Der Kläger vertritt in der Beschwerde die Auffassung, das Berufungsgericht habe sich mit der Rechtsprechung.des Bundesgerichtshofs in Widerspruch gesetzt, indem es* angenommen habe, bei der Feststellung, ob der in seinem beruf liehen DV-BEG nicht zu beachten und stattdes-sen Erhebungen darüber anzustellen, welches Einkommen eine Person mit der gleichen oder einer ähnlichen Berufsausbildung wie der den Anspruch stellende Verfolgte habe. BEG zu treffen und von den in diesen Vorschriften* gegebenen Richtlinien im Einzelfall abzuweicheh.vDas ist jedoch nicht dahin zu verstehen, daß der Verfolgte in jedem Falle eine Nichtbeachtung dieser Richtlinien beanspruchen könnte. Eine Abweichung von den Richtlinien, die eine einheitliche.und beschleunigte Durchführung der Entschädigungsverfahren gewährleisten sollen (Urteil des Senats vom 19 o. RzW 1958, 228) ist nicht schon dann geboten, wenn der Verfolgte vor der Verfolgung ein' besonders hohes Einkommen gehabt hat, oder wenn das allgemein bei Angehörigen seines Berufsstandes der Ball ist* Der Verfolgte kann eine Abweichung von den Richtlinien nicht mit dem Vorbringen erreichen, er habe vor der Verfolgung ein Einkommen erzielt, das erheblich über den Vergleichssätzen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG gelegen habe, oder es würden allgemein in seinem Beruf Einkünfte erzielt, die weit über den in der Anlage 1 zur 3» DV-BEGr berücksichtigten Beamteneinkommen lägen* gen, und auch wenn angenommen werde, daß die Relation in den Kreisen, zu denen der Klager gehöre, nicht imwesentlich ungünstiger sei, so liege doch keine Abweichung der Kaufkraft vom Wechselkurs von mindestens 10 $> zu üngun-sten des Klägers vor. Auf dieser tatsächlichen Grundlage konnte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Kaufkraft gemäß § 12 Abs* 3 3.DV-BEG nicht zu berücksichtigen sei.
IV ZB 28/59 2546 090 / S Beschluß In der Entschädigungssaehe Oi des Kaufmanns Jacob R ■fc Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* 0< gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das landesamt für die Wiedergutmachung in Freiburg/Brsg., Beklagten und Beschwerdegegner, ; -j>> u* ctcr 'iY- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige 1*3 cn »n-'srde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision i_j den TJrtöj i. des 5. Zivilsenats ln Freibucg aes Oberlandes-gen^bbs Karlsruhe von 25* September 1938 de" Sitzung vom 25. Uärz 1959 oeschlossens Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen* Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der. Beschwerde zu tragen. Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.: . . ' & r ü n de s Der Kläger vertritt in der Beschwerde die Auffassung, das Berufungsgericht habe sich mit der Rechtsprechung.des Bundesgerichtshofs in Widerspruch gesetzt, indem es* angenommen habe, bei der Feststellung, ob der in seinem beruf liehen /J Fortkommen geschädigte Verfolgte Wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe, sei nicht auf den Einseifall abzustellen. Es entspreche dem Sinn und Geist des Bundesentschädigungsgesetzes, im Binzelfall die schablonenhafte Tabelle der Anlage 1 zur 3. DV-BEG nicht zu beachten und stattdes-sen Erhebungen darüber anzustellen, welches Einkommen eine Person mit der gleichen oder einer ähnlichen Berufsausbildung wie der den Anspruch stellende Verfolgte habe. Damit hat der Kläger die Bedeutung der von ihm angeführten Ent-. , Scheidung des Senats vom 28. Mai 1958 IV ZR 28/58 (Rz\Y 1958, 314) verkannt. Wie in dieser Entscheidung ausgesprochen