Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung dieser Frist hat er geltend gemacht: Die für die Eintragung und Kontrolle von Fristen zuständige Büroangestellte seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe die Berufungsfrist im Fristenkalender auf den 11. Seinen Sorgfaltspflichten genüge ein Rechtsanwalt nur dann, wenn er auch dafür Sorge trage, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird. Dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auch eine solche Anweisung erteilt hat, gebe das Vorbringen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nichts her. Dazu gehört - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt -auch eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschluß vom 17. Erstmals mit seiner sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, seine Büroangestellte sei von ihm nicht nur angewiesen worden, zu Beginn eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders zu prüfen, was zu veranlassen ist, sondern sie sei auch dazu angehalten worden, am Ende eines Arbeitstages mit dem Kalender festzustellen, ob die fristgebundenen Sachen auch erledigt worden sind. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen. Zwar können bis zur Entscheidung über das Gesuch unklare Angaben noch erläutert oder unvollständige ergänzt werden, insbesondere dann, wenn eine Nachfrage des Gerichts nach § 139 ZPO geboten war (BGH, Beschluß vom 26. Es schiebt vielmehr neuen Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nach, auf deren Außerachtlassen das Berufungsgericht die Versagung der Wiedereinsetzung gerade gestützt hat (BGH, Beschluß vom 20. Wäre nach der behaupteten Anweisung am Abend des Fristablaufs verfahren worden, hätte die unerledigte Frist sogleich und nicht erst - wie vom Kläger dargelegt - am Morgen danach erkannt werden müssen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 28/97 vom 18. Februar 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 18. Februar 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. September 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 16.023,56 DM Gründe: Der Kläger hat Berufung gegen das ihm am 11. Juli 1997 zugestellte, die Klage abweisende Urteil des Landgerichts erst am 20. August 1997, also nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt. Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung dieser Frist hat er geltend gemacht: Die für die Eintragung und Kontrolle von Fristen zuständige Büroangestellte seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe die Berufungsfrist im Fristenkalender auf den 11. August 1997 notiert, die Berufungsschrift vorgefertigt und hinten in die Akten eingelegt. Für die Einle- 3 gung von Berufungen sei sie angewiesen, am Tage des Fristablaufs die Handakte und die vorgefertigte Berufungsschrift dem Prozeßbevollmächtigten zur Prüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Am 11. August 1997 habe sie die Vorlage der Akten aber aus ihr unerklärlichen Gründen unterlassen; erst am Morgen des 12. August 1997 sei ihr bei der Kontrolle des Fristenkalenders der Fristablauf aufgefallen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen; der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet. Den Prozeßbevollmächtigten des Klägers treffe ein Organisationsverschulden. Dessen Verschulden müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders einer geschulten, erfahrenen und zuverlässigen Bürokraft überlassen und darauf vertrauen, daß die im Fristenkalender vorgemerkten Fristsachen seinen Weisungen entsprechend rechtzeitig vorgelegt werden. Mit der organisatorischen Sicherstellung der fristwahrenden Vorlage von Rechtsmittelschriften zur Unterschrift sei es aber nicht getan. Seinen Sorgfaltspflichten genüge ein Rechtsanwalt nur dann, wenn er auch dafür Sorge trage, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird. Dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auch eine solche Anweisung erteilt hat, gebe das Vorbringen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nichts her. 4 Die gegen diesen Beschluß gerichtete - zulässige -sofortige Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Dazu gehört - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt -auch eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 -BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1; vom 26. Mai 1994 - III ZB 16/93 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 3; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 5). Zum Bestehen einer solchen Kontrolle verhält sich das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers nicht; auch aus den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Erklärungen ergibt sich dafür kein Anhalt. Erstmals mit seiner sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, seine Büroangestellte sei von ihm nicht nur angewiesen worden, zu Beginn eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders zu prüfen, was zu veranlassen ist, sondern sie sei auch dazu angehalten worden, am Ende eines Arbeitstages mit dem Kalender festzustellen, ob die fristgebundenen Sachen auch erledigt worden sind. 5 Dieses Vorbringen kann indessen nicht mehr berücksichtigt werden. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen. Zwar können bis zur Entscheidung über das Gesuch unklare Angaben noch erläutert oder unvollständige ergänzt werden, insbesondere dann, wenn eine Nachfrage des Gerichts nach § 139 ZPO geboten war (BGH, Beschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 5). In diesem Bereich hält sich das Beschwerdevorbringen aber nicht. Es schiebt vielmehr neuen Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nach, auf deren Außerachtlassen das Berufungsgericht die Versagung der Wiedereinsetzung gerade gestützt hat (BGH, Beschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6) . Im übrigen schließt selbst das nachgeschobene Vorbringen des Klägers ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten nicht aus. Wäre nach der behaupteten Anweisung am Abend des Fristablaufs verfahren worden, hätte die unerledigte Frist sogleich und nicht erst - wie vom Kläger dargelegt - am Morgen danach erkannt werden müssen. Weshalb dies gleichwohl nicht geschehen ist, deckt das Vorbringen des Klägers nicht auf. Damit aber bleibt die dem Prozeßbevollmächtigten zu dem Verschulden gereichende Mög- lichkeit offen, daß dieser Fehler auf einer unzureichenden Organisation des Arbeitsablaufs in seinem Büro - was die abendliche Prüfung des Fristenkalenders anlangt - beruht. Dr. Schmitz Römer Terno Seiffert Dr. Schlichting