Dezember 1971 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag hat er gebeten, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Dezember 1971 mit dem Hinweis abgelehnt, nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei eine Fristverlängerung ausgeschlossen. Dezember 1971 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz das Rechtsmittel begründet und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Dort habe er auf seine Frage, ob die Frist auch am letzten Tage noch verlängert werden könne, von dem auf der Geschäftsstelle zufällig anwesenden Richter F. Dezember 1971 von einer Reise später als erwartet zurückgekommen sei, habe er den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erst gegen 17.°° Uhr unterschreiben können. In dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgerichts den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat mit Recht ein Verschulden des Rechtsanwalts B. Rechtsanwalt muß bekannt sein, daß eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nur vor dem Fristablauf bewilligt werden kann und es zu seinen Sorgfaltspflichten gehört, sich vor dem Ablauf der Frist zu vergewissern, ob eine beantragte Fristverlängerung auch tatsächlich bewilligt worden ist. auch nicht die Auskunft des Richters F., der Verlängerungsantrag könne noch am letzten Tage der Frist gestellt werden, mißverstanden, sondern sich sagen müssen, daß eine Verlängerungsbewilligung nicht mehr möglich ist, wenn der Antrag hierzu erst am Ablauftage der Frist nach Dienstschluß über den Fristbriefkasten eingereicht wird. nicht entlasten, daß sich die Rückkunft des Rechtsanwalts B.-H. nicht auf eine noch rechtzeitige Unterschriftsleistung des Rechtsanwalts B.-H. Fehl geht die Ansicht des Beklagten, in der zweiten Instanz sei seine Vertretung auf den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt B.-H. Wie das Oberlandesgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat, gilt, wenn innerhalb einer Anwaltssozietät, die nach außen gemeinsam firmiert, die selbständige Bearbeitung einer Sache einem Sozius übertragen wird, dieser grundsätzlich auch dann als Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO, wenn er beim Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und daher die Schriftsätze von dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnen lassen muß. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 28/72 in dem Rechtsstreit des Kraftfahrers August H über HflB, GflIBstraße Beklagten und Beschwerdeführers - Prozeßbevollmächtigte: 1. Rechtsanwalt 2. Rechtsanwalt Freiherr von gegen die Immobilienfirma Anni MI Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung ara 12. Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr, Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Beklagten vom 9. und 13. März 1972 gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19. Januar 1972 werden zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen. G r ü n d e : Der Beklagte hat gegen das ihm am 9. Oktober 1971 zugestellte landgerichtliche Urteil am 5. November 1971 Berufung eingelegt. Mit einem am 6. Dezember 1971 (Montag) im Fristbriefkasten der Justizbehörden in Darmstadt und am 7. Dezember 1971 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag hat er gebeten, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Diesen Antrag hat der Senats-vorsitzende am 8. Dezember 1971 mit dem Hinweis abgelehnt, nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei eine Fristverlängerung ausgeschlossen. Daraufhin hat der Beklagte mit einem am 13. Dezember 1971 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz das Rechtsmittel begründet und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Hierzu hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die Anwaltspraxis werde von den Rechtsanwälten B.-H. und B. gemeinsam ausgeübt. Nur Rechtsanwalt B.-H. sei beim Oberlandesgericht zugelassen. Dieser habe Rechtsanwalt B., der ihn - den Beklagten - in erster Instanz vertreten habe, mit der Anfertigung der Berufungsbegründung beauftragt. Rechtsanwalt B. habe die Berufungsbegründungsfrist verlängern lassen wollen und sich deshalb am Freitag, dem 3. Dezember 1971, zur Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts begeben. Dort habe er auf seine Frage, ob die Frist auch am letzten Tage noch verlängert werden könne, von dem auf der Geschäftsstelle zufällig anwesenden Richter F. eine bejahende Antwort erhalten. Da der abwesende Rechtsanwalt B.-H. am 6. Dezember 1971 von einer Reise später als erwartet zurückgekommen sei, habe er den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erst gegen 17.°° Uhr unterschreiben können. Rechtsanwalt B. habe danach diesen Antrag zu dem Gericht gebracht und ihn in den Fristbriefkasten eingeworfen. In dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgerichts den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden sind zulässig, jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht ein Verschulden des Rechtsanwalts B. in seinem auf Rechtsunkenntnis be- . ruhenden Irrtum gesehen, zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist genüge es, wenn der Antrag auf Verlängerung der Frist an ihrem Ablauftage bei Gericht eingeht. Jedem i Rechtsanwalt muß bekannt sein, daß eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nur vor dem Fristablauf bewilligt werden kann und es zu seinen Sorgfaltspflichten gehört, sich vor dem Ablauf der Frist zu vergewissern, ob eine beantragte Fristverlängerung auch tatsächlich bewilligt worden ist. Die Unkenntnis des Rechtsanwalts B. hiervon ist verschuldet. Denn jeder Anwalt muß sich die Kenntnis über die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich vorkommenden Gebiete verschaffen. Bei der erforderlichen Kenntnis hätte Rechtsanwalt B. auch nicht die Auskunft des Richters F., der Verlängerungsantrag könne noch am letzten Tage der Frist gestellt werden, mißverstanden, sondern sich sagen müssen, daß eine Verlängerungsbewilligung nicht mehr möglich ist, wenn der Antrag hierzu erst am Ablauftage der Frist nach Dienstschluß über den Fristbriefkasten eingereicht wird. Desgleichen kann Rechtsanwalt B. nicht entlasten, daß sich die Rückkunft des Rechtsanwalts B.-H. unerwartet verzögerte und dieser den Verlängerungsantrag erst gegen 17.00 Uhr unterschreiben konnte. Bei dieser Sachlage hätte sich Rechtsanwalt B. nicht auf eine noch rechtzeitige Unterschriftsleistung des Rechtsanwalts B.-H. verlassen dürfen, sondern einen anderen, beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt um die Unterschriftsleistung bitten müssen. Jedenfalls mußte gewährleistet sein, daß die Verlängerungsbewilligung noch vor Ablauf der Frist erteilt werden konnte. Fehl geht die Ansicht des Beklagten, in der zweiten Instanz sei seine Vertretung auf den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt B.-H. übergegangen. Rechtsanwalt B. sei nur noch als Büroangehöriger bloßer Gehilfe seines Prozeßbevollmächtigten,aber nicht mehr sein - des Beklagten - Vertreter gewesen. Wie das Oberlandesgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat, gilt, wenn innerhalb einer Anwaltssozietät, die nach außen gemeinsam firmiert, die selbständige Bearbeitung einer Sache einem Sozius übertragen wird, dieser grundsätzlich auch dann als Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO, wenn er beim Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und daher die Schriftsätze von dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnen lassen muß. Nur wenn ein Rechtsanwalt als Hilfsarbeiter in der Anwaltspraxis zugezogen ist, wird in der Rechtsprechung dessen Vertretereigenschaft verneint (BGH NJW 1965» 1020). Das Berufungsgericht hat danach zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortigen Beschwerden des Beklagten sind daher als unbegründet zurückzuweisen. Beschwerdewert: 8.750,— DM. Johannsen Br. Pfretzschner ist Br. Reinhardt beurlaubt und ortsabwesend Johannsen Br. Bukow Br. Buchholz