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BGH · IV ZB 27/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 27/53

In einem am 30.September 1932 zwischen dem Antragsgegner und dem eingetragenen Gläubiger abgeschlossenen Vergleich hat dieser anerkannt, daß ihm die Grundschuld als Treuhänder für die beiden-Söhne des Beteiligten zu 2), den Beteiligten .zu 1) und den inzwischen verstorbenen Hans Georg Df^ bestellt sei. Der Beteiligte zu 1) hat hei dem Amtsgericht in Siegen auf Grund des § 6 der 40.DVO zu dem UrnstG beantragt, festzustellen, daß die für ihn eingetragene oben näher bezeichnete Teilgrundschuld in Höhe von 10 000,— GM im Verhältnis 1 s 1 umgestellt sei» Er vertritt die Ansicht, die Bestellung bezw, die später vorgenommene Abtretung der Grundschuld enthalte eine vorweggenommene Erbzuteilung« Die GrundschuldbeStellung sei seinerzeit in erster Linie deswegen erfolgt, um den Beteiligten zu 2), der sich damals in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu sichern, ferner aber auch zu dem Zweck, für seine Söhne den Rest seines Vermögens Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, es glaubt sich jedoch an dieser Entscheidung durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8cMärz 1952 IV ZB 11/52 (BGHZ 5, 259 = NJW 52» 742), vom 29.Mai 1952 IV ZB 3Ö/52, vom 26, Juni 1952 IV ZB 47/52 (Lindenmaier-Möhring Nr 5 und 6 zu § 6 der 40. Es führt unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 21.September 1951 IV ZB 45/51 in NJW 52, 63 aus, daß für die Entscheidung über das Umstellung SVerhältnis nicht nur die Lage bei der Entstehung der Grundschuld, sondern auch deren weiteres Schicksal;.., Für maßgebend hält es im vorliegenden Fall die Rechtslage, die durch den im Jahre 1935 mit dem Bruder des Beteiligten zu 2) unter dessen Zustimmung abgeschlossenen Vergleich und seine Durchführung geschaffen wurde. "Wenn der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.9.1951 - IV ZB 61/51 - NJW 52 S 63 ausgeführt hat, daß es für die Frage der Anwendung des Art I § 2 Ziff 6 a der 40.DVO zu dem UrastG auf die Absicht ankomme, die die Beteiligten am V»ährungsStichtage mit der fraglichen Grundschuld verfolgten, so ist das mit Rücksicht auf die zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheiten im vorliegenden Falle dahin abzuwandeln, daß dem Antragsgegner auch, für den Währungsstichtag ein dem im Jahre 1935 abgeschlossenen Vergleich, seiner Zustimmungserklärung vom 6.November 1935, dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.Februar 1937 (2 U 141/36) und der Urkunde vom 27.5*1937 entsprechender Wille zu unterstellen und der Beurteilung mit Bezug auf Art I § 2 Ziff 6 a der 40. Eine Umstellung mit der Wirkung, daß an die Stelle einer Reichsmark eine Deutsche Mark tritt,' hätte aber selbst vom Standpunkt des Antragsgegners aus zu erfolgen, der - wie seine neuerlichen, allerdings fehlgeschlagenen Bemühungen in dem Rechtsstreit DflP gegen D^^ - 3 OH 19/ * DVO zu dem UmstGr zugebilligt, jedoch die Präge offengelassen habe, ob dem Beteiligten zu 2) (in dem Yorlagebeschluss irrtümlich als Beteiligter zu 1) bezeichnet) eine ..inrede gegen die Grund-schuld zustehe, weil sich dann nach § 2 Ziff 3 der 40» DVO das gleiche UmstellungsVerhältnis ergebe» Es sei aber bedenklich, daß das Landgericht-den Sachverhalt nur unter dem Gesichtspunkt des § .18 Abs 1 Ziff 3 geprüft und das Bestehen einer Einrede des Beteiligten zu 2) dahingestellt gelassen habe» Denn wenn der in den oben erwähnten Beschlüssen des Bundesgerichtshofs eingenommene Standpunkt zugrunde gelegt werde*, dann könnte darin eine rechtskräftige Feststellung der Forderung des Beteiligten zu 1) liegen und der Beteiligte zu 2) mit seiner Einrede, ausgeschlossen sein. In diesen Beschlüssen habe sich der Bundesgerichtshof auf den Standpunkt gestellt, daß die Entscheidung in UmstellungsSachen nach § 6 der 40» DVO nicht nur insoweit in Rechtskraft übergehe, als das Umstellungsverhältnis selbst in