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BGH · IV ZB 28/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 28/54

Rechtssatz: Zu^einer rechtswirksamen Begründung einer Berufung genügt es nicht, w.enn der Anwalt des Rechtsmittelklägers eine nicht von ihm verfasste Rechtsmittelschrift nur rein formal unterzeichnet, vielmehr muss er seine Unterschrift auf Grund von ihm selbst vorgenommener Prüfung und unter eigener voller Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schrift satzes in dem Sinne geleistet haben, dass er die darin enthaltenen Rügen auch dem Rechtsmittelgericht vortragen will* Januar 1954 datierter Schriftsatz des Klägers eingegangen, der den Stempelaufdruck seines Prozessbevollmächtigten trägt, als Berufungsbegründung bezeichnet und von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist. Das Oberlandesgericht hat den Schriftsatz nicht als ordnungsmässige Begründung der Berufung angesehen und die Berufung daher als unzulässig verworfen» Der Kläger ist der Auffassung, dass für die Wirksamkeit einer Berufungsbegründung die Einreichung eines von seinem Anwalt Unterzeichneten Schriftstückes genügt. Zwar wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Rechtsanwalt bei den von ihm verfassten Schriftsätzen Informationen seiner Partei wörtlich verwendet, Voraussetzung hierfür ist aber, dass er diese Information auf ihren sach-gemässen Inhalt geprüft hat, und dass er, wenn er sie verwendet, auch die Verantwortung für sie übernimmt. Das ist vor allem deshalb geschehen, um einmal die Rechtsmittelpartei sich über die Aussichten eines von ihr eingelegten Rechtsmittels klar werden zu lassen und sie dadurch zu veranlassen, das Gericht nicht mit der Entscheidung aussichtsloser Rechtsmittel zu belasten. Zu einer rechtswirksamen Begründung genügt es daher nicht, wenn die Hechtsraittelschrift nur rein formal von dem Anwalt des Rechtsmittelklägers unterschrieben wird, sondern die Unterschrift muss auf Grund einer von ihm selbst vorgenommenen Prüfung und unter eigener voller Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes in dem Sinne geleistet sein, dass er die darin enthaltenen Rügen auch dem Rechtsmittelgericht vortragen will (vgl hierzu RGZ 65, 78 f /Bl/). Sein Anwalt hat,, wie er selbst erklärt, den vom Kläger persönlich verfassten Entwurf nicht überprüft. Er hatte keine Zeit und Möglichkeit, selbst eine Berufungsbegründung zu verfassen und er hat den teilweise unverständlichen Entwurf des Klägers nur eingereicht, um die Begründungsfrist zu wahren. Da somit eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Begründung der Berufung nicht erfolgt ist, hat das Oberlandesgericht zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Klägers musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden, Schmidt Ascher Johannsen Kregel v..

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungGrundAnwaltEntwurfBerufungsbegründungBegründungKlägerSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
2458 089
Gesetz* ZPO §§ 78, 519
Rechtssatz: Zu^einer rechtswirksamen Begründung einer Berufung genügt es nicht, w.enn der Anwalt des Rechtsmittelklägers eine nicht von ihm verfasste Rechtsmittelschrift nur rein formal unterzeichnet, vielmehr muss er seine Unterschrift auf Grund von ihm selbst vorgenommener Prüfung und unter eigener voller Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schrift satzes in dem Sinne geleistet haben, dass er die darin enthaltenen Rügen auch dem Rechtsmittelgericht vortragen will*
Aktenzeichen* IV ZB 28/54
Beschluss des BGH vom 21. Mai 1954

OLG Stuttgart
IV ZB 28/54
3»
B e s c h 1 u a^a In Sachen
 des Treuhänders und Wirtschaftsberaters Johannes Gottlieb W	Strasse
 Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozessbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht H
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr.Kregel und Dr.v.Werner
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 12. April 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
 
Jo
 Grunde :
Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts in Vaihingen/Enz vom 18- Dezember 1950 wegen Geistesschwäche entmündigt worden. Gegen diesen Beschluss hat er fristgerecht Anfechtungsklage erhoben» Sie ist durch Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 22, Oktober 1953 (zugeste11f am 30- Oktober 1953) abgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger am 28, November 1953 frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Am Tage vor Ablauf der bis zu dem 15, Januar 1954 verlängerten Begründungsfrist ist ein vom 11. Januar 1954 datierter Schriftsatz des Klägers eingegangen, der den Stempelaufdruck seines Prozessbevollmächtigten trägt, als Berufungsbegründung bezeichnet und von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist. Der Schriftsatz enthält weitgehend unverständliche, wirre Ausführungen, die mit den Gründen des Urteils des Landgerichts in keinem Zusammenhang stehen. Er ist vom Kläger persönlich verfasst, mit Ausnahme des am Schluss des Schriftsatzes befindlichen Antrages, der dahin geht, der Klage stattzugeben. Den Antrag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers hinzugesetzt.
Das Oberlandesgericht hat den Schriftsatz nicht als ordnungsmässige Begründung der Berufung angesehen und die Berufung daher als unzulässig verworfen»
Die vom Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet, Hach dem eigenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist es zur Einreichung des Schriftsatzes vom 11. Januar 1954 auf folgende Weise gekommen 3
Der Kläger hatte seinem Anwalt versprochen, ihm recht-
 
