Am 30= Dezember 1955 hat die Klägerin gegen das Urteil Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Dezember 1955 gedauert und sie habe erst an diesem Tage die Präge der Durchführung einer Berufung mit ihrem Anwalt besprechen können. Zur Glaubhaftmachung hat sie die beglaubigte Abschrift einer Bescheinigung des Krankenhauses über den Grund und die Dauer ihres Krankenhausaufenthalts und über ihre Entlassung vorgelegt und sich auf eine von ihr abzugebende eidesstattliche Versicherung berufen. Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. macht an, daß die Klägerin auch nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nicht in der Lage gewesen sei, Berufung einzulegen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen» Zwar ist es rechtsirrtümlich, wenn die Klägerin es unter Berufung auf § 236 Nr 2 ZPO für ausreichend ansehen will, daß sie in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung angeboten habe. Zu Recht rügt aber die Beschwerde, daß, wenn das Berufungsgericht die Angaben der Klägerin als unklar ansah, es gemäß § 139 ZPO auf eine Erläuterung und zwar auch hinsichtlich des Mittels der Glaubhaftmachung hinwirken mußte (vgl-insbes BGHZ 2, 342 ^3457)• Ein solcher Anlaß war hier gegeben. Da eine Aufklärung in dieser Hinsicht nicht erfolgt ist, mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung zurückverwiesen werden* Die Klägerin wird unverzüglich ihre Angaben und deren Glaubhaftmachung entsprechend zu ergänzen und das Berufungsgericht wird dann zu entscheiden haben, ob auf Grund der erfolgten Ergänzungen ausreichend glaubhaft gemacht ist, daß das Hindernis zu einer fristgerechten Einlegung der Berufung frühestens erst am 16.
ZB 28/56 2507 027 Bes c^ h 1^ u s s In der Entschädigungssache der Witwe Cäcilie Sch N str0 0, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II, Instanzs Hechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierung Präsidenten --, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br, Kregel, Br, v. Werner und Siemer beschlossen! Der Beschluß des 4« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 14, Februar 1956 wird aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beklagten und Beschwerdegegnerin 2 G r Ü.n_ e t Die Klägerin macht auf Grund des BEG Entschädigungsansprüche gegen das beklagte Land geltend. Ihre gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Das Urteil ist ihr am 12. Juli 1955 zugestellt worden. Am 17. und 19. September 1955 hat sie beim Oberlandesgericht beantragt, ihr das Armenrecht für eine Berufung gegen das Urteil zu gewähren. Ihr Antrag ist durch einen ihrem Prozeßbevollmächtigten beim Landgericht am 26. November 1955 zugestellten Beschluß vom 17. November 1955 abgelehnt worden. Am 30= Dezember 1955 hat die Klägerin gegen das Urteil Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Den Antrag hat sie wie folgt begründet, sie habe sich in der Zeit vom 21. November bis zu dem 5.Dezember 1955 wegen einer Gesichtsrose in stationärer Behandlung im Krankenhaus befunden, am 6, Dezember 1955 sei sie aus dem Krankenhaus als geheilt, aber noch schonungsbedürftig entlassen worden, ihr Krankheitszustand habe noch bis zu dem 27. Dezember 1955 gedauert und sie habe erst an diesem Tage die Präge der Durchführung einer Berufung mit ihrem Anwalt besprechen können. Zur Glaubhaftmachung hat sie die beglaubigte Abschrift einer Bescheinigung des Krankenhauses über den Grund und die Dauer ihres Krankenhausaufenthalts und über ihre Entlassung vorgelegt und sich auf eine von ihr abzugebende eidesstattliche Versicherung berufen. Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht sieht als nicht glaubhaft ge- macht an, daß die Klägerin auch nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nicht in der Lage gewesen sei, Berufung einzulegen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen» Pie hiergegen von der Klägerin frist- und form-gerecht erhobene Beschwerde ist begründet» Zwar ist es rechtsirrtümlich, wenn die Klägerin es unter Berufung auf § 236 Nr 2 ZPO für ausreichend ansehen will, daß sie in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung angeboten habe. Wohl genügt für den Wiedereinsetzungsantrag die Angabe der Mittel für die Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen» Die Glaubhaftmachung muß jedoch spätestens in der mündlichen Verhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, wie z.B. bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittfels, spätestens bis zur Beschlußfassung erfolgen (vgl RGZ 136, 275 ^2Q17? Rosenberg Deutsches Zivilprozeßrecht 6*' Aufl S 334 zu § 77 II 3 a-j/'j Stein-Jonas-SchÖnke 18. Aufl § 236 ZPO Anm III 2 a.E»). Zu Recht rügt aber die Beschwerde, daß, wenn das Berufungsgericht die Angaben der Klägerin als unklar ansah, es gemäß § 139 ZPO auf eine Erläuterung und zwar auch hinsichtlich des Mittels der Glaubhaftmachung hinwirken mußte (vgl-insbes BGHZ 2, 342 ^3457)• Ein solcher Anlaß war hier gegeben. Denn die vorgelegte Bescheinigung ließ nicht klar erkennen, was die Bezeichnung als “noch schonungsbedürftig entlassen” bedeutete, insbesondere ob bezw. von welchem Zeitpunkt ab die Klägerin in der Lage war, ihren Anwalt aufzusuchen, um mit diesem die Frage der Einlegung einer Berufung trotz Versagung des Armenrechts zu besprechen» Hierfür könnten bei der Art ihrer Erkrankung n auch die vom Arzt ihr gegebenen Anweisungen von Bedeutung sein. Da eine Aufklärung in dieser Hinsicht nicht erfolgt ist, mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung zurückverwiesen werden* Die Klägerin wird unverzüglich ihre Angaben und deren Glaubhaftmachung entsprechend zu ergänzen und das Berufungsgericht wird dann zu entscheiden haben, ob auf Grund der erfolgten Ergänzungen ausreichend glaubhaft gemacht ist, daß das Hindernis zu einer fristgerechten Einlegung der Berufung frühestens erst am 16. Dezember 1955 behoben war, Schmidt Ascher Kregel v. Werner Siemer i I i