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BGH · IV ZB 26/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 26/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno am 16. Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluß des 20. fallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an nur über den Wert des nicht erledigten Teils der Hauptsache geführt hätte. Das Oberlandesgericht hat der außerordentlichen Beschwerde durch Beschluß vom 28. Oktober 1993 zwar nicht abgeholfen, aber ausgesprochen, daß der Senat den Streitwert festsetzen werde, wenn eine endgültige Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich sei. Ausnahmsweise könnte das Rechtsmittel zulässig sein, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wäre, sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte und inhaltlich dem Gesetz fremd wäre (st. Der hier angegriffene Beschluß entfernt sich jedoch nicht derart vom Gesetz, daß er als Willkür gelten müßte. Zwar ist das Gericht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 GKG verpflichtet, den Streitwert auf Antrag mit einem konkreten Betrag festzusetzen. Darauf läuft es hinaus, wenn das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall den Streitwert nur für den nicht erledigten Teil festgesetzt, im übrigen die Maßstäbe für die Errechnung des Streitwerts des erledigten Teils aufgezeigt und es den Parteien überlassen hat, dementsprechend im Kostenfestsetzungsverfahren vorzutragen. ner Pflicht, den Streitwert auch für den erledigten Teil betragsmäßig festzusetzen, nicht entziehen wird, wenn die Parteien nach Vortrag der für eine Differenzrechnung zu vergleichenden Gebühren weiterhin auf einer gerichtlichen Festsetzung bestehen.

Zitierte Normen: § 25 GKG
StreitwertserledigenOberlandesgerichtParteiGesetzBeschlußBeschwerdeKlägerinStreitwert

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 26/93
vom 16. Februar 1994 in dem Rechtsstreit
 der Frau Dr.
Irmgard Wl
 Am
16, P
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Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Straße 120, 1
gegen
 die
AG, H
ring 40 - 50,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.	und
 Kollegen, P^HB.straße 8,
2
S'
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno
 am 16. Februar 1994
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1993 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe:
Nach Abschluß des Berufungsverfahrens hatte die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten die Festsetzung des Streitwerts beantragt. Mit dem angegriffenen Beschluß hat das Oberlandesgericht diesem Antrag nur teilweise entsprochen. Hinsichtlich eines einseitig für erledigt erklärten Teils hat es eine Streitwertfestsetzung nicht für erforderlich gehalten, weil die Parteien den maßgeblichen Streitwert im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens unschwer selbst errechnen könnten. Der angegriffene Beschluß beschränkt sich darauf, den Parteien als Maßstab für die Streitwertberechnung insoweit den Hinweis zu geben, es komme darauf an, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die ange-
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fallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an nur über den Wert des nicht erledigten Teils der Hauptsache geführt hätte.
Nachdem eine Gegenvorstellung erfolglos geblieben war, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 14. Oktober 1993 eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit eingelegt. Die den Parteien angesonnene Selbstberechnung des Streitwerts sei keineswegs einfach und zweifelsfrei durchzuführen. Der Klägerin könne daher das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Das Oberlandesgericht hat der außerordentlichen Beschwerde durch Beschluß vom 28. Oktober 1993 zwar nicht abgeholfen, aber ausgesprochen, daß der Senat den Streitwert festsetzen werde, wenn eine endgültige Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich sei.
Die Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 sowie gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG unzulässig. Ausnahmsweise könnte das Rechtsmittel zulässig sein, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wäre, sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte und inhaltlich dem Gesetz fremd wäre (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 119, 372ff.). Eine fehlerhafte Anwendung des Gesetzes genügt für sich genommen noch nicht (BGH, Beschluß vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Gesetzwidrigkeit, greifbare 10). Der hier angegriffene Beschluß entfernt sich jedoch nicht derart vom Gesetz, daß er als Willkür gelten müßte.
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Zwar ist das Gericht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 GKG verpflichtet, den Streitwert auf Antrag mit einem konkreten Betrag festzusetzen. Damit ist es nicht zu vereinbaren, den Parteien lediglich eine Berechnungsanweisung zu geben. Die Vorgabe des Rechenweges läßt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts nicht entfallen, der - wie gerade die Vorgabe zeigt - nicht leicht errechnet werden kann (vgl. Hartmann, Kostengesetze 25. Auf1. § 25 GKG Rdn. 15 m.w.N.). Allerdings kann das Gericht den Parteien aufgeben, zu den nach seiner Auffassung maßgeblichen Gesichtspunkten für die Streitwertberechnung weiter vorzutragen. Darauf läuft es hinaus, wenn das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall den Streitwert nur für den nicht erledigten Teil festgesetzt, im übrigen die Maßstäbe für die Errechnung des Streitwerts des erledigten Teils aufgezeigt und es den Parteien überlassen hat, dementsprechend im Kostenfestsetzungsverfahren vorzutragen.
Mit dem Nichtabhilfebeschluß vom 28. Oktober 1993 hat das Oberlandesgericht jedenfalls klargestellt, daß es sich sei-
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ner Pflicht, den Streitwert auch für den erledigten Teil betragsmäßig festzusetzen, nicht entziehen wird, wenn die Parteien nach Vortrag der für eine Differenzrechnung zu vergleichenden Gebühren weiterhin auf einer gerichtlichen Festsetzung bestehen.
Bundschuh
 Dr. Zopfs
 Römer
Dr. Schlichting
 Terno