Ist in einer Ehe- oder Kindschaxtssache das Urteil im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergangen, so ersetzt die nach § 310 4bs. 2 ZPO vorgenommene Zustellung die nach den §§ 623, 640 ZPO erforderliche Zustellung des Urteils von Amts wegen auch dann nicht, wenn nach §310 Abs. 2 ZPO das Urteil in vollständiger Form zugestellt worden ist (Bestätigung von RGZ 123, 333, 335 ff). Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg ist festgestellt worden, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist. Dieses Urteil ist im schriftlichen Verfahren ergangen und dem Beklagten am 7. Januar 1971 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Berufung eingelegt und diese mit einem am 19. Das Oberlandesgericht hat durch den bezeichneten Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Urteil des Amtsgerichts ist nicht verkündet worden, sondern im schriftlichen Verfahren ergangen. Es ist daher erst durch die anstelle der Verkündung nach § 310 Abs. 2 ZPO erfolgte Zustellung am 7./8. Diese Zustellung vermag die nach den §§ 640, 625 ZPO vorgeschriebene Zustellung der Urteile in Kindschaftssachen nicht zu ersetzen, auch dann nicht, wenn nach § 310 Abs. 2 ZPO bereits das vollständige Urteil zugestellt worden ist. Die einmonatige Berufungsfrist des § 516 ZPO hatte daher bei Einlegung der Berufung am 21.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 128 Abs. 2, 310 Abs. 2, 623, 640 Ist in einer Ehe- oder Kindschaxtssache das Urteil im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergangen, so ersetzt die nach § 310 4bs. 2 ZPO vorgenommene Zustellung die nach den §§ 623, 640 ZPO erforderliche Zustellung des Urteils von Amts wegen auch dann nicht, wenn nach §310 Abs. 2 ZPO das Urteil in vollständiger Form zugestellt worden ist (Bestätigung von RGZ 123, 333, 335 ff). BGH, Beschl.v. 7. Juli 1971 - IV ZB 27/71 - OLG Hamburg AG Hamburg Im Nachgang zu dem Beschluß vom 7. Juli 1971 BUNDESGERICHTSHOF iv zb 27/71 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Maschinenschlossers Wilfried Kurt D I, NflHBP Straßetf, Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen MikeK geboren am MSHBstraue vertreten durch die Behörde für Schule Berufsbildung der 1968 in Jugend und Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, «J Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 7. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Februar 1971 aufgehoben. Gründe : Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg ist festgestellt worden, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist. Dieses Urteil ist im schriftlichen Verfahren ergangen und dem Beklagten am 7. Dezember und dem Kläger am 8. Dezember 1970 zugestellt worden. Mit einem bei dem Oberlandesgericht am 21. Januar 1971 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Berufung eingelegt und diese mit einem am 19. Februar 1971 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er hat zugleich mit der Berufung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat durch den bezeichneten Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten mußte Erfolg haben. Das Urteil des Amtsgerichts ist nicht verkündet worden, sondern im schriftlichen Verfahren ergangen. Es ist daher erst durch die anstelle der Verkündung nach § 310 Abs. 2 ZPO erfolgte Zustellung am 7./8. Dezember 1970 zur Entstehung gelangt. Diese Zustellung vermag die nach den §§ 640, 625 ZPO vorgeschriebene Zustellung der Urteile in Kindschaftssachen nicht zu ersetzen, auch dann nicht, wenn nach § 310 Abs. 2 ZPO bereits das vollständige Urteil zugestellt worden ist. Dieser vom Reichsgericht (RGZ 123, 333, 335 ff) eingehend begründeten Ansicht hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. März 1971 - IV ZR 109/69 -angeschlossen (vgl. ebenso Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. §310 Anm. IV 4; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 110 V 2 a Seite 549; Thomas/Putzo ZPO 5. Aufl. Anm. 2 zu § 310; a.A. Baumbach/Lauterbach ZPO 30. Aufl. Anm. 3 C). Daran ist festzuhalten. Bei der Aushändigung des Urteils an den Beklagten in der Haftanstalt am 14. Dezember 1970 handelt es sich anscheinend um die Nachsendung des ihm am 7. Dezember 1970 zu Händen seiner Mutter zugestellten Urteils. Jedenfalls ergeben die Akten nicht, daß am 14. Dezember 1970 eine erneute Zustellung des Urteils erfolgt ist. Die einmonatige Berufungsfrist des § 516 ZPO hatte daher bei Einlegung der Berufung am 21. Januar 1971 noch nicht zu laufen begonnen. Demnach durfte die Berufung nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen werden. Dr. Hauß Dr. Buchholz