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BGH · IV ZB 28/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 28/75

Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8« Oktober 1975 durch die Richter Prof« Jo harms en, KhUfer, Rottmüller, Dr. Ho egen und Dehner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30« Mal 1975 wird zu-rückgewiesen. Das in dieser Weise ausgeflillte Empfangsbekenntnis gelangte am 20« Februar 1973 an die Geschäftsstelle des Landgerichts zurUck« Der Beklagte ist der Ansicht, bei dem auf dem Empfangsbekenntnis angebrachten Schriftzug handele es sich nicht um die Unterschrift seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, sondern lediglich um dessen Handzeichen und deshalb sei seine am 23* März 1973 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Berufung gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig eingelegt worden« Durch Beschluß vom 30« Mai 1975 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist von einem Monat seit Zustellung des Urteils eingelegt worden sei« Gegen diesen Beschluß richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten« lfirz 1975 nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat (§§ 212 a, 519 b ZPO). Empfangsberechtigter Prozeßbevollmächtigter des Beklagten war Rechtsanwalt Dr, Ke^H* Es steht fest, daß Rechtsanwalt Dr. Kemper das Empfangsbekenntnis ausgestellt hat. Demnach hat das Berufungsgericht die bei ihm eingelegte Berufung des Beklagten mit Recht als unzulässig verworfen.

BerufungEmpfangsbekenntnisindividuellOberlandesgerichtLandgerichtsBeschlußUnterschrift

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 28/75
in dem Rechtsstreit
 des Glas- und Gebäudereinigers Hans Wilhelm
 Beklagten und Beschwerdeführers
- ProzeBbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. in
 und
gegen
 die Ehefrau Anneliese
 geb
Klägerin und Beschwerdegegnerin
- Prozeßbevollmächtigte II
• Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
HS lBBIund
 
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8« Oktober 1975 durch die Richter Prof« Jo harms en, KhUfer, Rottmüller, Dr. Ho egen und Dehner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30« Mal 1975 wird zu-rückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens •
Gründe :
Durch Urteil des Landgerichts Essen vom 24« Januar 1975 wurde die Ehe der Parteien auf die Klage und die Widerklage aus überwiegendem Verschulden des Beklagten geschieden* Eine Ausfertigung des Urteils wurde dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten - Rechtsanwalt Dr* Ke^B - von der Geschäftsstelle des Landgerichts zusammen mit einem Empfangsbekenntnis über die Zustellung gemäß § 212 a ZPO übermittelt* Dieser versah das von der Geschäftsstelle vorbereitete Empfapgsbekenntnis unterhalb des Vermerks, daß er die vorbezeichnete Sendung erhalten habe und das Empfangsbekenntnis vollzogen zurückgesandt werde, mit der Ortsbezeichnung Essen, dem Datum 19* Februar 1975
 
und fUgte eigenhändig einen "Schriftzug" hinzu«
Das in dieser Weise ausgeflillte Empfangsbekenntnis gelangte am 20« Februar 1973 an die Geschäftsstelle des Landgerichts zurUck« Der Beklagte ist der Ansicht, bei dem auf dem Empfangsbekenntnis angebrachten Schriftzug handele es sich nicht um die Unterschrift seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, sondern lediglich um dessen Handzeichen und deshalb sei seine am 23* März 1973 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Berufung gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig eingelegt worden«
Durch Beschluß vom 30« Mai 1975 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist von einem Monat seit Zustellung des Urteils eingelegt worden sei« Gegen diesen Beschluß richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten«
Das Rechtsmittel ist nicht begründet, weil das landgerichtliche Urteil dem Beklagten am 19. Februar 1975 von Amts wegen wirksam zugestellt worden war und infolgedessen die Berufung vom 25. lfirz 1975 nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat (§§ 212 a,
 519 b ZPO).
Rechtsanwalt Dr« Kef|B bat entgegen der Auffassung des Beklagten das Empfangsbekenntnis vom 24« Januar 1975 ordnungsgemäß unterschrieben« Wie der Senat in seinem Beschluß vom 20. September 1974 (VersR 1974, 1223) ausgeführt hat, genügt es für die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses, daß das Schriftbild einen
 individuellen Charakter aufweist, der die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zu demindest erschwert.
Die Unterschrift braucht andererseits nicht lesbar zu sein. Es reicht aus, daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Das bedeutet, daß in jedem Falle der erste Buchstabe individuell geformt sein muß, mag auch das Nachfolgende weder aus Buchstaben bestehen noch individuelle Züge tragen. Dabei kann eine Rolle spielen, ob der Unterzeichnende auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt.
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze im vorliegenden Falle führt zu folgendem Ergebnis:
Empfangsberechtigter Prozeßbevollmächtigter des Beklagten war Rechtsanwalt Dr, Ke^H* Es steht fest, daß Rechtsanwalt Dr. Kemper das Empfangsbekenntnis ausgestellt hat. Die von ihm vorgenommene Abzeichnung des Empfangsbekenntnisses läßt als Anfangsbuchstaben ein individuell geformtes K mit weiteren charakteristischen SchriftZeichen erkennen. Diese ausweislich der Akten (Bl. 29 b, 38, 60, 63) häufig gebrauchte Art der Unterschrift läßt keinen Zweifel an der Urheberschaft erkennen und ist für ein Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO ausreichend.
Demnach hat das Berufungsgericht die bei ihm eingelegte Berufung des Beklagten mit Recht als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Be-
 
klagten muß daher als unbegründet zurückgewiesen werden«
Beschwerdewert:	3 000 DM«
Dr« Hoegen
 Dehner
Johannsen
 Knüfer
Rottmüller