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BGH

Gericht: BGH

In der Folge entstanden unter den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten Uber die Umstellung der Hypothek und der durch sie gesicherten Forderung von 8 300 HM, nachdem man-in dem Vertrag vom 10«» Oktober 19<!9. . Nach dieser Vorschrift hat das Oberlandesgerieht die weitere Beschwerde den BCH vorzulegen, wenn es bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift, welche eine der in § 1 PGG bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von der auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will* Der BGH hat in BGIiZ 3, 110 £Tlj7 ausgesprochen, daß § 28 Abs 2 FGG auch in den Verfahren nach § 6 der 40* DVO zu dem UmstG anzuwenden ist* Ob die Voraussetzungen für die Vorlage gegeben sind, hat aber der BGH selbständig zu prüfen, er ist an die Auffassung des Vorlagebeschlusses nicht gebunden* Dies entspricht der von dem HG ständig verfolgten Eechtnminung, der sich der Senat in dauernder Rechtsprechung angeschlossen hat* Diese Prüfung ergibt aber," dass das Oberlandesgericht im. Der Beschluß dieses Oberlandesgerichts beruht auf der Auslegung des ,S 18 Abs 1 Ziff 3 UnstG* Hiernach ist neben anderen dort näher bezeichneten Verbindlichkeiten eine Verbindlichkeit abweichend von der in 5 16 niedergelegten Regel im Verhältnis 1 s 1 umzustellen, wenn sie der Übernehmer eines Gutes dem anderen Vertragsteil gegenüber zur Abfindung eines dritten eingegangen ist* Versteht man die Bestimmung ihrem Wortlaut nach, so genießen die erhöhte Umstellung solche Verbindlichkeiten aus Überlassungsverträgen nicht, die nicht zur Abfindung dritter, von dem Übergeber verschiedener Personen, sondern im Interesse des Übergebers selbst als Entgelt für die von ihm versprochene oder gewährte Übergabe ei- nes Gutes übernommen werden«, Baß den dritten dabei unmittelbar auf Grund des Vertrages eine Forderung auf die Leistung des Übernehmers erwächst (§ 328 BGB), ist nicht verlangt; es genügt, wenn der Übergeber der Forderungsberechtigte ist, die Leistung aber an die am VertragsSchluß nicht unmittelbar Beteiligten erfolgen soll, um sie für den Entzug des übertragenen Gutes oder Vermögens abzufinden« Trotz der Fassung wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, daß § 18 Abs 1 Ziff 3 aaO nicht in seinem Wortsinn anzuwenden ist, sondern daß darüber hinaus auch die in Interesse des Übergebers aus dem Überlassungsvertrag erwachsenden Geldansprüche (das "Abstandsgeld”) die bevorzugte Umstellung genießen* Bas Oberlandesgericht Celle ist in den genannten Beschluß dieser letzteren Ansicht nicht beigetreten, da sie mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren sei« Es schränkt diesen Satz aber dahin ein, daß er nicht gelten soll* wenn die aus einer Guts- odor Vermögens-Überlassung entstehenden Geldansprüche des Übergebers zugleich eine Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 ist« Benn auch solche Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, Eltern und Kindern, n"iterben? Ehegatten und geschiedenen Ehegatten sind danach bevorzugt umzustellen« Sie können dieses Privilegs nicht verlustig gehen, weil die Auseinandersetzung gleichzeitig ein Guts- oder Vermögensüberlassungsvertrag ist« Babei versteht dieses Gericht den Begriff der Auseinandersetzung nicht in dem üblichen Sinne, der das Bestehen einer aufzuhebenden sachlich-rechtlichen Gemeinschaft voraussetzt, sondern \.ie es ausdrücklich'betont, als einen dieser Vorschrift eigentümlichen weitergehenden Begriff, wie Es kann dahinstehen, ob, wie in dem Vorlagebeschluß ausgeführt wird, ein Überlassungsvertrag immer dann vorliegt, wenn jemand einem anderen ein Grundstück überträgt, das er ihm voraussichtlich sonst von Todes wegen zuwenden würde® Das Gesetz spricht