Betracht komme,sondern, daß auch Vorfragen, über die in diesem Verfahren zu befinden sei# rechtskräftig d,h. Die Rechtsstellung, die durch den Umstellungsbeschluss der einen oder der anderen Seite eingeräumt werde, könne aber endgültig und auch im Prozeßwege nicht abänderbar sein, wenn der von dem Bundesgerichtshof aufgestellte Rechtssatz über die Rechts-kraftwirkung des Umstellungsbeschlusses richtig sei. Denn dieser Rechtssatz könne nicht auf die Entscheidung über das UmstellungsVerhältnis beschränkt werden, sein Geltungsbereich sei vielmehr durch § 6 der 40. Denn es sei aus dem Gesetz nicht ersichtlich, daß sich die Bindung nur auf das Umstellungsverhältnis, nicht aber auf sonstige der Entscheidung innewohnende umstellungsrechtliche Elemente erstrecken solle. • Zu diesen Ausführungen des Vorlagebeschlusses ist nur insoweit Stellung zu nehmen, als die Beantwortung der hier zu entscheidenden Präge davon abhängt, ob das vorlegendee Oberlandesgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Präge der Rechts-kraftwirkung einer im Verfahren nach § 6 der 40. jedem Pall im Verhältnis 1 % 1 umzustellen sei, da entweder der Beteiligte zu 1) das Umstellungsprivileg auf Grund des § 2 Nr 6 a für sich in Anspruch nehmen könne, oder aber für den Beteiligten zu 2) § 2 Nr 3 der 40. Daß in einem solchen Falle das mit der Feststellung des Qm Stellungsverhältnisses befaßte Gericht die Feststellung, wem das Grundpfandrecht zustehe, nicht dahingestellt lassen könne, hat der Bundesgerichtshof weder ausgesprochen noch ergibt sich diese Folgerung aus den vom vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen. Das ergibt sich, wie sc on in der ersten und für die Rechtsprechung grundlegenden Entscheidung des Senats IV ZB 11/52 in BGHZ 5, 259 [262] ausgeführt wird, aus dem AusnahmeCharakter dieser Bestimmung. Ist aber für das Umstellungsverhältnis das.Bestehen oder der Inhalt des umzustellenden Rechts von entscheidender Bedeutung, wie z.B, wenn es sich darum handelt, ob das umzustellende Grundpfandrecht durch Rückzahlung vor dem Währungsstichtag zur Eigentümergrundschuld geworden ist und als solche im Verhältnis 1 s 1 umgestellt werden muß, dann hat das über das Ümstellungsverhältnis zu entscheidende Gericht auch diese präjudiziellen Vorfragen zu entscheiden .'und.darf Ldie ,Beteiligten nicht wegen dieser Vorfragen auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen (Seite 263). Bindend ist daher die auch von dem Umstellungsrichter zu treffende Entscheidung darüber, wem das GrundPfandrecht oder die dadurch gesicherte Forderung zusteht nur dann, wenn davon das UmstellungsVerhältnis abhängt, wie es in den Fällen der Beschlüsse IV ZB 11/52 (BGHZ 5, 259 f) und IV ZB 30/52 (Lindenmaier-Möhring Nr 5 zu § 6 der 40. Baß der Senat der Umstellungsentscheidung über diese Grenzen hinaus bindende Wirkung nicht hat beilegen wollen, insbesondere in einem Falle, wie es der hier zu entscheidende ist, ergibt sich schon aus den Barlegungen in BGHZ 5, 265, in denen der Senat den Ausführungen von Harmening-Buden Währungsgesetze,ErgBd Anm 1 (f) zu § 6 der 40.BVO zu dem UmstG beitritt. Das besagt, und dieser Standpunkt wird vom Senat gebilligt, daß im letzten Pull ein solcher Streit nicht das Umstellungsver-hältnis zu dem Gegenstände hat und deshalb nicht nach § 6 der 40.DVO,sondern im Klageweg ausgetragen werden muß. DVO unterliegt«, Es entspricht dem sich aus dem Beschluss in BGHZ 5, 259 unmittelbar ergebenden Sinn der Rechtsprechung des Senats, daß im Umstellungsverfahren die Frage, ob § 2 Nr 3 oder Nr 6 a anzuwenden ist, offengelassen werden kann, wenn die Umstellung im Verhältnis 10 : 1 nach Lage der Sache in dem zu entscheidenden Der hier entscheidende Senat würde auf Grund seiner Hechtsprechung, die in den vom Oberlandesgericht selbst angeführten Beschlüssen niedergelegt ist, über die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zu entscheidende Frage im gleichen Sinne befinden, wie es dieses zu tun beabsichtigt.

