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BGH · IV ZB 28/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 28/52

Berufungsfrist über das Armenrecht entschieden, dann ist,der armen Partei die Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand auch dann zu erteilen, wenn sie an sich gewillt war, unabhängig von dem Ausgang des Armenrechtsverfahrens Berufung einzulegen, von'"diesem Vorhaben jedoch infolge,eines von,ihr verschuldeten Rechts irrtums abgesehen hat*' , , 1 Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des'3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 17° Kürz 1952 aufgehoben. Februar 1952 der Rechtsantragstelle des Oberlandesgerichts übersandt worden waren-, hat die Klägerin am 11, Februar 1952 zu Protokoll der Kechtsahirag-stelle des Oberlandesgerichts um die Bewilligung des Armenrechts für die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das Urteil nachgesucht. Lurch Beschluß vom 14» Februar 19522 der der Klägerin am 19* Februar 1952 zugestellt worden ist, ist ihr das Arnenrecht versagt worden,"weil, da s Oberlandes ge ri eilt die beabsichtigte Rechtsverfol-gung; nicht für hinreichend aussichtsvoll hielt. Die von'der Klägerin gegen diesen Beschluß fristund formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Dieser Umstand ist ein unabwendbarer Zufall im Sinne Das-Oberlandesgericht-;hat -der Klägerin zu Unrecht die -Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt* Es hat aus dem Vorbringen der Klägerin entnommen, daß sie gewillt war, trotz ihrer Armut und ohne Rücksicht auf eine vorhergehende;Entscheidung über ihr Armenrechtsgesuch Berufung einzulegen, wenn sie nicht der innigen Ueinung gewesen wäre, schon mit ihrer Erklärung vor der BecJitsantragstelle Berufung eingelegt zu haben. Auf keinen Pall kann das Unterlassen der Klägerin dazu führen, ihr die Wiedereinsetzung:in den vorigen Stand zu versagen. Sieht die Partei von diesem5 Vorhaben infolge eines unentschuldbaren Hechtsirrtums -ab, dann kann ihr darum doch die Wiedereinsetzung nicht versagt werden, da eine Pflicht,.dieses Vorhaben durchzuführen, für sie überhaupt nicht gegeben ist. Zwar kann ein Armenrechtsgesuch, das erst am vierten Tage vor Ablauf der Frist eingereicht wird, verspätet sein, wenn das Berufungsgericht genötigt ist, vor der Entscheidung über das Gesuch noch erst die Akten vom Landgericht anzufordern. Sie war daher noch nicht verstrichen, als die Klägerin am 27u Februar 1952 Berufung einlegte und um die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchteo Dr. Lersch Ascher Raske Dr. Hartz Johannsen