nicht von "Grundstücks-” sondern von”G u t s "-Überlassungsverträgen und meint damit wohl nur solche Grundstücksübcrlassungsverträge, bei denen das überlassene Grundstück durch die Art und die Höhe der von ihm zu ziehenden Nutzungen die Grundlage einer wirtschaftlichen Existenz bildet» Darauf weist schon die Gleichstellung mit den Vermögensübernahmen hin. mögensübcrnahme hier nicht vorliegt, liegt auf der Hand, denn das den Antragsteller überlassene Haus war ein, wenn auch ein beträchtlicher Teil des Vermögens seiner Butter Johanna Es ist aber auch zweifelhaft, ob es sich um eine Gutsübergabe handelt, da es sich anscheinend um ein gewöhnliches T7ohnhaus handelt, das als Grundlage einer 'selbständigen wirtschaftlichen Existent nicht angesprochen werden kann* Der Antragsteller gehörte zu den gesetzlichen Erben der Vorbcsitzerin« Er sollte durch die Eigentumsübertragung für sein etwaiges gesetzliches Erbrecht abgefunden wer-deiio Das ergibt sich daraus, daß er auf dieses Recht sowie seinen gesetzlichen Pflichtteil ausdrücklich verzichtet hat* Die Forderung der Oberlasserin sollte dagegen grundsätzlich erst nach ihren Tode fällig und an die Erben gezahlt v/erden*. vorliegenden Pall der ansbedungene Preis von 6 000 KI, unter welchen der in 5 10 Abs 1 Ziff 3 aufgeführten Geschäftsformen man den Vertrag auch immer bringen will, auch nach der von OLG Celle vertretenen Ansicht in Verhältnis 1 : 1 ungestellt werden kann« *7ie die weitere Forderung von 2 300 EI! umzustellen ist, braucht hier nicht entschieden zu ..erden, da insoweit das vorlegende Gericht einen TJmstellungssatz von 10 : 1 als den ge-*-setzlichen annimnt, also insoweit durch den Beschluß des OLG Celle an der Entscheidung nicht behindert ist« kommt es daher nicht an, da, wie auch immer diese Präge beantwortet wird, das vorlegende Gericht mit Hück-sicht auf den Sachverhalt des vorliegenden Palles durch den Beschluß des OLG Celle nicht gehindert ist, über die weitere Beschwerde so zu entscheiden, wie es dies beabsichtigt« Denn auch wenn nan sich der Ansicht des . OLG Celle anschließt, würde hier die Feststellung des Umstellungsverhältnissos bezüjlich der in Präge kommenden Teilforderung 1 s 1 nicht ausgeschlossen sein, wie oben dargelegt ist« Damit ist aber die Zuständigkeit ■ des BGH auf Grund des § 28 Abs 2 PCG ausgeschlossen«-Denn es ist ihm, wie sich schon aus Abs 3 ergibt, nicht die Aufgabe übertragen, über Meinungsverschiedenheiten der Oberlandesgerichte über eine bloße Hechtsfrage, eine Entscheidung zu geben, wie im streitigen Verfahren nach§§ 136 und 137 GVG, sondern sie beschränkt sich darauf zu entscheiden, ob die Auslegung einer Rechtsvorschrift der von dem vorlegenden Gericht beabsich- fr tigten Entscheidung entgegensteht und, wenn dies zu bejahen ist, über die weitere Beschwerde selbst zu befinden«, Dabei ist die Bechtsfrage so zu stellen, wie es in den Beschluß geschehen ist, von dem das vorlegen-de Oberlandesgericht abweichen will«, Im vorliegenden Pall durfte daher bei der zu stellenden Bechtsfrage nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch das OLG Celle die erhöhte Umstellung für gegeben ancieht, wenn der Gutsüberlassungsvertrag zugleich eine Auseinandersetzung in Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UnstG ist«, Ob die von vorlegenden Gericht gestellte Tcilfrage für die Intscheidung anderer Beschwerdesachen von Bedeutung ist, ist unerheblich,, Es ist notwendig und hinreichend, daß sie es für die Entscheidung über die vorgelegte weitere Beschwerde ist« Da dies zu verneinen ist, muß die Sache an das vorlegende Gericht zurückgegeben werden«

Zitierte Normen: § 328 BGB
GrundstückvertragenForderungBeschlußBeschwerdeJohannaErbe

Volltext der Entscheidung

EL EL27/52
'/i
Beschluß In Sachen
 des Schuhmachers Theodor J -es?
