zwar die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO noch nicht abgelaufen gewesen, als die Beklagte die Wiedereinsetzung beantragte. Die Beklagte hat aber nicht rechtzeitig dargetan und glaubhaft gemacht, daß sie durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsfrist, die dann bis zu dem H. Januar 1961 lief, verhindert worden sei (§§ 233 Abs. 1, 234 Abs. 1, 2, 236 ZPO). Die Beklagte hat angegeben, auf Grund des Schreibens des Rechtsanwalts St^^, der ihr das Urteil des Landgerichts mit dem Rechtskraftvermerk übersandt und selbst das Rechts-kraft2eugnis erwähnt habe, habe sie angenommen, daß das Urteil unanfechtbar sei, bis sie am 15. September 1961 von Rechtsanwalt anderweitig belehrt worden sei. Gleichwohl geht es nicht auf einen unabwendbaren Zufall zurück, daß die Beklagte nicht vor dem 15. Januar 1961 Berufung einlegte. Denn schon im August I960 war ein Verfahren wegen der Regelung des Sorgerechts für den Sohn der Parteien eingeleitet worden, in dem jeder der Eheleute das Sorgerecht für sich in Anspruch nahm-, und in dem die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde. Wenn der Beklagten, wie sie behauptet, das Kind von ihrem früheren Ehemann vorenthalten wurde, obwohl ihr angeblich bei Vorbesprechungen Uber die Scheidung zugesagt worden war, daß das Kind in ihrem Haushalt bleiben ovde, und wenn sie nur, wie sie vorbringt, aus Angst vor Mißhandlungen seitens des Klägers in die Scheidung aus ihrer Alleinschuld eingewilligt hatte, so hatte sie allen Anlaß, nach dem Beginn der Auseinandersetzungen über die Sorgerechtsregelung, als sie nicht mehr bei dem Kläger lebte, prüfen zu lassen, ob nicht das Scheidungsurteil selbst mit dem sie allein belastenden Schuldausspruch, der ihre Stellung bei der Sorgerechtsregelung erheblich erschweren mußte, beseitigt werden konnte* Auch für sie als eine aus einfachen Verhältnissen stammende, noch junge und in Rechtsangelegenheiten unerfahrene Frau mußte sich trotz des Rechtskraftvermerks auf dem Urteil und trotz der Mitteilungen des über die näheren Umstände der Scheidung nicht unterrichteten Rechtsanwalts St^^ die Frage auf drängen, ob es Möglichkeiten gab, - ein Urteil aufheben zu lassen, zu dem es nach ihfer Darstellung durch Lug und Trug der Gegenpartei gekommen war, und es lag deshalb nahe, daß sie sich darüber alsbald Rechtsrat einholte. Wenn sie sich etwa bei dem Anwalt, den sie bereits im September I960 im Sorgerechtsverfahren mit ihrer Vertretung beauftragt hatte, erkundigt und ihm die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über den Scheidungsprozeß vorgelegt hätte, so hätte sich für diesen bei pflichtgemäßer Prüfung ergeben, daß möglicherweise der von Rechtsanwalt St^^^ erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam war (RG DR 1944, 466), und daß der von der Beklagten persönlich erklärte Rechtsmittelverzicht u. U. ebenfalls nicht durchgriff (BGH LM ZPO § 5H Nr. 3, 5), und daß deshalb eine Berufung mindestens gewisse Erfolgsaussichten hatte. Die Beklagte wäre dann lange vor dem 15. Januar 1961 über die Rechtslage unterrichtet gewesen. Sie hat nicht vorgebracht, daß sie selbst sich rechtzeitig um eine Klärung dieser Frage*bemüht hätte, oder daß ihr eine unrichtige Rechtsauskunft, gegeben worden sei,die sie von der Anfechtung des Urteils jbgehalten hätte. Die noch über den 15. Januar 1961 hinaus bestehende .Annahme der Beklagten, es sei aussichtslos, gegen das Urteil des Landgerichts vorzugehen, war mithin nicht unverschuldet. Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob auch der Rechtsanwalt, der die Klägerin seit dem September I960 im Sorgerechtsverfahren vertrat, sich im Rahmen seines Auftrags über die Möglichkeiten, das Scheidungsurteil mit dem gegen die Klägerin ergangenen Schuldaus9pruch zu * / ? beseitigen, hätte unterrichten müssen, und ob insoweit ein bei der Versäumung der Berufungsfrist begangenes, der Klägerin zuzurechnendes Verschulden eines Vertreters vorliegt (§ 232 Abs. 2 ZPO). Pur eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist bei dieser Sachlage kein Raum. Die Berufung der Beklagten ist mit Recht als unzulässig verworfen worden, und die sofortige Beschwerde muß als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Raske Wüstenberg Wilden Dr. Graf