Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno am 23. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist hat das Berufungsgericht als unbegründet zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Daß sich die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei der Fristberechnung allein auf diesen Vermerk ("laut Frau (LG) Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß ihr bei sorgfältiger Prüfung des Vermerks hätte auffallen müssen, daß die Auskunft nach dem Klammerzusatz "LG" von einer Mitarbeiterin des Landgerichts erteilt worden sein konnte. Dieser Umstand mußte Zweifel daran auslösen, ob durch die Nachfrage ihrer Schreibkraft das Eingangsdatum der Rechtsmittelschrift beim Oberlandesgericht zutreffend ermittelt worden ist. Denn nach dem Inhalt des Vermerks konnte zu demindest auch das "Eintreffen" der Rechtsmittelschrift beim Landgericht gemeint sein. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte diese Unklarheit die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin daher veranlassen müssen, selbst nochmals das Eingangsdatum beim Oberlandesgericht zu erfragen, zu demindest aber durch Rücksprache mit ihrer Schreibkraft zu klären, ob dieser zweifelsfrei das Eingangsdatum beim Oberlandesgericht be-
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 27/93
vom 23. Februar 1994 in dem Rechtsstreit
der Frau Anneliese K<
-Straße
11,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwältin S^HP Weg 37, Hi
gegen
die
den Vorstand,
-AG, vertreten durch
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und
Kollegen, K^HNtraße 32,
m
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno
am 23. Februar 1994
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Oktober 1993 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin hat die Begründung für ihre am 19. Juni 1993 rechtzeitig eingelegte Berufung nicht innerhalb der am 20. September 1993 ablaufenden Begründungsfrist, sondern erst am 21. September 1993 eingereicht. Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist hat das Berufungsgericht als unbegründet zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß die Pro-zeßbevollmächtigte der Klägerin an der Fristversäumung ein Verschulden trifft, das sich die Klägerin zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO).
3
Die Berechnung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist durch die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gründete sich auf einen Vermerk ihrer Schreibkraft, den diese erstellt hatte, nachdem sie sich weisungsgemäß "bei Gericht" über den Eingang der Berufungsschrift erkundigt hatte. Daß sich die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei der Fristberechnung allein auf diesen Vermerk ("laut Frau (LG)
eingetroffen am 21.6.1993") verlassen hat, begründet den Vorwurf einer schuldhaften Fristversäumung. Denn ihr oblag es - wollte sie die Rechtsmittelbegründungsfrist bis zu dem letzten Tage ausnutzen - sich in einer jede Ungewißheit ausschließenden Weise zu vergewissern, wann die Rechtsmittelschrift bei Gericht eingegangen war (BGH, Beschluß vom 17.5.1990 - IX ZB 41/90 - VersR 1991, 121). Diesen Anforderungen an die danach gebotene Sorgfalt hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht genügt. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß ihr bei sorgfältiger Prüfung des Vermerks hätte auffallen müssen, daß die Auskunft nach dem Klammerzusatz "LG" von einer Mitarbeiterin des Landgerichts erteilt worden sein konnte. Dieser Umstand mußte Zweifel daran auslösen, ob durch die Nachfrage ihrer Schreibkraft das Eingangsdatum der Rechtsmittelschrift beim Oberlandesgericht zutreffend ermittelt worden ist. Denn nach dem Inhalt des Vermerks konnte zu demindest auch das "Eintreffen" der Rechtsmittelschrift beim Landgericht gemeint sein. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte diese Unklarheit die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin daher veranlassen müssen, selbst nochmals das Eingangsdatum beim Oberlandesgericht zu erfragen, zu demindest aber durch Rücksprache mit ihrer Schreibkraft zu klären, ob dieser zweifelsfrei das Eingangsdatum beim Oberlandesgericht be-
nannt worden ist. Das Unterlassen dieser Maßnahmen, mit denen eine fehlerhafte Fristberechnung hätte vermieden werden können, gereicht ihr zu dem Verschulden.
Bundschuh
Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs
Römer
Ter no