ist, können gewichtige Gründe dafür vorliegen, die Feststellung darüber, ob eine nachhaltige Lebensgrundlage erreicht ist, auf andere Weise als nach Maßgabe des § 12'Abs. 1, 2 3.DV- BEG zu treffen und von den in diesen Vorschriften* gegebenen Richtlinien im Einzelfall abzuweicheh.vDas ist jedoch nicht dahin zu verstehen, daß der Verfolgte in jedem Falle eine Nichtbeachtung dieser Richtlinien beanspruchen könnte. Abweichungen kommen etwa dann in Betracht, wenn unter den besonderen Verhältnissen des Landes, in dem der Verfolgte derzeit lebt, die Anwendung der Richtlinien des § 12 Abs. 1, 2 3.DV-BEG keine zutreffenden Feststellun- gen darüber ermöglicht, ob er durch seine Erwerbstatig-keit Einkünfte erzielt, die ihm und seinen Angehörigen nachhaltig eine Lebensführung gewährleisten, wie sie allgemein in seiner jetzigen Seimät Personen seiner Berufsausbildung haben (vgl. Urteil des Senats vom 15. Oktober 1958 IV ZR 114/58, RzW 1959, 127). Eine Abweichung von den Richtlinien, die eine einheitliche.und beschleunigte Durchführung der Entschädigungsverfahren gewährleisten sollen (Urteil des Senats vom 19 o. Ilärz 1958 IV ZR 195/57, RzW 1958, 228) ist nicht schon dann geboten, wenn der Verfolgte vor der Verfolgung ein' besonders hohes Einkommen gehabt hat, oder wenn das allgemein bei Angehörigen seines Berufsstandes der Ball ist* Der Verfolgte kann eine Abweichung von den Richtlinien nicht mit dem Vorbringen erreichen, er habe vor der Verfolgung ein Einkommen erzielt, das erheblich über den Vergleichssätzen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG gelegen habe, oder es würden allgemein in seinem Beruf Einkünfte erzielt, die weit über den in der Anlage 1 zur 3» DV-BEGr berücksichtigten Beamteneinkommen lägen* Das Berufungsgericht hat die angeführte Entscheidung des Senats richtig verstanden und die in ihr dargelegten Grundsätze zutreffend angewendet. Ober eine grundsätzliche Rechtsfrage, die einer weiteren Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfte, ist in diesem Zusammenhang nicht mehr zu entscheiden. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Bewertung der in ausländischer Währung erzielten Einkünfte des Klägers wirft ebenfalls keine ^gxntndsätzlichen Rechtsfragen auf. Die Ermittlung der Kaufkraft einer ausländischen Währung gehört weitgehend dem tatsächlichen Gebiet an und ist insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich* Das Berufungsgericht hat festgestellt, für die gesamte in Betracht kommende Zeit habe die Kaufkraft der englischen Währung, berechnet für die Indexfamilie, erheblich über dem amtlichen Wechselkurs-gele- ■ $ gen, und auch wenn angenommen werde, daß die Relation in den Kreisen, zu denen der Klager gehöre, nicht imwesentlich ungünstiger sei, so liege doch keine Abweichung der Kaufkraft vom Wechselkurs von mindestens 10 $> zu üngun-sten des Klägers vor. Auf dieser tatsächlichen Grundlage konnte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Kaufkraft gemäß § 12 Abs* 3 3.DV-BEG nicht zu berücksichtigen sei. Es hat sich damit ebenfalls im Rahmen der Rechtsprechung des hier entscheidenden Senats gehalten (Urteil vom 17. Dezember 1958 IV ZR 191/58,zur Veröffentlichung bestimmt). 4. . Sonstige grundsätzliche Rechtsfragen sind nicht ersichtlich, und auch die übrigen in § 219 Abs. 2 BEG für die Zulassung der Revision vorgesehenen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die sofortige Beschwerde muß deshalb zurüclcgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Raske Wüstenberg Mgtaß Wilden * % ' i * -*