Der 1Y« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat in der Sitzung von 11« Februar 1966 unter Mitwirkung des SeoataprtUideoten Ascher und der Buodearicbter Baske» Uaa0» Milden und Dr« Loewenhein beschlossent Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen dis Klcbtzulaasung der Revision in den Urteil dea 15« Zivilsenats des Oberlandesgericbtö io Düsseldorf von 9» Kovenber 1965 wird zurttcfcgewiesen« Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der in Rußland geborene und später nach Frankreich auagewan-derte Kläger die besonderen Voraussetzungen des § ISO BIG erfüllt* Es bat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es, abgesehen von den psychischen Beschwerden, nur den beim Kläger fostge-etellten linksseitigen Leistenbruch als durch die Verfolgung verursacht angesehen hat* Die weiteren beim Kläger jetzt bestehenden Leiden, nämlich Magenbesehvver-deo, Schädigungen im Bereich der Corooargefüße, At-nungebesebwerden (Bronchitis) und nervöse Beschwerden hat es dagegen nicht als verfolgungsbedicgt angesehen. gelitten babe* Uie beim Kläger bestehenden Schädigungen der Coronarge-fäSe bat daa Berufungageriebt nicht ala Verfolgung3“ bedingt, sondern ala Volga einer altarabedingten Involution angegeben, wall naob den entsprechenden Untersuchungen keine Veränderungen des Herzens festgestellt worden waren und die anginösen Hrscbeinungen, unter denen der Kläger jetzt leidet, erstmals 1953 eufgetra-ten waren, wie er gegenüber den untersuchenden Ärzten Br« Albertat und Vernant angegeben habe« Die Atmungs-beaebwerden den Klägers beruhen nach der Ansicht des Berufungsgerichts, das slob aueb in diesem Punkte auf die Befunde und das Gutachten des Vertrauensarztes stutzt, nicht auf einer chronischen Bronchitis, sondern auf einer altersgemlßeo Lungensklerose« Hinsichtlich der neuro-vegetativen Störungen, die nach Ansicht des Psychiater« Br« Kramarz zur Hälfte durch Verfol-guBgemaSnahmen verursacht worden sind und für die dieser Arzt eine lädE von 4*5 £ angenommen hat, ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Verfolgungo-erlebnlsse des Klägers seit 1947 nicht sehr als Ursache fortwirken« Bazu wird in den Gründen des angefochtenen Urteils gesagt, daS derartige Störungen in einem Zeitraum von 2-3 Jahren nach dem Wegfall der Störuogsquelle abzukllnges pflegen, ao daß die jetzt bestehenden r-sobelaungen auf verfolgungsuaabhängigen Ursachen beruhen« Bas Berufungsgericht hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugeiaasen. Das Berufungsgericht bat sieb mit den vom Kläger im Laufe des Verfahrens vorgelsgten ärztlichen Gegen-Äußerungen auseinandergesetst. Daß es bei der Beurteilung der Ursaobeofrage nicht diesen, sondern den Ansichten des Vertrauensarztes Br« A0HHI und der von Iba sugezogenen Ärzte gefolgt ist, ist eine Prags der Beseiawürdigung. D&3 d&s Berufungsgericht den Ansichten der genannten Arzte auch deshalb Öen Vorzug gegeben hat, well es die von Ir* niedergelegten Angaben des Klägers Uber den Beginn der ersten Behandlungen bei den Mageobescbwerden (I960) und den anginösen .‘bete hw erde o (193?) als richtig ansab, obwohl der Klager eie im Laufe des Verfahrens als uorlcbtlg bezeichnet hat» kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen* Aus den Gründen des landgerlcbtllchen Urteils (Cerlebteakten Bl* 49) gebt hervor» daß dieser Punkt schon für die Entscheidung des Landgerichts über die Ursacbeofrage voo erheblicher Bedeutung war* Der von einem Rechtsanwalt vertretene Kläger mußte zur weiteren Klärung dieses Punktes ln der Berufungsinstanz in der Berufungsbegründuag entsprechende Beweiaanträge stellen* Dadurch hätte er erreichen können, daß Br. Albertat durch das zuständige Gericht ln Paris als Zeuge vernommen wurde* Dieses Yerfahren hätte dem Kläger Gelegenheit gegeben» dem Zeugen vor Gericht entsprechende Vorhaltungen au machen*
