Oktober 1952 hat sein Prozeßbevollmächtigter erklärt,, dass er namens des Beklagten gegen dieses Urteil Berufung einlege, Anträge und Begründung würden folgen. "In einem am 4* November 1952 beim Kammergericht eingegangenen; Schriftsatz vom 3« November 1952 hat sein Prözeßbevollmächtigter um Bewilligung des Armenrechts gebeten und folgendes erklärt? "Die Berufung soll nur bei Bewilligung des Armenrechts eingelegt werden mit folgendem Antrag; .. November 1952 das Armenrecht versagt und gleichzeitig seinen Prozeßbevollmächtigten um Mitteilung gebeten, ob nunmehr die Berufung, die bisher zwar nicht zugestellt, aber eingelegt sei, zurückgenommen werde. Den Wiedereinsetzungsantrag hat er damit begründet, daß auf Grund der Mitteilung des Kammergerichts vom 11c November 1952 angenommen werde, daß die Berufung mit Schriftsatz vonu28. hatten, den Beschluß verkündet, daß die Berufung des Beklagten - eingegangen am 30* Oktober 1952 - gegen das am 26» September 1952 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen werde, weil der Beklagte seine Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht begründet und auch keine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hätte. Ben Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Kammergericht abgelehnt, da eine Wiedereinsetzung insofern nicht in Betracht komme, weil die Berufung bereits am 30. Hieraus folgt, daß er eine Berufung auch nicht begründen wollte, daß sich vielmehr seine Ausführungen in diesem Schriftsatz lediglich auf die Frage der Bewilligung des Armenrechts bezögen. Oktober 1952 war in dem Schriftsatz vom 3- November 1952 nicht enthalten, ganz abgesehen davon, daß eine Verlängerung dieser Frist nach ihrem Ablauf nicht mehr möglich ist und daher auch bei gegenteiliger Auffassung ein solcher Antrag jetzt ohne Bedeutung sein würde. Auch der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist Musste somit die Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden, so wird nunmehr das Kammergericht noch über die am 10.
2514 062 Si IV ZB 29/53 Beschluss In Sachen* des Kaufmanns Werner K ? B< Strasse 0 m, Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Iftüirunternehmer Horst W r B( B^m^strasse 0, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Br. v. Werner und Wüstenberg beschlossen: Bie Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts zu Berlin vom 23* Februar 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 0* ~ 2 - ♦ „Gründe; Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2‘6‘. September 1952 zur Zahlung von 10.000,— Ostmark verurteilt worden. Mit einem am 30. Oktober 1952 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz vom 28. Oktober 1952 hat sein Prozeßbevollmächtigter erklärt,, dass er namens des Beklagten gegen dieses Urteil Berufung einlege, Anträge und Begründung würden folgen. "In einem am 4* November 1952 beim Kammergericht eingegangenen; Schriftsatz vom 3« November 1952 hat sein Prözeßbevollmächtigter um Bewilligung des Armenrechts gebeten und folgendes erklärt? "Die Berufung soll nur bei Bewilligung des Armenrechts eingelegt werden mit folgendem Antrag; .. ... unter Abänderung des landgerichtliehen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.w Er hat dann untrer der Überschrift Begründung mit dem Vorbehalt weiterer Ergänzungen Ausführungen gemacht, aus welchem Grunde das Urteil des Landgerichts angegriffen werden solle. Das Kammergericht hat dem Beklagten mit Beschluß vom 11. November 1952 das Armenrecht versagt und gleichzeitig seinen Prozeßbevollmächtigten um Mitteilung gebeten, ob nunmehr die Berufung, die bisher zwar nicht zugestellt, aber eingelegt sei, zurückgenommen werde. Dieser hat innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Beschlusses vom 11. November 1952 in einem am 10. Dezember 1952 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, ihm .wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das ihm am 24. November 1952 zugestellte Urteil des Landgerichts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gleichzeitig hat* er nochmals Berufung mit dem Anträge auf Klagabweisung eingelegt und die Berufung näher begründet.. Den Wiedereinsetzungsantrag hat er damit begründet, daß auf Grund der Mitteilung des Kammergerichts vom 11c November 1952 angenommen werde, daß die Berufung mit Schriftsatz vonu28. Oktober 1952 eingelegt sei. Das Kammer- gericht hat in dem daraufhin auf den 23- Februar 1953 anberaumten Verhandlungstermin, nachdem die Parteien sich nach Erörterung der Sache ohne Stellung von Anträgen entfernt *( hatten, den Beschluß verkündet, daß die Berufung des Beklagten - eingegangen am 30* Oktober 1952 - gegen das am 26» September 1952 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen werde, weil der Beklagte seine Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht begründet und auch keine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hätte. Ben Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Kammergericht abgelehnt, da eine Wiedereinsetzung insofern nicht in Betracht komme, weil die Berufung bereits am 30. Oktober 1952 eingelegt worden wäre. Gegen diesen bisher nicht zugestellten Beschluß hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er um i Aufhebung des Beschlusses bittet, Ber Beschwerde des Beklagten war der Erfolg zu versagen. Wie sich aus seinem Schriftsatz vom 3. November 1952 ' ' ‘ Ji - ergibt, wollte er damals eine Berufung noch nicht eirilegen. Hieraus folgt, daß er eine Berufung auch nicht begründen wollte, daß sich vielmehr seine Ausführungen in diesem Schriftsatz lediglich auf die Frage der Bewilligung des Armenrechts bezögen. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung seiner Berufung vom 28. Oktober 1952 war in dem Schriftsatz vom 3- November 1952 nicht enthalten, ganz abgesehen davon, daß eine Verlängerung dieser Frist nach ihrem Ablauf nicht mehr möglich ist und daher auch bei gegenteiliger Auffassung ein solcher Antrag jetzt ohne Bedeutung sein würde. Auch der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist S ist zu Recht ahgelehnt, da die Berufungsfrist seihst nicht versäumt worden ist. Seihst wenn man aher diesen Antrag, wie der Beklagte dies jetzt will, als Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist ansehen wollte, so fehlt es an Angaben darüber, weshalb ihre Versäumung auf einem unabwendbaren Zufall beruhen soll. Insbesondere ist auch nicht dargetan, weshalb der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist stellen konnte (vgl hierzu BGH in NJW 53, 504). Musste somit die Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden, so wird nunmehr das Kammergericht noch über die am 10. Dezember 1952 eingelegte zweite Berufung zu entscheiden haben. Diese würde, wenn die Angaben des Beklagten zutreffen, daß ihm das erstinstanzliche Urteil erst am 24. November 1952 zugestellt sei, innerhalb der Berufungsfrist in ordnungsmäßiger Form eingelegt sein. Die ernbute Berufung ist auch zulässig trotz der Verwerfung der ersten Berufung (vgl hierzu RGZ 158, 53 und 164, 53 sowie Stein-Jonas-SchÖnke Anm III A 3 zu § 515 b). Schmidt Ascher Baske v. Werner Bundesrichter Wüstenberg ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben. Schmidt .