Zitierte Normen: § 28 FGG § 18 UStellungsG § 28 FGG
BeteiligtebeteiligtGrundschuldZBBundesgerichtshofVerhältnisNr

Volltext der Entscheidung

tör das Nachschlagewerk 1 *
Nicht für ’die amtliche Sammlung !
Gesetz:
40* JWO zu dem ÖmstG,
Rechtssatz: Ist unter den Beteiligten unstreitig, daB ein Grundpfandrecht nach $ 18 Abs 1 Nr 3 UmstG oder nach § 2 der 40. DV0 umstellungsbbvor- . rechtigt ist, streiten sie aber darüber, wem das. umgestellte Grundpfandrecht und die durch sie gesicherte Forderung zusteht, so ist aie Entscheidung* der ümstellungsstelle zu dieser Frage für die ordentlichen Gerichte und die Beteiligten nicht bindend.
Aktenzeichens IV ZB 27/53
Beschluss des BGH. vom 1•Mai 1951	03»	Baum.
Beschluss

■vC'
In der Umstellungssache
 betr* die im Grundbuch von WBHIB Band 97 Blatt 1560 in Abteilung III Nr 11a verzeichnete Teilgrundschuld von 10 000,— Goldmark,
 Beteiligtes
1)	Student Gerhard D	in	am
 Allee NrB,
Gläubiger und Antragsteller,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.BHBB in
2)	Hotelbesitzer August J) flp in WBHB/Sfl
 Hotel
Kigentümer und Antragsgegner,
- vertreten durch Rechtsanwälte BBIHBB und in<
3)	die Amtssparkasse in	als Verwaltungs-
stelle für ümsteilungsgrundschulden,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluss des 15.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20.Februar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Br,v.Werner und Scheffler in der Sitzung vom 7. Mai 1953
beschlossen?
Die Sache ist an das Oberlandesgericht in Haram zurückzugeben.
r
- 2
gründe i
Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Dieser hat im Jahre 1931 zugunsten seines Vaters Heinrich	eine mit 6 v.H. verzinsliche Grundschuld' in
 Höhe von 20 000,— Goldmark bestellt, sie ist in Abteilung III unter Nr 11 des obengenannten Grundbuchblatts am 12.Oktober 1931 eingetragen worden. In einem am 30.September 1932 zwischen dem Antragsgegner und dem eingetragenen Gläubiger abgeschlossenen Vergleich hat dieser anerkannt, daß ihm die Grundschuld als Treuhänder für die beiden-Söhne des Beteiligten zu 2), den Beteiligten .zu 1) und den inzwischen verstorbenen Hans Georg Df^ bestellt sei. Im Jahre 1935 trat Heinrich D4B^> auf Anweisung des Beteiligten zu .20 die Grund-schjjld an dessen Bruder "Twald D^P ab., Iti einem zwischen dem Pfleger des Hans Georg und des Gerhard DQP einerseits und dem Ewald D40 andererseits im Jahre 1935 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich Ewald D^^, die Grund schuld in Teilbeträgen von je 10 000,— Goldmark an den Beteiligten zu l)‘*'ttnd Hans Georg D^| abzutreten. Diesem Vergleich hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 6.November 1935 zugestimmt. Da Ewald D(H sich weigerte, die Abtretung zu vollziehen kam es zwischen ihm und den beiden anderen an dem Vergleich
4
Beteiligten zu einem Rechtsstreit vor* dem Landgericht in Siegen (3 0 191/36), in dem Ewald Dfl) zur- Abtretung der Grundschuld verurteilt wurde. Seine Berufuhg gegen das Urteil des Landgerichts wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm (2 U 141/36) zurückgewiesen. Auf Grund dieser Entscheidungen wurden Hans Georg D^^und der Beteiligte zu 1) als Teil^rundschuld-gläubiger im Grundbuch eingetragen. Der Beteiligte zu 2) hat sich in einer Urkunde vom 27.Mai 1937 mit der Umschreibung der Teilgrundschulden auf seine Söhne einverstanden erklärt.