Abschr. r.a hnxscn . bHirimi. u. ö “ U r J Li O f ~-*r t * 2t»39 008 }y ..?,?/§£ Beschluß ‘ / io der BsteobtdlgUQgesacbe dee Bilel Ay* $ Fraskrelcb, Klägers usd Beschwerdeführers, • ProseßbeYollaäcbtigteriRechtoanwalt Dr« gages das Land ffordrbels - Veatfales, vertreteo dorob die lasdeare&tesbebSrde Sordrheinvest felts, Düsseldorf, Beklagtes usd Bescbserdegegner* Der 1Y« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat in der Sitzung von 11« Februar 1966 unter Mitwirkung des SeoataprtUideoten Ascher und der Buodearicbter Baske» Uaa0» Milden und Dr« Loewenhein beschlossent Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen dis Klcbtzulaasung der Revision in den Urteil dea 15« Zivilsenats des Oberlandesgericbtö io Düsseldorf von 9» Kovenber 1965 wird zurttcfcgewiesen« GericbtsgebUhren und Auslagen werden nicht erhoben« Dis audergericbtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen* Grande» Der Kläger fordert Entschädigung für die gesundheitlichen Schäden» die er auf sein illegales Leben in Frankreich sarückfttbrt« Zu diesen Dasein sei er als Jude gezwungen gewesen» da ihn die gegen die Juden gerichteten Razzien der deutschen Besatzungsmachthaber ln Lyon ln wachsende Gefahr gebracht hätten« Während dieses Leben* in Untergrund« habe er unter Hunger und Kälte gelitten* Die KntsobädigungsböbÖrde hat ein Heilverfahren fUr ein "leichtes psyebuntbenisebeo Syndrom und Lei-stenbruch links im Sinne einer wesentlichen L'ltVerursachung" euerkennt, Kapitalentscbädigung und Heute aber abgelebnt, weil das anerkannte Yerfolgungsieiden nicht eu einer Beeinträchtigung der ErwerbsfHhigkelt von 25 v.H. gef&hrt habe. las Landgericht bat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der in Rußland geborene und später nach Frankreich auagewan-derte Kläger die besonderen Voraussetzungen des § ISO BIG erfüllt* Es bat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es, abgesehen von den psychischen Beschwerden, nur den beim Kläger fostge-etellten linksseitigen Leistenbruch als durch die Verfolgung verursacht angesehen hat* Die weiteren beim Kläger jetzt bestehenden Leiden, nämlich Magenbesehvver-deo, Schädigungen im Bereich der Corooargefüße, At-nungebesebwerden (Bronchitis) und nervöse Beschwerden hat es dagegen nicht als verfolgungsbedicgt angesehen. Für diese Beurteilung der tfreacbenfxage hat eich das Berufungsgericht weitgehend auf das Gutachten gestützt, das der Vertrauensarzt Br* Aufträge der Bfttscbädigungsbebörde erstattet hat und das durch Zu-satsgutaebten des Herzspesialiateo Br* und des Psychiaters Br* «rgänat worden 1st* Bei den Magenbeschwerden bat der ärztliche Gutachter Br* einen ursächlichen Zusammenhang mit des Yerfolgungsgescbehen vor alles deshalb verneint. / f* weil der Kläger nach seinen Angaben gegenüber dickem Arzt erat seit I960 unter ^agenbeschwerden wie Mzgon-braaoen, Appetitverminderung usw. gelitten babe* Uie beim Kläger bestehenden Schädigungen der Coronarge-fäSe bat daa Berufungageriebt nicht ala Verfolgung3“ bedingt, sondern ala Volga einer altarabedingten Involution angegeben, wall naob den entsprechenden Untersuchungen keine Veränderungen des Herzens festgestellt worden waren und die anginösen Hrscbeinungen, unter denen der Kläger jetzt leidet, erstmals 1953 eufgetra-ten waren, wie er gegenüber den untersuchenden Ärzten Br« Albertat und Vernant angegeben habe« Die Atmungs-beaebwerden den Klägers beruhen nach der Ansicht des Berufungsgerichts, das slob aueb in diesem Punkte auf die Befunde und das Gutachten des Vertrauensarztes stutzt, nicht auf einer chronischen Bronchitis, sondern auf einer altersgemlßeo Lungensklerose« Hinsichtlich der neuro-vegetativen Störungen, die nach Ansicht des Psychiater« Br« Kramarz zur Hälfte