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt
m
gegen
1) den Lehrer Godber Konrad J S
2)	den Schuhmacher August J Hp^straße
3)	den Lederarbeiter Karl J &PP^straße 4P?
4)	die unverehelichte Anna Johanna J
Straße 4P?
5)	dei^reher Christian August J MpHHÜPstraße 4P«
6)	die Ehefrau Sophie Lucie WilheImine P gebd JPBP in RpHHP? H^Bpstraße
7)	die unverehelichte Christine Henriette J in HppBB» LflP-G4HBP-HflP^"Straße
8)	die Ehefrau Y;ilhe Imine Johanna C in T^HHIP? SflHHPs'traße 4P
über
 in IT(
in
 9) den Oberinspektor Johannes J itraße
 in
Antragsgegner und Beschwerdegegner?
-	vertreten durch Rechtsanwalt 4HBBB in PHI^P -
-	Beteiligte; Die Oberfinanzdircktion in Kiel als Verwaltungsstelle für Umsteilungsgrundschulden -
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorla-gebeschluß des 2« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10« März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Lercch, Ascher, Baske, Dr«Hartz und Johannsen in der Sitzung vom 22« April 1952
!

M« ✓ fl
 beschlossen:
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig zurückgegeben, da die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs 2 FGG nicht vorliegen,,
Gründe :
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch von	G^HHHfe	Band	^	Blatt	7d	verzeich-
neten Hausgrundstücks, auf dem eine Hypothek für eine Forderung seiner am 3« April 1949 verstorbenen Hutter, der Witwe Johanna J^Bfe geb*	eingetragen	ist«	Das
 Grundstück gehörte ursprünglich der am 11« April 1938 verstorbenen Witwe Wilhelmine CVHHHHft gebö einer Schwester seiner Hutter« Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses der kinderlos verstorbenen Witwe OflflHHHl vom 13« Mai 1938 wurde das Grundstück der Witwe Johanna J^Hfe zu dem Anschlagspreis von 6 000 ?U zugeteilt« Außerdem erhielt sie durch Vertrag vom 14« Mai 1938 von einer der Erblasserin gegen den Antragsteller zustehenden Darlehensforderung einen Teilbetrag von 2 300 RM zugewiesen« Das Grundstück wurde der'Witwe Johanna -J^BBi aufgelassen und die Teilforderung an sie abgetreten« Am 13« Mai 1938 verkaufte und üborlies die Witwe Johanna J^BI
ihrem Sohn, dem Antragsteller, das ihr zugeteilte Grund-*
stück für den vereinbarten Kaufpreis von 6 000 EM und ließ es an ihn auf« Hach § 4 dieses Vertrages stundete Frau J^H^dem Antragsteller den Kaufpreisj beide Vertragsteile behielten sich Vereinbarungen über die Zah-
« 5 **
lungsbedingungen vor« Diese Vereinbarung wurde an 14«» August 1938 zu notariellen Protokoll getroffen« Sie hatte nicht nur die Kaufpreisforderung von 6 000 EU, sondern auch die der Verkäuferin in den Teilungsvertrag der Erben der . Frau	zugewiesene	Teilfor-
derung von 2 300 EH zu dem Gegenstand* Die Vertragsschliessenden kamen dahin überein, daß die Gesamtschuld von 8 300 RH von 1, Juni 1938 ab mit 6 r/; jährlich zu verzinsen sei* Das Kapital sollte zu Lebzeiten der Veräußerin beiderseits unkündbar sein, sofern die Zinsen pünktlich gezahlt würden« Hach ihrem Tode war der Antragsteller verpflichtet, 3 000 EH innerhalb von zwei Jahren nach dem ToJ.e und weitere 3 000 EM innerhalb zwei weiterer Jahre an die Erben zu entrichten* Der Best von 2 300 RM sollte von den Erben nur zurückgefordert werden können, wenn der Antragsteller zur Auszahlung ohne Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts für sich und seine Familie hierzu in der Lage sei« Die Forderung wurde durch eine brieflose Forderung an dem Grundstück sichergestellt* Der Antragsteller verzichtete gleichzeitig auf sein gesetzliches Erbrecht und den Pflichtteil nach seiner Mutter*
Nach dem Tode von Frau Johanna	kam	es am
10« Oktober 1949 zu einem Vertrag zwischen den Erben von Frau J^f^und den Antragsteller* Nach § 5 dieses Vertrags behielten sich die Erben	die	Antrags-
gegner, die Verfügung unter anderem auch über die Forderung gegen den Antragsteller in Höhe von 8 300 RM vor und kamen überein, daß sie weiterhin der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand verbleiben solle* Es wurde jedoch ausgemacht, daß im Falle der Verteil\mg die-
ser und einer anderen Forderung gegen die als Miterbin an Nachlaß beteiligte Antragsgegnerin zu 4) dem Antragsteller ein Teilbetrag von 1 OOO DM ausgekehrt werden solle.