zeitig das erforderliche Material fUr die Berufungsbegrün-dung zu übersenden.. Dieses Material traf aber trotz wiederholter Mahnungen erst im Laufe des 14. Januar 1954 in der Form eines Entwurfs zur Berufungsbegründung ein. Der Anwalt hatte« wie er in der Beschwerdeschrift angibt, keine Zeit mehr, bis zu dem A.blauf der Begründungsfrist am 15* Januar 1954 eine Berufungsbegründung zu verfassen und infolge Fehlens einer Schreibkraft auch keine Möglichkeit, sie schreiben zu lassen. Er hatte seiner Angabe nach nicht einmal die Zeit, den ihm zugesandten Entwurf zu überprüfen, er hat sich daher darauf beschränkt, den Berufungsantrag hinzuzufügen und den Entv/urf des Klägers zu unterzeichnen und so, wie er war, beim Oberlandesgericht einzureichen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers gibt in der Beschwerdeschrift selbst an, der Kläger hätte bei der Zusammenstellung des Entwurfs einzelne Blätter mit Blättern eines älteren Entwurfs verwechselt, so dass in dem eingereichten Schriftsatz Unrichtigkeiten und unverständliche Stellen enthalten gewesen seien.
Der Kläger ist der Auffassung, dass für die Wirksamkeit einer Berufungsbegründung die Einreichung eines von seinem Anwalt Unterzeichneten Schriftstückes genügt. Die Auffassung ist Jedoch rechtsirrig.
i
Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist der Anwaltszwang vor den Kollegialgerichten gerade deshalb eingeführt, damit der Anwalt die von der Partei erteilte.Information zunächst selbst verarbeitet, dabei das Unwesentliche ausscheidet, den Prozeßstoff ordnet und ihn sachgemäss zusammengefasst vorträgt, um dadurch eine ersprießliche Prozessführung und Rechtsprechung zu ermöglichen. Bereits die Motive zur Zivilprozessordnung (S 429/ 450) bezeichnen mit Rücksicht auf die Regelung des Verfahrens bei den höheren Gerichten die Vorbereitung und
 
Führung der Prozesse durch rechtskundige Vertreter als unentbehrlich. Zwar wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Rechtsanwalt bei den von ihm verfassten Schriftsätzen Informationen seiner Partei wörtlich verwendet, Voraussetzung hierfür ist aber, dass er diese Information auf ihren sach-gemässen Inhalt geprüft hat, und dass er, wenn er sie verwendet, auch die Verantwortung für sie übernimmt. Dies muss besonders für das Berufungsverfahren gelten, Pür dieses ist durch die Bestimmungen des § 519 ZPO ein Zwang für eine Begründung binnen einer bestimmten. Prist eingeführt. Das ist vor allem deshalb geschehen, um einmal die Rechtsmittelpartei sich über die Aussichten eines von ihr eingelegten Rechtsmittels klar werden zu lassen und sie dadurch zu veranlassen, das Gericht nicht mit der Entscheidung aussichtsloser Rechtsmittel zu belasten. Sodann aber soll hierdurch die Vorbereitung der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gefördert werden. Der Rechtsmittelkläger soll gezwungen werden, sein Vorbringen gegen das Urteil der Vorinstanz straff zusammenzufassen und nach Laßgabe seiner abweichenden rechtlichen Beurteilung unter eigener neuer Überprüfung dem Rechtsmittelriehter so zu unterbreiten, dass dieser sich schnell und sicher über seine Auffassungen unterrichten kann. Diese Aufgabe ist auf Grund des Anwaltszwangs durch den Anwalt des Rechtsmittelklägers zu erfüllen (so auch RGZ 164, 390 f /3937 sowie die Ausführungen des Abgeordneten Dr.S^J^, bei der Beratung der Zivilprozessnovelle des Jahres 1905 anlässlich der Einführung des Begründungszwangs für die Revision, nach denen die Begründungsschrift für die Revision von einem beim Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwalt auf Grund persönlichen Studiums der Akten selbständig und persönlich zu bearbeiten bezw. von ihm selbst anzufertigen sei.- Stenografische Berichte S 6090).
Zu einer rechtswirksamen Begründung genügt es daher nicht, wenn die Hechtsraittelschrift nur rein formal von dem Anwalt des Rechtsmittelklägers unterschrieben wird, sondern die Unterschrift muss auf Grund einer von ihm selbst vorgenommenen Prüfung und unter eigener voller Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes in dem Sinne geleistet sein, dass er die darin enthaltenen Rügen auch dem Rechtsmittelgericht vortragen will (vgl hierzu RGZ 65, 78 f /Bl/).
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Diesem Erfordernis entspricht die Berufungsbegrün-dung des Klägers nicht. Sein Anwalt hat,, wie er selbst erklärt, den vom Kläger persönlich verfassten Entwurf nicht überprüft. Er konnte und hat auch .nicht' die Verantwortung für seinen zu dem grossen Teil für die Berufungsbegründung sinnlosen Inhalt übernehmen wollen. Er hatte keine Zeit und Möglichkeit, selbst eine Berufungsbegründung zu verfassen und er hat den teilweise unverständlichen Entwurf des Klägers nur eingereicht, um die Begründungsfrist zu wahren.
Da somit eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Begründung der Berufung nicht erfolgt ist, hat das Oberlandesgericht zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Klägers musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden,
 Schmidt Ascher Johannsen Kregel	v.. Werner