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BGH · IV ZB 28/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 28/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 14. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Die Beklagte trägt in der Beschwerdebegründung erstmals vor, ihre erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe das Mandat niedergelegt, so daß deren Verschulden ihr nicht zugerechnet werden könne. Die Beklagte trägt nicht vor, ob und wann die Mandatsniederlegung ihr gegenüber erklärt worden sein soll (vgl. Die Beklagte verweist insoweit nur auf das vom Kläger nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist vorgelegte Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten an die Anwälte des Klägers vom 30.5.1995,

Zitierte Normen: § 234 ZPO
ProzeßbevollmächtigteWiedereinsetzungsfristZBMandatsniederlegungBeschlußKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 28/95
BESCHLUSS
vom 14. Februar 1996 in dem Rechtsstreit
 der Frau Bärbel Helena <51
hStraße
 Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr. Dr.
gegen
 Herrn Artur
 traße
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
 am 14. Februar 1996
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. September 1995 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 30.000 DM.
Gründe:
Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte trägt in der Beschwerdebegründung erstmals vor, ihre erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe das Mandat niedergelegt, so daß deren Verschulden ihr nicht zugerechnet werden könne. Diese Behauptung ist prozessual unbeachtlich, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen worden ist, §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 9.6.1992 - VI ZB 9/92 -NJW-RR 1992, 1277, 1278). Davon abgesehen ergibt sich aus
 dem jetzigen Vortrag auch kein Wiedereinsetzungsgrund. Die Beklagte trägt nicht vor, ob und wann die Mandatsniederlegung ihr gegenüber erklärt worden sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 24.11.1972 - IV ZB 70/72 - VersR 1973, 185). Die Beklagte verweist insoweit nur auf das vom Kläger nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist vorgelegte Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten an die Anwälte des Klägers vom 30.5.1995, mit dem diesen die Mandatsniederlegung mitgeteilt wird.
Dr. Schmitz	Römer	Dr. Schlichting
 Ter no
 Seiffert