In der Folge entstanden unter den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten Uber die Umstellung der Hypothek und der durch sie gesicherten Forderung von 8 300 HM, nachdem man-in dem Vertrag vom 10«» Oktober 19<!9. davon ausgegangen war, daß diese Rechte .im Verhältnis 1 : -1 umzustellen seien« In den auf Antrag des Antragstellers nach § 6 der 40« DVO zu dem UmstG eingeleiteten Verfahren
t
entschied das Amtsgericht in Niebüll durch Beschluß vom 14o Juli 1951? daß der Umstellungsbetrag 830 DM betrage« Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner entschied das Landgericht in Flensburg am 24o September 1951.? daß die Rechte im Verhältnis 1 ; 1 umzustellen seien«.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller forn-und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde bei dein Oberlandesgericht in Schleswig eingelegt, mit der*er die Wiederherstellung des antsgerichtlichen Beschlusses erstrebt«
Das Oberlandesgericht möchte die 'weitere Beschwerde insoweit zurückweiseh, als es sich um die-Umstellung eines Teilbetrages der Forderung-von 6 000-BII handelt«
Es glaubt sich jedoch durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts in. Celle vom 20« April 1951 --4 Wx 26/51 -(NdsRpfl 1951? 123) daran behindert und hat die Sache dem BGH auf Grund des § 28 Abs 2 FGG vorgelegt«
 
. Nach dieser Vorschrift hat das Oberlandesgerieht die weitere Beschwerde den BCH vorzulegen, wenn es bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift, welche eine der in § 1 PGG bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von der auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will* Der BGH hat in BGIiZ 3, 110 £Tlj7 ausgesprochen, daß § 28 Abs 2 FGG auch in den Verfahren nach § 6 der 40* DVO zu dem UmstG anzuwenden ist* Ob die Voraussetzungen für die Vorlage gegeben sind, hat aber der BGH selbständig zu prüfen, er ist an die Auffassung des Vorlagebeschlusses nicht gebunden* Dies entspricht der von dem HG ständig verfolgten Eechtnminung, der sich der Senat in dauernder Rechtsprechung angeschlossen hat* Diese Prüfung ergibt aber," dass das Oberlandesgericht im. vorliegenden Pall die Entscheidung treffen kann, auch wenn es die in dem Beschluß des OLG Celle niedergelegte' Auslegung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG nicht billigt«
Der Beschluß dieses Oberlandesgerichts beruht auf der Auslegung des ,S 18 Abs 1 Ziff 3 UnstG* Hiernach ist neben anderen dort näher bezeichneten Verbindlichkeiten eine Verbindlichkeit abweichend von der in 5 16 niedergelegten Regel im Verhältnis 1 s 1 umzustellen, wenn sie der Übernehmer eines Gutes dem anderen Vertragsteil gegenüber zur Abfindung eines dritten eingegangen ist* Versteht man die Bestimmung ihrem Wortlaut nach, so genießen die erhöhte Umstellung solche Verbindlichkeiten aus Überlassungsverträgen nicht, die nicht zur Abfindung dritter, von dem Übergeber verschiedener Personen, sondern im Interesse des Übergebers selbst als Entgelt für die von ihm versprochene oder gewährte Übergabe ei-
 
nes Gutes übernommen werden«, Baß den dritten dabei unmittelbar auf Grund des Vertrages eine Forderung auf die Leistung des Übernehmers erwächst (§ 328 BGB), ist nicht verlangt; es genügt, wenn der Übergeber der Forderungsberechtigte ist, die Leistung aber an die am VertragsSchluß nicht unmittelbar Beteiligten erfolgen soll, um sie für den Entzug des übertragenen Gutes oder Vermögens abzufinden« Trotz der Fassung wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, daß § 18 Abs 1 Ziff 3 aaO nicht in seinem Wortsinn anzuwenden ist, sondern daß darüber