*4
Der Beteiligte zu 1) hat hei dem Amtsgericht in Siegen auf Grund des § 6 der 40.DVO zu dem UrnstG beantragt, festzustellen, daß die für ihn eingetragene oben näher bezeichnete Teilgrundschuld in Höhe von 10 000,— GM im Verhältnis 1 s 1 umgestellt sei» Er vertritt die Ansicht, die Bestellung bezw, die später vorgenommene Abtretung der Grundschuld enthalte eine vorweggenommene Erbzuteilung« Die GrundschuldbeStellung sei seinerzeit in erster Linie deswegen erfolgt, um den Beteiligten zu 2), der sich damals in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu sichern, ferner aber auch zu dem Zweck, für seine Söhne den Rest seines Vermögens
i
sicherzustelleno Deshalb geniesse die Grundschuld das Umstellungsvorrecht nach § 18 Abs l‘Nr 3 UrnstG und § 2 Nr 6a der 40* DVO zu dem UrnstG* Der Beteiligte zu 2) hat vorgetragen, die Grundschuld sei zur Sicherung von UnterhaltsanSprüchen seiner Söhne gegen ihn bestellt worden* Da der Beteiligte zu 1) keinen Unterhaltsanspruch mehr besitze, stehe ihm, dem Beteiligten zu 2), gegen die Geltendmachung der Grundschuld eine .inrede zu, die sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Grundschuld beziehe« Die Grundschuld sei'daher nach § 2 Nr 3 der 40* DVO zu dem UrnstG bevorzugt umzustellen«
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 24»April 1952 festgestellt, daß die Grundschuld im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sei* Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Landgericht in Siegen durch Beschluss vom 17«November 1952 den amtsgerichtlichen Beschluss geändert und dem Antrag des Beteiligten zu l) entsprochen* Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2) sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
 
Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, es glaubt sich jedoch an dieser Entscheidung durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8cMärz 1952 IV ZB 11/52 (BGHZ 5, 259 = NJW 52» 742), vom 29.Mai 1952 IV ZB 3Ö/52, vom 26, Juni 1952 IV ZB 47/52 (Lindenmaier-Möhring Nr 5 und 6 zu § 6 der 40.