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungWiedereinsetzungArmenrechtsgesuchParteiArmenrechtBeschlußOberlandesgerichtsKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Berufungsfrist über das Armenrecht entschieden, dann ist,der armen Partei die Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand auch dann zu erteilen, wenn sie an sich gewillt war, unabhängig von dem Ausgang des Armenrechtsverfahrens Berufung einzulegen, von'"diesem Vorhaben jedoch infolge,eines von,ihr verschuldeten Rechts irrtums abgesehen hat*' ,	,	1
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gerichts erklärt w:
Aktenzeichen: IV ZB 28/52 Beschluß des BGH vom 16.,April 1952
OLG Nürnberg
IV ZB 2S/52
Beschluß
 In Sachen
 der Ehefrau Anna	^4HHHk>	S4BBBPstr0	4P?
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 wegen Ehescheidung
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1952 unter Kitwirkung der Bunde sriclit er Br. Bersch, Ascher, Baske, I)rP Hartz und Johannsen	,	__
beschlossen?
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des'3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 17° Kürz 1952 aufgehoben. .
Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung, der Berufungsfrist erteilt.
Die Entscheidung über die Kosten des beschwer dever fahr ene bleibt dem Oberlandesgericht Vorbehalten.
2
W:
Cr r ü n d e :
Lurch das der Klägerin am 14. Januar 1952 zugestellte Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Kürn-: berg-Pürth vom 10. Januar- 1952 ist die Bhe der Partei-eil auf die Klage und \7iderklage geschieden und beide Parteien sind für gleich schuldig erklärt worden. Dach- ' dem die Akten laut Verfügung des Landgerichts hürnberg-Fürth vom 9. Februar 1952 der Rechtsantragstelle des Oberlandesgerichts übersandt worden waren-, hat die Klägerin am 11, Februar 1952 zu Protokoll der Kechtsahirag-stelle des Oberlandesgerichts um die Bewilligung des Armenrechts für die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das Urteil nachgesucht. Lurch Beschluß vom 14» Februar 19522 der der Klägerin am 19* Februar 1952 zugestellt worden ist, ist ihr das Arnenrecht versagt worden,"weil, da s Oberlandes ge ri eilt die beabsichtigte Rechtsverfol-gung; nicht für hinreichend aussichtsvoll hielt. Darauf hat die Klägerin am 27. Februar 1952 formgerecht-. Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Dieser Antrag ist durch den angefochtenen Beschluß, abgelehnt worden.
Die von'der Klägerin gegen diesen Beschluß fristund formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Die Klägerin ist arm. Der Rechtsstreit ist von ihr'bex*eits in ersten Puechtszug ' im Armenrecht geführt worden. Infolge ihrer Armut'war sie gehindert, einen am Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt zu beauftragen, rechtzeitig Berufung ‘einzulegen. Dieser Umstand ist ein unabwendbarer Zufall im Sinne
 Das-Oberlandesgericht-;hat -der Klägerin zu Unrecht die -Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt* Es hat aus dem Vorbringen der Klägerin entnommen, daß sie gewillt war, trotz ihrer Armut und ohne Rücksicht auf eine vorhergehende;Entscheidung über ihr Armenrechtsgesuch Berufung einzulegen, wenn sie nicht der innigen Ueinung gewesen wäre, schon mit ihrer Erklärung vor der BecJitsantragstelle Berufung eingelegt zu haben. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die ■Klägerin';' diesen Irrtum verschuldet habe, da sie es als rechtsunkun- • dige Person unterlassen habe, wegen der prozessualen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Berufung Hat und Auskunft einsuholen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin ein solches Verschulden überhaupt vorgeworfen werden kann, da sie sich an die Hechtsantragstelle des Oberlandesgerichts gewandt hatte und es vielleicht Aufgabe .des Beamten der Rechtsantragstelle gewesen wäre, sie auch ohne nähere Befragung eingehend zu belehren»
Auf keinen Pall kann das Unterlassen der Klägerin dazu führen, ihr die Wiedereinsetzung:in den vorigen Stand zu versagen. Wenn die...'Klägerin ohne Bück sicht: auf ihre Armut und auf den Ausgang des Armenrechtsverfahrens Wittel und Wege gefunden hätte, das Rechtsmittel fristgerecht einzulegen, dann hätte sie mehr getan, als das Besetz von ihr verlangt. Sieht die Partei von diesem5 Vorhaben infolge eines unentschuldbaren Hechtsirrtums -ab, dann kann ihr darum doch die Wiedereinsetzung nicht versagt werden, da eine Pflicht,.dieses Vorhaben durchzuführen, für sie überhaupt nicht gegeben ist. Entscheidend ist allein, ob die Partei die: Llaßnahmen ergriffen
 
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hat, die das Gesetz von ihr fordert, auf einem unabwendbaren'Zufall'-beruht nahmen nicht dazu geführt haben, die zuhalten.
und -ob es für sie , daß diese Maß-Berufungsfrist-: ein-
Die l'iedereinsetsung könnte der IQÜgeiin nur dann versagt werden, wenn sie nicht zeitgerecht in gehöriger form um die Bewilligung des Arnenrechts nachgesucht hatte, um so das in ihrer Armut bestehende Hindernis zu beheben. Diesen an sie zu stellenden Anforderungen hat die Klägerin genügt, indem sie am 11. Februar 1952 um das Armenrecht nachsuchte. Sie konnte von ihrem Standpunkt aus erwarten, daß ihr auf Grund dieses Gesuchs das Armenrecht unter Beiordnung eines.Rechtsanwalts so zeitig bewilligt wurde, daß sie die Berufungsfrist ein-halten könnte. Zwar kann ein Armenrechtsgesuch, das erst am vierten Tage vor Ablauf der Frist eingereicht wird, verspätet sein, wenn das Berufungsgericht genötigt ist, vor der Entscheidung über das Gesuch noch erst die Akten vom Landgericht anzufordern. In dem hier ' zur Entscheidung stehenden Falle .lagen aber die Akten am 11. Februar 1952, als die Klägerin ihr Gesuch an-.', brachte, dem Berufungsgericht bereits vor. Da auch die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch keine besonderen Schwierigkeiten bereitete,; wäre eine Bearbeitung am 12„ Februar 1952 durchaus möglich gewesen..Die Klägerin konnte weiter auch deswegen überzeugt sein, alle von ihr zu verlangende Sorgfalt aufgewandt zu haben, da ihr der Beamte'der Hechtsantragstelle, wie sie an-Eides statt versichert hat, nur erklärte, daß die Sache damit erledigt sei,und daß er sie sogleich weitergeben werde.
 
Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis bestand, mindestens solange, bis der Klägerin die Entscheidung des Oberlandesgerichts; über;ihr Armenrechtsgesuch
 bekanntgemacht war. Pi*ühestens in diesem Zeitpunkt begann die Frist des § 234 ZPO zu laufen. Sie war daher noch nicht verstrichen, als die Klägerin am 27u Februar 1952 Berufung einlegte und um die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchteo
 Dr. Lersch	Ascher	Raske
 Dr. Hartz	Johannsen
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