hinaus auch die in Interesse des Übergebers aus dem Überlassungsvertrag erwachsenden Geldansprüche (das "Abstandsgeld”) die bevorzugte Umstellung genießen* Bas Oberlandesgericht Celle ist in den genannten Beschluß dieser letzteren Ansicht nicht beigetreten, da sie mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren sei« Es schränkt diesen Satz aber dahin ein, daß er nicht gelten soll* wenn die aus einer Guts- odor Vermögens-Überlassung entstehenden Geldansprüche des Übergebers zugleich eine Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 ist« Benn auch solche Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, Eltern und Kindern, n"iterben? Ehegatten und geschiedenen Ehegatten sind danach bevorzugt umzustellen« Sie können dieses Privilegs nicht verlustig gehen, weil die Auseinandersetzung gleichzeitig ein Guts- oder Vermögensüberlassungsvertrag ist« Babei versteht dieses Gericht den Begriff der Auseinandersetzung nicht in dem üblichen Sinne, der das Bestehen einer aufzuhebenden sachlich-rechtlichen Gemeinschaft voraussetzt, sondern \.ie es ausdrücklich'betont, als einen dieser Vorschrift eigentümlichen weitergehenden Begriff, wie
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es durch die Beifügung der Worte "im Sinne dieser Vor- ■ schrift” zu erkennen gibt«, Das wird in yorlagebeschluß nicht verkannt* Danit schließt das OLG/Gelle sich der-in der Rechtsprechung, insbesondere auch von BGE zur Anerkennung gelangten Ansicht an, daß ein Auseinandersetzungsverhältnis in Sinne der genannten Vorschrift auch dann vorliegt, wenn die auf gesetzlicher oder vertraglicher Einräumung beruhende Forderung aus der Aufhebung einer tatsächlichen Vernögensgemeinschaft erwächst* Daß eine solche tatsächliche Gemeinschaft auch unter Eltern und Kindern an dem Vermögen der ersteren besteht, und dass deshalb Ansprüche der Eltern oder an dem Vertrag nicht beteiligter Erben aus Gutsübergabeverträgen, die eine Vorwegnahme der beim Erbgang notwendigen Vermögensrege-. lung unter den Erben enthalten, hat der BGH wiederholt ausgesprochen (vgl NJW 1952, 62 Nr 15)«
Es kann dahinstehen, ob, wie in dem Vorlagebeschluß ausgeführt wird, ein Überlassungsvertrag immer dann vorliegt, wenn jemand einem anderen ein Grundstück überträgt, das er ihm voraussichtlich sonst von Todes wegen zuwenden würde® Das Gesetz spricht nicht von "Grundstücks-” sondern von”G u t s "-Überlassungsverträgen und meint damit wohl nur solche Grundstücksübcrlassungsverträge, bei denen das überlassene Grundstück durch die Art und die Höhe der von ihm zu ziehenden Nutzungen die Grundlage einer wirtschaftlichen Existenz bildet» Darauf weist schon die Gleichstellung mit den Vermögensübernahmen hin. die sich nicht auf einzelne Vermögensteile, sondern auf das gesamte oder doch wenigstens den Hauptteil der ein Vermögen bildenden Gegenstände beziehen muß® Daß eiieVer-
 
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mögensübcrnahme hier nicht vorliegt, liegt auf der Hand, denn das den Antragsteller überlassene Haus war ein, wenn auch ein beträchtlicher Teil des Vermögens seiner Butter Johanna	Es	ist aber auch zweifelhaft, ob
 es sich um eine Gutsübergabe handelt, da es sich anscheinend um ein gewöhnliches T7ohnhaus handelt, das als Grundlage einer 'selbständigen wirtschaftlichen Existent nicht angesprochen werden kann*
Diese Präge kann aber dahingestellt bleiben; denn nach den Feststellungen des landgerichtlichen Eeschlus-ses handelt es sich in jeden Fall um einen Auseinandersetzungsvertrag im Sinne des 5 18 Abs 1 Siff 3 UmstG*