DVO zu dem UmstG) und vom 22.Dezember 1952 IV ZB 96/52 daran gehindert und hat, da es von diesen Beschlüssen abweichen will, die Sache gemäss § 28 Abs 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Ob die Voraussetzungen für eine Vorlage nach Maßgabe dieser Vorschrift gegeben sind, ist von dem Bundesgerichtshof selbständig zu prüfen, er ist an die Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht gebunden. Die Frage ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Das Landgericht lässt dahingestellt., welche Zwecke der Beteiligte zu 2) bei der Bestellung der Grundschuld verfolgt hat. Es führt unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 21.September 1951 IV ZB 45/51 in NJW 52, 63 aus, daß für die Entscheidung über das Umstellung SVerhältnis nicht nur die Lage bei der Entstehung der Grundschuld, sondern auch deren weiteres Schicksal;..,
*	-	.	v*	-
bis zu dem WährungsStichtag, insbesondere auoh der zu dieser Zeit von den Beteiligten mit der Grundschuld verfolgte Zweck, berücksichtigt werden müsse. Für maßgebend hält es im vorliegenden Fall die Rechtslage, die durch den im Jahre 1935 mit dem Bruder des Beteiligten zu 2) unter dessen Zustimmung abgeschlossenen Vergleich und seine Durchführung geschaffen wurde. Hierzu führt es wörtlich folgendes aus*
 
"Wenn der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.9.1951 - IV ZB 61/51 - NJW 52 S 63 ausgeführt hat, daß es für die Frage der Anwendung des Art I § 2 Ziff 6 a der 40.DVO zu dem UrastG auf die Absicht ankomme, die die Beteiligten am V»ährungsStichtage mit der fraglichen Grundschuld verfolgten, so ist das mit Rücksicht auf die zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheiten im vorliegenden Falle dahin abzuwandeln, daß dem Antragsgegner auch, für den Währungsstichtag ein dem im Jahre 1935 abgeschlossenen Vergleich, seiner Zustimmungserklärung vom 6.November 1935, dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.Februar 1937 (2 U 141/36) und der Urkunde vom 27.5*1937 entsprechender Wille zu unterstellen und der Beurteilung mit Bezug auf Art I § 2 Ziff 6 a der 40. DVO zu dem UmstG zugrunde zu legen ist. Dieser Vergleich aber, die Zustimmung des Antragsgegners vom 6. November 1935 und das bezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts vom 12.Februar 1937 lassen keine andere Auslegung zu? als daß den beiden Söhnen die Grundschulden in Anrechnung auf ihr künftiges Erbrecht als Ausstattung überlassen werden sollten. Es handelt sich damit um eine vorweggenommene Auseinandersetzung, auf die bei der gebotenen weiten und auf wirtschaftliche Gesicht spun^te abstellenden Auslegung Art I § 2 Ziff 6 a der 40 .-DVO zu dem UmstG Anwendung finden muss, wie auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt ist (vgl BGH Urteil vom 30.5.51 - II ZR 36/50 - NJW 51, 648 und Beschluss vom 21.9.51- IV ZB 45/51 - NJW 52, 63, ferner Däubler NJW 52 S 486).
Eine abweichende Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn zwischen dem Vater und den Söhnen damals Geldgeschäfte irgendwelcher Art vorgenommen worden wären, also etwa dann, wenn die beiden Söhne dem Vater aus eigenem Vermögen ein Darlehen zur Verfügung gestellt und zur Sicherung dessen die fraglichen Grundschulden bestellt erhalten hätten. Ein derartiges Verhältnis hat aber zwischen Vater und Söhnen unstreitig nicht bestanden.
Eine Umstellung mit der Wirkung, daß an die Stelle einer Reichsmark eine Deutsche Mark tritt,' hätte aber selbst vom Standpunkt des Antragsgegners aus zu erfolgen, der - wie seine neuerlichen, allerdings fehlgeschlagenen Bemühungen in dem Rechtsstreit DflP gegen D^^ - 3 OH 19/ *
50 des LG Siegen = 6 W 29/52 des OLG Hamm -zeigen, den beiden Teilgrundschulden noch immer
 
eine Einrede entgegensetzen zu können glaubt» Bestünde eine solche Einrede zu Recht, so hätte sie auch am Vährungsstichtage bereits bestanden« Die Umstellung im Verhältnis von .1*1 würde diesfalls aus Art I § 2 Ziff 3 der 40.DVO zu dem UmstG erfolgen müssen»11
Das vorlegende Oberlandesgericht versteht die Ausführungen des Landgerichts dahin, daß das Landgericht der Grundschuld ein UmstellungsVorrecht nach § 2 Ziff 6 a der 40. DVO zu dem UmstGr zugebilligt, jedoch die Präge offengelassen habe, ob dem Beteiligten zu 2) (in dem Yorlagebeschluss irrtümlich als Beteiligter zu 1) bezeichnet) eine ..inrede gegen die Grund-schuld zustehe, weil sich dann nach § 2 Ziff 3 der 40» DVO das gleiche UmstellungsVerhältnis ergebe» Es sei aber bedenklich, daß das Landgericht-den Sachverhalt nur unter dem Gesichtspunkt des § .18 Abs 1 Ziff 3 geprüft und das Bestehen einer Einrede des Beteiligten zu 2) dahingestellt gelassen habe» Denn wenn der in den oben erwähnten Beschlüssen des Bundesgerichtshofs eingenommene Standpunkt zugrunde gelegt werde*, dann könnte darin eine rechtskräftige Feststellung der Forderung des Beteiligten zu 1) liegen und der Beteiligte zu 2) mit seiner Einrede, ausgeschlossen sein.
