Der Beklagte hat gegen das Urteil durch einen bei dem Oberlandesgericht am 2. Mai 1973 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Zustellung des Urteils sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Der Beklagte meint, die zugestellte Urteilsausfertigung entspreche deshalb nicht den Erfordernissen des § 317 I weil der abschriftlich wieder gegebene Name des Richters in der Urteilsausfertigung in Bindestriche gesetzt worden sei. Sie muß nur erkennen lassen, wer der erkennende Richter ist und daß das Urteil von ihm unterzeichnet worden ist. 1964 , 848; 1971, 470 betreffen die in § 317 Abs.3 ZPO bestimmte Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und nicht die abschriftliche Wiedergabe der richterlichen Urteilsunterschrift. In den Entscheidungen RGZ 159, 25; BGH VersR 1970, 623 und RPfl 1973, 15 ist die Urteils Zustellung deshalb nicht für ordnungsgemäß befunden worden, weil eine Abschrift der Unterschriften der Richter fehlte. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist von dem Oberlandesgericht zu Recht versagt worden. Sie scheitert schon daran, daß das hier unstreitige Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Beklagten nach § 232 Abs. 2 ZPO anzurechnen ist. Daß die Anwendung dieser Vorschrift auch in Kindschaftssachen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der erkennende Senat wiederholt entschieden und ist inzwischen durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB am BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Geschäftsführers Horst jppBPstraße Beklagten und Beschwerdeführ - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dres. Hi gegen den am 1971 geborenen Marc £ H^BHHH^» A® LpBBfl^BBP ^P» vertreten durch die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksjugendamt Altona, Hamburg-Altona, MBBpstraßeiP - J pp.02.4 Eg ^P Kläger und Beschwerdegegner Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. Mai 1973 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwer des Verfahrens zu tragen. G r Ü n d e : Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat durch das am 7. November 1972 verkündete Urteil festgestellt, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist. Es hat den Beklagten außerdem zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten von Amts wegen am 9. November 1972 zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden. Der Beklagte hat gegen das Urteil durch einen bei dem Oberlandesgericht am 2. Mai 1973 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Zustellung des Urteils sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Die Berufungsfrist sei daher bei Einlegung der Berufung noch nicht abgelaufen. Vorsorglich hat der Beklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung gebeten, sein Prozeßbevollmächtigter habe irrtümlich angenommen, die Berufungsfrist werde erst durch eine Zustellung im Parteibetrieb in Lauf gesetzt. Die Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO, nach der er sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen müsse, sei in Kindschaftssachen nicht anwendbar. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet angesehen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Beklagte meint, die zugestellte Urteilsausfertigung entspreche deshalb nicht den Erfordernissen des § 317 I weil der abschriftlich wieder gegebene Name des Richters in der Urteilsausfertigung in Bindestriche gesetzt worden sei. Diese Ansicht ist von dem Oberlandesgericht mit Recht für unzutreffend erklärt worden. Die Urteilsausfertigung besteht in einer amtlichen Abschrift des Urteils mit Ausfertigungsvermerk. Die Abschrift ist nicht von dem Richter zu unterschreiben. Sie muß nur erkennen lassen, wer der erkennende Richter ist und daß das Urteil von ihm unterzeichnet worden ist. Die Unterzeichnung des Urteils durch den Richter wird durch die abschriftliche Wiedergabe des Unterzeichneten Namens unter dem Urteil ausreichend kenntlich gemacht. Dabei ist es zwar überflüssig und unangebracht, den Namen in Bindestriche zu setzen. Doch zwingt diese Schreibweise nicht zu dem Schluß, daß das Urteil von dem Richter nicht unterzeichnet worden sei. Sie vermag daher die Wirksamkeit der Zustellung nicht zu beeinträchtigen. Die von dem Beklagten angeführten Entscheidungen sagen nichts anderes. Die Entscheidungen BGH VersR 1963, 482; 1964 , 848; 1971, 470 betreffen die in § 317 Abs. 3 ZPO bestimmte Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und nicht die abschriftliche Wiedergabe der richterlichen Urteilsunterschrift. In den Entscheidungen RGZ 159, 25; BGH VersR 1970, 623 und RPfl 1973, 15 ist die Urteils Zustellung deshalb nicht für ordnungsgemäß befunden worden, weil eine Abschrift der Unterschriften der Richter fehlte. Das ist nicht der Fall, wenn die Unterschrift des Richters, wenn auch mit Bindestrichen versehen, wiedergegeben ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist von dem Oberlandesgericht zu Recht versagt worden. Sie scheitert schon daran, daß das hier unstreitige Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Beklagten nach § 232 Abs. 2 ZPO anzurechnen ist. Daß die Anwendung dieser Vorschrift auch in Kindschaftssachen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der erkennende Senat wiederholt entschieden und ist inzwischen durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1973 - 2 BvL 6, 7, 13/72 - ebenso entschieden worden. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz •/ Knüfer