Der Antragsteller gehörte zu den gesetzlichen Erben der Vorbcsitzerin« Er sollte durch die Eigentumsübertragung für sein etwaiges gesetzliches Erbrecht abgefunden wer-deiio Das ergibt sich daraus, daß er auf dieses Recht sowie seinen gesetzlichen Pflichtteil ausdrücklich verzichtet hat* Die Forderung der Oberlasserin sollte dagegen grundsätzlich erst nach ihren Tode fällig und an die Erben gezahlt v/erden*. Diese sollten dafür abgefunden werden, daß das Grundstück durch die Überlassung dem späteren Nachlaß der überlasoerin entzogen wurde*
Es kann dabei dahin gestellt bleiben, ob ihnen aus dem Vertrag unmittelbar eine Forderung erwachsen ist oder ob.sie nur die für die vertragsbeteiligte Eutter begründete Forderung im Erbgang erworben haben, da es hierauf nicht ankommt, wenn der Abfindungszweck der Leistung auf Grund der Forderung in dem Vertrag eindeutig nioderge-legt ist* Dies ist aber hier geschehen*
Danach kann cs keine:.! Zweifel unterliegen, daß im
 
vorliegenden Pall der ansbedungene Preis von 6 000 KI, unter welchen der in 5 10 Abs 1 Ziff 3 aufgeführten Geschäftsformen man den Vertrag auch immer bringen will, auch nach der von OLG Celle vertretenen Ansicht in Verhältnis 1 : 1 ungestellt werden kann« *7ie die weitere Forderung von 2 300 EI! umzustellen ist, braucht hier nicht entschieden zu ..erden, da insoweit das vorlegende Gericht einen TJmstellungssatz von 10 : 1 als den ge-*-setzlichen annimnt, also insoweit durch den Beschluß des OLG Celle an der Entscheidung nicht behindert ist«
Auf die am Schluß des Vorlagebeschlusses gestellte Hechtsfrage s
Ist der Anspruch des Überlassers eines Gutes auf
 Abstandsgeld bevorzugt ungestellt?
kommt es daher nicht an, da, wie auch immer diese Präge beantwortet wird, das vorlegende Gericht mit Hück-sicht auf den Sachverhalt des vorliegenden Palles durch den Beschluß des OLG Celle nicht gehindert ist, über die weitere Beschwerde so zu entscheiden, wie es dies beabsichtigt« Denn auch wenn nan sich der Ansicht des . OLG Celle anschließt, würde hier die Feststellung des Umstellungsverhältnissos bezüjlich der in Präge kommenden Teilforderung 1 s 1 nicht ausgeschlossen sein, wie oben dargelegt ist« Damit ist aber die Zuständigkeit ■ des BGH auf Grund des § 28 Abs 2 PCG ausgeschlossen«-Denn es ist ihm, wie sich schon aus Abs 3 ergibt, nicht die Aufgabe übertragen, über Meinungsverschiedenheiten der Oberlandesgerichte über eine bloße Hechtsfrage, eine Entscheidung zu geben, wie im streitigen Verfahren nach§§ 136 und 137 GVG, sondern sie beschränkt sich darauf zu entscheiden, ob die Auslegung einer Rechtsvorschrift der von dem vorlegenden Gericht beabsich-
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 tigten Entscheidung entgegensteht und, wenn dies zu bejahen ist, über die weitere Beschwerde selbst zu befinden«, Dabei ist die Bechtsfrage so zu stellen, wie es in den Beschluß geschehen ist, von dem das vorlegen-de Oberlandesgericht abweichen will«, Im vorliegenden Pall durfte daher bei der zu stellenden Bechtsfrage nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch das OLG Celle die erhöhte Umstellung für gegeben ancieht, wenn der Gutsüberlassungsvertrag zugleich eine Auseinandersetzung in Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UnstG ist«, Ob die von vorlegenden Gericht gestellte Tcilfrage für die Intscheidung anderer Beschwerdesachen von Bedeutung ist, ist unerheblich,, Es ist notwendig und hinreichend, daß sie es für die Entscheidung über die vorgelegte weitere Beschwerde ist« Da dies zu verneinen ist, muß die Sache an das vorlegende Gericht zurückgegeben werden«
Dr* Lersch
 Ascher
Baske • Br*Hartz Johannsen