Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Dieses verwarf nach einem vorherigen Hinweis auf seine Unzuständigkeit das Rechtsmittel durch Beschluß vom 9. März 1973 Berufung bei dem Oberlandesgericht ein; zugleich beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablaur der Berufungsfrist. Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unbegründet angesehen und die Berufung durch Beschluß vom 17. Per Beschluß ist dem zweitinstanzlichen Frozeßhevollmlchzi^Ter. des Beklagten am 7. Juni 1973 hei dem Bundesgerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde, mit der zugleich beantragt wird, dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist zu gewähren. Die Versäumung der in § 577 Abs. 2 ZPO bestimmten Notfrist von zwei Wochen ist darauf zurückzuführen, daß Rechtsanwalt ihren Ablauf nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses versehentlich nicht notiert hat, wie aus seiner eidesstattlichen Versicherung hervorgeht. Mai 1973 - 2 BvL 5, 6, 7, 13/72 - entschieden, daß die Anwendung von § 232 Abs. 2 ZPO in Kindschaftssachen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es ergibt sich, daß die Versäumung der Beschwerde-fr ist nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne von 0 233 Abs. 1 ZPO beruht, daß das Rechtsmittel aber auch bei rechtzeitiger Einlegung keinen Erfolg hätte haben können, weil dar Berufungsgericht in zutreffender Anwendung von § 232 Abs. 2 ZPO sachlich richtig entschi den hat.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 27/73 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Fernmeldehandwerkers Haus Nr. , Paul in Ml Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Froze 3b evo 1 Imäcirc i gter R e chtsanwalt gegen die minderjährige Michaela Franziska i _ __ in A^Pi^, Gaststätte SPBMBBfc, vertreten durch das Stadt Jugendamt als Amtsvormund, Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte Dr. >straße - Prozeßbevollmächtigte: Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 1973 durch die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg -vom 17. April 1973 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- Verfahrens . D runde : Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte der Vater der Klägerin ist; es hat ihn zugleicn zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 5. Januar 1973 zugestellt worden. Der vom Beklagten beauftragte Rechtsanwalt legte am 23. Januar 1973 Berufung bei dem Landgericht ein. Dieses verwarf nach einem vorherigen Hinweis auf seine Unzuständigkeit das Rechtsmittel durch Beschluß vom 9. März 1973 als unzulässig. Daraufhin legte der jetzige zweitinstanzliche Prozeßbevollraachtigte des Beklagten am 21. März 1973 Berufung bei dem Oberlandesgericht ein; zugleich beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablaur der Berufungsfrist. Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unbegründet angesehen und die Berufung durch Beschluß vom 17. April 1971 als unzulässig verworfen. Per Beschluß ist dem zweitinstanzlichen Frozeßhevollmlchzi^Ter. des Beklagten am 7. Mai 1973 zugestellt worden. Gegen ihn richtet sich die am 8. Juni 1973 hei dem Bundesgerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde, mit der zugleich beantragt wird, dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist zu gewähren. Diese Wiedereinsetzung kann dem Beklagten nicht bewilligt werden. Die Versäumung der in § 577 Abs. 2 ZPO bestimmten Notfrist von zwei Wochen ist darauf zurückzuführen, daß Rechtsanwalt ihren Ablauf nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses versehentlich nicht notiert hat, wie aus seiner eidesstattlichen Versicherung hervorgeht. Rechtsanwalt war als Mitglied der vom Be- klagten beauftragten Anwaltssozietät dessen Vertreter im Rinne von § 232 Abs. 2 ZPO; er war zudem persönlich mit der Notierung der Fristen befaßt. Sein - offenkundiges -Verschulden muß sich .der Beklagte nach der genannten Bestimmung zurechnen lassen. Die von der Beschwerde angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Vorschrift in StatusSachen greifen nicht durch. Dies hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen. Inzwischen hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 8. Mai 1973 - 2 BvL 5, 6, 7, 13/72 - entschieden, daß die Anwendung von § 232 Abs. 2 ZPO in Kindschaftssachen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es ergibt sich, daß die Versäumung der Beschwerde-fr ist nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne von 0 233 Abs. 1 ZPO beruht, daß das Rechtsmittel aber auch bei rechtzeitiger Einlegung keinen Erfolg hätte haben können, weil dar Berufungsgericht in zutreffender Anwendung von § 232 Abs. 2 ZPO sachlich richtig entschi den hat. Die verspätet eingelegte sofortige Beschwerde mußte demnach als unzulässig verworfen werden. Beschwerdewert: 3 000,— DM Johannsen Dr. Pfrelzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz Knüfer