durch Verfol-guBgemaSnahmen verursacht worden sind und für die dieser Arzt eine lädE von 4*5 £ angenommen hat, ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Verfolgungo-erlebnlsse des Klägers seit 1947 nicht sehr als Ursache fortwirken« Bazu wird in den Gründen des angefochtenen Urteils gesagt, daS derartige Störungen in einem Zeitraum von 2-3 Jahren nach dem Wegfall der Störuogsquelle abzukllnges pflegen, ao daß die jetzt bestehenden r-sobelaungen auf verfolgungsuaabhängigen Ursachen beruhen« Bas Berufungsgericht hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugeiaasen. Es hat diese Ent- Scheidung.damit begründet, dad das Urteil ie Ergcb-nlsauf der Würdigung medizinischer Tatsachen beruhe« Der Klüger bat diese Bebenentscheidung mit der nach § 220 Abs. 1 BEG sulStssigeo sofortigen Beecbr/er-de aogefechten. Die Hecbprüfuog des angefochtenen Urteils ergibt siebt, daß einer der io § 219 Abs« 2 B;7G aufgeführtes Gründe für die Zulassung der Revision hier vorliegt. Das Berufungsgericht bat sieb mit den vom Kläger im Laufe des Verfahrens vorgelsgten ärztlichen Gegen-Äußerungen auseinandergesetst. Daß es bei der Beurteilung der Ursaobeofrage nicht diesen, sondern den Ansichten des Vertrauensarztes Br« A0HHI und der von Iba sugezogenen Ärzte gefolgt ist, ist eine Prags der Beseiawürdigung. Sie ist nach §§ 549» 550 ZPO der Hacbprüfung durch das Revisioosgerlcbt entsogen« Daraus folgt, daß auch daun, wenn gegen die Beweiswürdigung der fateacbengerlcbte Bedenken bestehen, deshalb in der Kegel die HevisIon nicht sugelasaen werden kann« Diese Grundsätze gelten nach $ 209 Abs. 1 BEG auch für das gerichtliche Bntscbädlgungsverfabren« Die sofortige Beschwerde verkennt die Stellung der Vertrauensärzte. Die auf Ersuchen der Fotscbädl-gungabebörde erstatteten Gutachten der Vertrauensärzte stehen dem auf Anforderung des Gerichts erstatteten Gutachten gleiob« Das bat der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen, auf die KsW 1961» 132 Kr. 29, BzW 1965» 464 Hr. 17 abgedruckten Entscheidungen kann verwiesen «erden. % f? D&3 d&s Berufungsgericht den Ansichten der genannten Arzte auch deshalb Öen Vorzug gegeben hat, well es die von Ir* niedergelegten Angaben des Klägers Uber den Beginn der ersten Behandlungen bei den Mageobescbwerden (I960) und den anginösen .‘bete hw erde o (193?) als richtig ansab, obwohl der Klager eie im Laufe des Verfahrens als uorlcbtlg bezeichnet hat» kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen* Aus den Gründen des landgerlcbtllchen Urteils (Cerlebteakten Bl* 49) gebt hervor» daß dieser Punkt schon für die Entscheidung des Landgerichts über die Ursacbeofrage voo erheblicher Bedeutung war* Der von einem Rechtsanwalt vertretene Kläger mußte zur weiteren Klärung dieses Punktes ln der Berufungsinstanz in der Berufungsbegründuag entsprechende Beweiaanträge stellen* Dadurch hätte er erreichen können, daß Br. Albertat durch das zuständige Gericht ln Paris als Zeuge vernommen wurde* Dieses Yerfahren hätte dem Kläger Gelegenheit gegeben» dem Zeugen vor Gericht entsprechende Vorhaltungen au machen* Vurdss keine entsprechenden Beweiaaoträge gestellt und unterblieb auch eine Aufklärung voo Amts wegen» so liegt darin kein Grund» die Revision zuzulassen* Die Revision 1st in Entsohädlgungssachen nicht dazu bestimmt» die Folgen verfahrensrechtlicber Versäumnisse io den Yoriostaozen zu beseitigen» wenn es sich dabei um Vorgänge handelt» die nur den Ausgang des ln ,?rage stehenden Rechtsstreits als Einzelfall r? betreffen. Grundsätzliche Bedeutung kommt solchen verfahrcBerecbtliebsu Vorgängen nicht bu. Da auch keiner der übrigen in % 219 Ab«. 2 BBC genannten 2ulassung8grÜnde vorliegt, muß die Eeviaion mit der Xoetenfolge aus § 225 Abs. 1 BDO und § 97 Aba. 1 2PO surückgettieabo verden. Ascher Haaß