Die sofortige Beschwerde des Klüger» gegen die KIchtsulassung der Bovlsion in Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerlchto Düsseldorf vom 2o* September 1965 wird zurückgewiesen* Dia Entscheidung ergeht gebühren- und aualagenfrei | die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde verfahre ns trägt der Kläger* Ob der Kläger in Falle seiner Rückkehr nach Dolen der Gefahr der Verfolgung aus den in der Gexxfer Konvention genannten Gründen ausgesetst sein würde, ist keine Rechts-sondern eine fatfrago* Das Berufungsgericht hat diese Drage geprüft und aus sachlichen Erwägungen verneint. TJach allede® ist die sofortige Beschwerde ait der Roateafolge aus den §5 97 Sr'O und 225 Abo* 1 BBO surticksu-weiaen.
IV ZB 28/66 ,ur Sntseheidungaaarm:lur.g BUNDESGERICHTSHOF B E SCHLUSS in der Entsch&digungssache dea Adam 4) Kue / Frankreich, Klägers und Beschwerdefuhrera, - l’roseßbevollmiichtigteri Eechtsanvvalt Br* das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrenienbehbrde Hordrhoin-Westfalen, Düsseldorf, Tannenetr* 26f Beklagten und Beaclroerdegegner - 9 / •'7 V Der IV# Zivilsenat dea X-undes^erichisho fa hat In der Sitzung von 2* Kirs 1966 unter Mitwirkung den cenat3-pr--is identen Ascher und der Bundesrichter %U& fcenberg, Wilden, Br* Loewenheim und von der Bühlen beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klüger» gegen die KIchtsulassung der Bovlsion in Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerlchto Düsseldorf vom 2o* September 1965 wird zurückgewiesen* Dia Entscheidung ergeht gebühren- und aualagenfrei | die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde verfahre ns trägt der Kläger* Gründe* Die gemäß § 220 Abs* 1 BUG zulässige Beschwerde gegen die HiebtZulassung der Revision ist unbegründet, da keiner der Zulassungag rUnde des § 219 Abs* 2 BIG. vorliegt* _ Ob der Kläger in Falle seiner Rückkehr nach Dolen der Gefahr der Verfolgung aus den in der Gexxfer Konvention genannten Gründen ausgesetst sein würde, ist keine Rechts-sondern eine fatfrago* Das Berufungsgericht hat diese Drage geprüft und aus sachlichen Erwägungen verneint. Der Kläger kann seine sofortige Beschwerde daher nicht darauf stützen, daß er als Angehöriger einer bürgerlic k, sshr vermögenden Familie in Bolen der Gefahr der Verfolgung ausgeaetzt gewesen wäre, wenn er sich zur 'Rückkehr entschlossen hätte* t,' •;■ V V •• -<•, RiV. '?V ■VI ■. .•• .• v:;'- iS V;'S ; • i‘ DzJ .die Befürchtung, aus religiösen Gründen voifolgt zxx women, nur dann die Eückkehr in aas Heimatland als un~ suautbar erscheinen läßt, ae::n die befürchteten Verhelf ®a--nahsen von ütaate ausgohen, sei es, <Jt»S der staut selbst; VerfolgungsafiSnahaon aus religiösen Gründen verübt, oder sei es, dm er den Betroffenen gegen solche Verfolgungsna^nahsen der Bevölkerung keinen genügenden Gchuts gewähren kann cd-or will, nisxat der Ben&t in ständiger Hechtsprochung &n* hat er eich in wiederholten Beschlüssen auch go/ren oio Meinung von Schüler in &s* IS65» 336 gesendet. An alerer Bechtsprechung ist auch nach erneuter Prüfung festauhaltcn# Bas Urteil des Berufungsgerichts enthalt keinen Verstoß gegen diese Bechtsauffassung. TJach allede® ist die sofortige Beschwerde ait der Roateafolge aus den §5 97 Sr'O und 225 Abo* 1 BBO surticksu-weiaen. Ascher Wilden