Dezember 1975 festgestellt, daß der Beklagte der Vater der Klägerin ist, und den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Dezember 1975 zugestellte Urteil hat der Beklagte bei dem Landgericht Traunstein mit einem dort am 13* Januar 1976 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Fe bruar 1976, der bei dem Oberlandesgericht am gleichen Tage eingegangen ist, hat der Beklagte erneut Berufung eingelegt, Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 8. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten macht mit der Beschwerde geltend, die Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils sei unwirksam, weil das über die Zustellung von ihm ausgestellte Empfangsbekenntnis Formfehler aufgewiesen habe. Das Aktenzeichen sei unvollständig wiedergegeben, es sei nicht angegeben, welches Schriftstück zugestellt worden sei, indem die Vordruckzeile "Ausfertigung des Urteils" durchgestrichen worden sei, und es sei die Streitgehilfin Frau L|^ nicht mit aufgeführt worden. Mangels Wirksamkeit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils sei die Berufung bei dem Oberlandesgericht rechtzeitig eingegangen. Dezember 1973 über die an ihn erfolgte- Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils ausgestellt hat, leidet nicht an rechtserheblichen Mängeln. Unrichtigkeiten und Uhgenauigkeiten, die in einem Empfangsbekenntnis etwa bei den Angaben über das Aktenzeichen oder die Parteien unterlaufen, führen nicht ohne weiteres zur Ungültigkeit der Zustellung. Vielmehr sind in der Vordruckzeile "Ausfertigung des Urteils mit Gründen vom ..." die Wörter "Ausfertigung des Urteils" rot unterstrichen und das Datum "12.12.75" Der Schrägstrich, mit dem die davor stehenden Vordruckzeilen "Ladung zu dem Termin vom ...", "Ausfertigung des Beschlusses vom ..." und "Ausfertigung der Verfügung vom ..." als nicht zutreffend durchgestrichen worden sind, ist nur ein wenig zu weit nach Das Wiedereinsetzungsgesuch ist vom Oberlandesgericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen worden.
BUNDESGERICHTSHOF u. IT ZB 26/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Fernfahrers Max Straße Bk Beklagten und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter des II. Rechtszuges: Rechtsanwalt Peter gegen die am ^ 1962 geborene Silvia Maria vertreten durch das KreisJugendamt R4 Kfl^Bstraße AZ 9 Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter des II. Rechtszuges: Rechtsanwalt Dr. Eduard Streitgehilfin der Klägerin: Frau Brigitte FM gesch^MjHBIBgeb. H! raße Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 1976 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Knüfer und Rottmüller beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 1976 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 4 000 DM. Gründe : Das Amtsgericht Rosenheim hat mit Urteil vom 12. Dezember 1975 festgestellt, daß der Beklagte der Vater der Klägerin ist, und den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Gegen dieses, dem Beklagten zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 18. Dezember 1975 zugestellte Urteil hat der Beklagte bei dem Landgericht Traunstein mit einem dort am 13* Januar 1976 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem weiteren an das Oberlandesgericht München gerichteten Schriftsatz vom 16. Fe bruar 1976, der bei dem Oberlandesgericht am gleichen Tage eingegangen ist, hat der Beklagte erneut Berufung eingelegt, die Berufung in gleichen Schriftsatz begründet und beantragt, ihn wegen Versäunung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu hat er vorgebracht, die am 15. Januar 1976 bei dem Landgericht eingegangene Berufung wäre noch bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingegangen, wenn der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts die Berufungsschrift sogleich an das Oberlandesgericht weitergeleitet hätte. Daß er dies unterlassen habe, stelle für den Beklagten einen unabwendbaren Zufall dar. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 8. April 1976 den Viedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten macht mit der Beschwerde geltend, die Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils sei unwirksam, weil das über die Zustellung von ihm ausgestellte Empfangsbekenntnis Formfehler aufgewiesen habe. Das Aktenzeichen sei unvollständig wiedergegeben, es sei nicht angegeben, welches Schriftstück zugestellt worden sei, indem die Vordruckzeile "Ausfertigung des Urteils" durchgestrichen worden sei, und es sei die Streitgehilfin Frau L|^ nicht mit aufgeführt worden. Mangels Wirksamkeit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils sei die Berufung bei dem Oberlandesgericht rechtzeitig eingegangen. Im übrigen mache er sich die bereits vor dem Oberlandesgericht vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe zu eigen. CX^ Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Empfangsbekenntnis, das der Prozeßbevoll-mächtigte des Beklagten am 18. Dezember 1973 über die an ihn erfolgte- Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils ausgestellt hat, leidet nicht an rechtserheblichen Mängeln. Unrichtigkeiten und Uhgenauigkeiten, die in einem Empfangsbekenntnis etwa bei den Angaben über das Aktenzeichen oder die Parteien unterlaufen, führen nicht ohne weiteres zur Ungültigkeit der Zustellung. Sie schaden insbesondere dann nicht, wenn dem Zusammenhang nach keine Zweifel daran bestehen, welches Schriftstück in dem Empfangsbekenntnis gemeint ist (BGH LM ZPO § 212 a Nr. 8 * NJV 1969, 1297; BGH VersR 1969, 635). Es bestehen keine Zweifel daran, daB sich das Empfangsbekenntnis vom 18. Dezember 1975 auf das in der anhängigen Kindschaftssache ergangene Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 12. Dezember 1975 bezieht. DaB das Aktenzeichen mit "C 874/73" statt vollständig mit "11 C 874/73" angegeben worden ist, schadet ebensowenig wie die insoweit entbehrliche Anführung der Streitgehilfin. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fehlt es auch nicht an der Angabe, welches Schriftstück zugestellt worden ist. Vielmehr sind in der Vordruckzeile "Ausfertigung des Urteils mit Gründen vom ..." die Wörter "Ausfertigung des Urteils" rot unterstrichen und das Datum "12.12.75" hinzugefügt worden. Das zeigt deutlich, daB die Zustellung dieses Schriftstücks erfolgt ist. Der Schrägstrich, mit dem die davor stehenden Vordruckzeilen "Ladung zu dem Termin vom ...", "Ausfertigung des Beschlusses vom ..." und "Ausfertigung der Verfügung vom ..." als nicht zutreffend durchgestrichen worden sind, ist nur ein wenig zu weit nach unten durchgezogen worden. Damit sollten offensichtlich die gerade rot unterstrichenen Wörter "Ausfertigung des Urteils" nicht durchstrichen werden. Die Ausfertigung des Urteils ist somit wirksam zugestellt worden. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nimmt auch gar nicht in Abrede» diese Ausfertigung erhalten zu haben und ihren Empfang bescheinigt haben zu wollen. Die Berufungsfrist war somit bei Eingang der Berufung beim Oberlandesgericht am 16. Februar 1976 abgelaufen. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist vom Oberlandesgericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen worden. Für den Vorsitzenden der Zivilkammer des Landgerichts war aus der Berufungsschrift nicht ersichtlich, daß es sich um eine Berufung in einer Kindschaftssache handelte, für die das Oberlandesgericht zuständig war, noch vermochte eine Nichtweiterleitung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht die Ursächlichkeit des Versehens zu beseitigen, das darin liegt, daß die Berufungsschrift an das nicht zuständige Landgericht gerichtet worden ist (BGH NJV 1972, 684). Johannsen Dr. Bukow Dr. Buchholz Knüfer Rottmüller