Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Durch den angefochtenen Beschluß ist dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine in dieser Sache eingelegte Berufung als unzulässig verworfen worden. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Dem Beklagten kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, da er, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Versäumung der Frist selbst verschuldet hat. An diesem Tage hat er seine Wohnung gewechselt und sich zunächst an verschiedenen Stellen bis zu dem 30. Dezember im Krankenhaus befunden, Es ist nicht dargelegt, daß er in dieser Zeit nicht in der Lage war, seinem Prozeßbevollmächtigtem seinen Wohnungswechsel und seinen Aufenthalt ira Krankenhaus mitzuteilen.
BUNDESGERICHTSHOF IV zb 26/72 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Bankkaufmanns Paul Gerhard jetzt wohnhaft in Ml traße Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. gegen die Maschinenbuchhalterin Herta geb • HHHHV in LHB Zum I Klägerin und Beschwerde^^nerin, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. 2 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung am 7. Juni 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr, Reinhardt, Dr, Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3.000 DM. Gründe: Durch den angefochtenen Beschluß ist dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine in dieser Sache eingelegte Berufung als unzulässig verworfen worden. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Dem Beklagten kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, da er, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Versäumung der Frist selbst verschuldet hat. Er hatte am 16. November 1971 erfahren, daß ein Urteil in dieser Sache gegen ihn ergangen war. An diesem Tage hat er seine Wohnung gewechselt und sich zunächst an verschiedenen Stellen bis zu dem 30. November 1971 aufgehalten. Sodann hat er sich vom 1. Dezember bis 17. Dezember im Krankenhaus befunden, Es ist nicht dargelegt, daß er in dieser Zeit nicht in der Lage war, seinem Prozeßbevollmächtigtem seinen Wohnungswechsel und seinen Aufenthalt ira Krankenhaus mitzuteilen. Selbst wenn er das infolge seiner Erkrankung nicht konnte, hätte er doch unverzüglich, nachdem er am 1 . Dezember *1971 aus dem Krankenhaus entlassen worden war, Verbindung zu seinem Prozeßbevollmächtigten aufnehmen müssen. Hätte er das getan, dann hätte er, da diesem das Urteil erst wenige Tage vorher zugestellt worden war, noch rechtzeitig Berufung einlegen können. Es ist nichts dafür dargetan, daß der Beklagte sich in einer solchen Lage befand, in der ihm nicht zuzu demuten war, in dieser Weise seinen Prozeßbevollmächtigten zu unterrichten. Dr. Hauß Johannsen Br. Reinhardt Dr« Bukow Dr. Buchholz