In diesen Beschlüssen habe sich der Bundesgerichtshof auf den Standpunkt gestellt, daß die Entscheidung in UmstellungsSachen nach § 6 der 40» DVO nicht nur insoweit in Rechtskraft übergehe, als das Umstellungsverhältnis selbst in Betracht komme,sondern, daß auch Vorfragen, über die in diesem Verfahren zu befinden sei# rechtskräftig d,h. mit Bindung für alle Beteiligten und die Gerichte entschieden werden.Im vorliegenden Falle sei es für die Beteiligten von erheblicher Bedeutung, ob die Grundschuld zugunsten des Beteiligten zu 1) oder des Beteiligten zu 2)]amgestellt sei. Die Rechtsstellung, die durch den Umstellungsbeschluss der einen oder der anderen Seite eingeräumt werde, könne aber endgültig und auch im Prozeßwege
 nicht abänderbar sein, wenn der von dem Bundesgerichtshof aufgestellte Rechtssatz über die Rechts-kraftwirkung des Umstellungsbeschlusses richtig sei. Denn dieser Rechtssatz könne nicht auf die Entscheidung über das UmstellungsVerhältnis beschränkt werden, sein Geltungsbereich sei vielmehr durch § 6 der 40. DVO umschrieben. Nach dieser Bestimmung sei im Verfahren nach der 40.DVO zu entscheiden, wenn "Streit oder Ungewissheit über die Umstellung" bestehe. Die Bestimmung des § 6 Abs 3? daß diese Entscheidung für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend sei. müsse sich aber auf die Entscheidung in ihrer vollen Tragweite erstrecken, soweit sie umstellungsrechtlicher Natur sei. Denn es sei aus dem Gesetz nicht ersichtlich, daß sich die Bindung nur auf das Umstellungsverhältnis, nicht aber auf sonstige der Entscheidung innewohnende umstellungsrechtliche Elemente erstrecken solle. Die Rechtskraftwirkung, die der Bundesgerichtshof der Entscheidung beilegen wolle, könne daher nicht auf das Umstellungsverhältnis beschränkt werden, sondern müsse sich auf die gesamte umstellungsrechtliche Tragweite der Entscheidung erstrecken. Umstellungsrechtlicher Natur sei auch die Präge, zu wessen Gunsten die Umstellung erfolge, ob zugunsten des Gläubigers, wie es der Regelfall sei, oder zugunsten des Eigentümers auf Grund der Bestimmung des § 2 Ziff 3 der Verordnung. In einem Pall, in dem dem Eigentümer eine Einrede gegen die Geltendmachung der Grundschuld zustehe, dürfe der Richter nicht mehr zugunsten des Gläubigers umstellen, sondern dürfe die Umstellung nur für den ÖLgen-tümer .nach § 2 Ziff 3 der 40.DVO vornehmen, weil er andernfalls dem Gläubiger eine Rechtsstellung geben würde, die ihm nicht mehr zukäme. Bei eindeutiger
 
Rechtslage wäre dann bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Rechtskraftwirkung das Recht des Eigentümers bindend festge--stellt. Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, daß nur über das Umstellungsverhältnis bindend entschieden werde, während die Entscheidung über die Vorfragen zwar in dem Verfahren nach § 6 der 4-0. DVO zu treffen sei, aber keine bindende Wirkung besitze.
