Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 6. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 3. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 30. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Sie ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist begründet und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO mangels ausreichender Beschwer als unzulässig verworfen, weil es zuvor keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen hat, obgleich das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des Klägers 600 € übersteige und deswegen keine solche Prüfung vorgenommen hat. In einem solchen Fall muss das Berufungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs.4 Satz 1 ZPO erfüllt sind (Senatsurteil vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 29/12 vom 6. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 6. Februar 2013 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 4. Juli 2012 aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 30. November 2011 wird zugelassen. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 584,83 € Gründe: 1 I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem zwischenzeitlich ge- kündigten Lebensversicherungsvertrag auf Rückerstattung der geleisteten Prämien und Zinsen in Anspruch. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der Versicherungsvertrag wirksam widerrufen werden konnte, nachdem der Kläger diesen zuvor bereits gekündigt hatte. Das Amts- gericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 2 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 1. Sie ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO mangels ausreichender Beschwer als unzulässig verworfen, weil es zuvor keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen hat, obgleich das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des Klägers 600 € übersteige und deswegen keine solche Prüfung vorgenommen hat. In einem solchen Fall muss das Berufungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt sind (Senatsurteil vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 -VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 11 m.w.N. und vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12). 5 3. Der Senat kann die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsent- scheidung durch die Instanzgerichte im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen und die Zulassung gegebenenfalls nachholen (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2011, 934 Rn. 21 und vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 12, 14). Die fehlende Prüfung der Zulassung der Berufung durch das Landgericht ist hier erheblich, weil eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob ein Widerruf nach zuvor erklärter Kündigung und Beendigung eines Versicherungsvertragsverhältnisses noch möglich ist, geboten war. Der erkennende Senat wird in Kürze über diese Frage zu befinden haben. Mayen Wendt RiBGH Felsch ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Schwerte, Entscheidung vom 30.11.2011 - 2 C 118/11 -LG Hagen, Entscheidung vom 04.07.2012 - 3 S 93/11 -