Es sei den Beteiligten daher unbenommen, die sogenannten Vorfragen auch im Wege des ordentlichen Rechtsstreits erneut auszutragen. Die Folge dieses Standpunktes sei für die vorliegende Sache, daß die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen werden könne, denn vom Standpunkt des vorlegenden Oberlandesgerichts aus könne dahingestellt bleiben, wem die Grundschuld, die in jedem Palle im Verhältnis 1 : 1 umzustellen sei, zustehe. Der Eigentümer könne gegen sie alle Einwendungen oder Einreden geltend machen, ohne daß ihm der Gegeneinwand der Rechtskraft entgegengehalten werden könne,
• Zu diesen Ausführungen des Vorlagebeschlusses ist nur insoweit Stellung zu nehmen, als die Beantwortung der hier zu entscheidenden Präge davon abhängt, ob das vorlegendee Oberlandesgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Präge der Rechts-kraftwirkung einer im Verfahren nach § 6 der 40. DVO zu dem UmstG abweichen muß, wenn es in der von ihm beabsichtigten Weise über die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) entscheiden will. Das muß aber verneint werden. Der Vorlagebeschluss geht davon aus, daß die für den Beteiligten zu 1) auf dem Grundstück des Beteiligten zu 2) eingetragene Grundschuld in
- g ...
jedem Pall im Verhältnis 1 % 1 umzustellen sei, da entweder der Beteiligte zu 1) das Umstellungsprivileg auf Grund des § 2 Nr 6 a für sich in Anspruch nehmen könne, oder aber für den Beteiligten zu 2) § 2 Nr 3 der 40. DVO zu dem UmstG Anwendung finden müsse. Daß in einem solchen Falle das mit der Feststellung des Qm Stellungsverhältnisses befaßte Gericht die Feststellung, wem das Grundpfandrecht zustehe, nicht dahingestellt lassen könne, hat der Bundesgerichtshof weder ausgesprochen noch ergibt sich diese Folgerung aus den vom vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen. Vielmehr ist das Gegenteil der Falle Gegenstand der nach § 6 aaO zu fällenden Entscheidung ist in erster Linie das Umstellungsverhältnis und auch nur darauf bezieht sich grundsätzlich die bindende Wirkung die in Abs 3 Satz 3 dieser Vorschrift der zu treffenden Entscheidung beigelegt wird. Das ergibt sich, wie sc on in der ersten und für die Rechtsprechung grundlegenden Entscheidung des Senats IV ZB 11/52 in BGHZ 5, 259 [262] ausgeführt wird, aus dem AusnahmeCharakter dieser Bestimmung. Ist aber für das Umstellungsverhältnis das.Bestehen oder der Inhalt des umzustellenden Rechts von entscheidender Bedeutung, wie z.B, wenn es sich darum handelt, ob das umzustellende Grundpfandrecht durch Rückzahlung vor dem Währungsstichtag zur Eigentümergrundschuld geworden ist und als solche im Verhältnis 1 s 1 umgestellt werden muß, dann hat das über das Ümstellungsverhältnis zu entscheidende Gericht auch diese präjudiziellen Vorfragen zu entscheiden .'und.darf Ldie ,Beteiligten nicht wegen dieser Vorfragen auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen (Seite 263). Rur unter dieser Voraus-
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2.«/
Setzung ist nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs der Entscheidung im Umstellungsverfahren auch hinsichtlich des Bestehens und des Inhalts des umge-steilten Hechts bindende Wirkung beigelegt„ Bas ist auf Seite 266 ausdrücklich ausgeführt., Bort ist gesagt, daß die bindende Wirkung der Entscheidung davon abhängig gemacht wird, daß derselbe Sachverhalt sowohl für das Umstel lungsVerhältnis als auch für den Bestand und den Inhalt der umzustellenden Rechte maßgebend ist. Auf dem gleichen Grundsatz beruhen auch die späteren Entscheidungen des Senats vom 29.Mai 1952 (IV ZB 30/52) und 26*Juni 1952 (IV ZB 47/52) (Lindenmaier-Möhring Nr 5 und 6 zu § 6 der 40. BVO zu dem UmstG). Keine bindende Wirkung kommt der Umstellungsentscheidung hinsichtlich solcher zwischen den Beteiligten streitigen'"Vorfragen” zu, die auf das Umstellungsverhältnis keinen Einfluss haben. Bindend ist daher die auch von dem Umstellungsrichter zu treffende Entscheidung darüber, wem das GrundPfandrecht oder die dadurch gesicherte Forderung zusteht nur dann, wenn davon das UmstellungsVerhältnis abhängt, wie es in den Fällen der Beschlüsse IV ZB 11/52 (BGHZ 5, 259 f) und IV ZB 30/52 (Lindenmaier-Möhring Nr 5 zu § 6 der 40. BVO zu dem UmstG) der Fall war. Baß der Senat der Umstellungsentscheidung über diese Grenzen hinaus bindende Wirkung nicht hat beilegen wollen, insbesondere in einem Falle, wie es der hier zu entscheidende ist, ergibt sich schon aus den Barlegungen in BGHZ 5, 265, in denen der Senat den Ausführungen von Harmening-Buden Währungsgesetze,ErgBd Anm 1 (f) zu § 6 der 40.BVO zu dem UmstG beitritt. Bort w'rd dargelegt, daß das Amtsgericht nach §6 der 40. BVO zuständig is.t, wenn Ungewissheit darüber
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bes'teht, ob das Grund Pfandrecht am Währungsstichtag dem Eigentümer rechtlich oder wirtschaftlich im Sinne des § 2 Nr 3 zustand, sofern die Umstellung des Grundpfandrechts im Verhältnis 1 s 1 nicht andernfalls aus § 1 Abs 1 der Verordnung folgen würde. Als Beispiel verweist der iCommentar darauf, daß das Verfahren bei einem Streit über die Tilgung von Barlehenshypotheken anwendbar sei, nicht aber bei einem solchen über die Tilgung einer stets im Verhältnis 1 : 1 umgestellten Abfindungshypothek (§ 18 Abs 1 Nr 3 UmstG). Das besagt, und dieser Standpunkt wird vom Senat gebilligt, daß im letzten Pull ein solcher Streit nicht das Umstellungsver-hältnis zu dem Gegenstände hat und deshalb nicht nach § 6 der 40.DVO,sondern im Klageweg ausgetragen werden muß. Die Entscheidung hierüber kann' daher im Umstellungsverfahren nicht getroffen werden, und wird sie getroffen, dann ist sie nicht bindend«, Die Parteien sind nicht gehindert, trotzdem ihren Streit vor den dazu berufenen Gerichten im Klageweg auszu- * tragen. Dasselbe muß aber wegen der Gleichheit der Rechtslage auch gelten, wenn es sich darum handelt, ob eine Grundschuld der erhöhten Umstellung nach § 2 Nr 3 oder nach § 2 Nr 6 a der 40. DVO unterliegt«, Es entspricht dem sich aus dem Beschluss in BGHZ 5, 259 unmittelbar ergebenden Sinn der Rechtsprechung des Senats, daß im Umstellungsverfahren die Frage, ob § 2 Nr 3 oder Nr 6 a anzuwenden ist, offengelassen werden kann, wenn die Umstellung im Verhältnis 10 : 1 nach Lage der Sache in dem zu entscheidenden
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Fall überhaupt nicht in Frage kommt«, wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend in NJW 53, 224 unter Billigung des vorlegenden Oberlandesgerichts ausgesprochen hat. Der hier entscheidende Senat würde auf Grund seiner Hechtsprechung, die in den vom Oberlandesgericht selbst angeführten Beschlüssen niedergelegt ist, über die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zu entscheidende Frage im gleichen Sinne befinden, wie es dieses zu tun beabsichtigt. Daher erfordert insoweit die auf die weitere Beschwerde von dem Oberlandesgericht zu treffende Entscheidung keine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs .
Da demnach ein Fall des § 28 Abs 2 FGG nicht vorliegt, muß die Sache an das vorlegende Gericht als das zur Entscheidung über die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) berufene, zurückgegeben werden«*
Schmidt Ascher Raske v. Werner Scheffler