Bis sofortige Bsoch^erds des Klägers gegen die Hichtaulassung der B©vision im Urteil des 2. Bis von dem Kläger erhobene /.lege, mit der er die Ctow&hrung einer weiteren Kapital-ent Schädigung und einer Konto ©owie die Gswubrung weiterer ia erster aen» da Rechtsfragen von grand— seiner Ansicht nach nicht sc entscheiden und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BbG nicht gegeben waren. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist g^rrJiß § 220 Abs. 1 BriG zulässig« Pas Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da das Berufungsgericht mit Hecht die Revision nicht sugelaaseo hat. Pas Berufungsgericht ist bei seiner • Rntseheidorm dem Gutachten des Vertrauensarztes Br. in gefolgt, der den Standpunkt vertreten bat, daB die SchilddrUaenerkrankuog des Klägers mit Wahr- Klnc Rechtsfrage, zu demal eine solche von grundsätzlicher Seümtnng, steht nicht offen und bedarf nicht der fatscheidung des.Senate. Auf ©ico Verletzung des Aatsermittlungagrundsatses gss&S -§ 176 B'-G kann die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden. Bia gleichen Irwägtangsa verbieten es auch» die Zulas-ßungsbescbwerdle auf die Verletzung der §§ 236» 2S7 ZPO au stützen* Pis Fall» in dem das Berufungsgericht nach der Rechtsprechung des Senats nicht ohne Einholung eines weiteren C-utachtcns entscheiddurfte« liegt nicht vor* faß der Sachverständige bei der Pr-atattung des Gutachtens von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt susgegsngen ist» ist nicht ersichtlich* Po kann deshalb nicht di??
a. ;-;ntscn . bammi. et. aoscnr ;•' • / • t; o 2540 009 c h 1 u ß 18 der > r< .litfunsrssa ehe • - des Kaufmanns Richard S Avenue, ? I m * ft CIMÄers und Beschwerdeführer - Proseßbevolla^chti^ter; Hechtsanwalt Br* das Laad H e & & e a , vertreten durch den Hessischen Minister des Innere, Wiesbaden, LuisenstraSe 13, Beklagten und Beschwerdegegn Bsr XV. Zivils-nut Bundesgerichtshofs hak ...xi der Sitsung vom 2. Februar 196$ unter ISifcTvirkan.'t des• SenatsprÜsideoteo Ascher und der Bundes^ ichter Johanns©», HaaS, Hildes und Br. Graf beschlossen* Bis sofortige Bsoch^erds des Klägers gegen die Hichtaulassung der B©vision im Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-» laadoogerichts Frankfurt/Kain vom 2. Juli 19C5 *?ird surllckg^^iesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des BeschwerdeVerfahrens tragt Grün d e ; Bor Kläger macht Schadensansprüche «egeö lobadcns an Körper und Gesundheit geltend. Bis £atach£diguQg3be-hörde hat ihm eine KapitalentSchädigung von 615*~ BH a owls HelXfUreorge für die Beit vom 1. Januar 1938 bis 31. December 1942 suerkannt. Bis von dem Kläger erhobene /.lege, mit der er die Ctow&hrung einer weiteren Kapital-ent Schädigung und einer Konto ©owie die Gswubrung weiterer ia erster •* 3 — Heilfürsorge bean- bat, bli et- ter Instanz erfolglos gericbt nicht zügele s fit zll ober Bedeutung . Tie Revision bat das Beru.fuogs- aen» da Rechtsfragen von grand— seiner Ansicht nach nicht sc entscheiden und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BbG nicht gegeben waren. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist g^rrJiß § 220 Abs. 1 BriG zulässig« Pas Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da das Berufungsgericht mit Hecht die Revision nicht sugelaaseo hat. Pas Berufungsgericht ist bei seiner • Rntseheidorm dem Gutachten des Vertrauensarztes Br. in gefolgt, der den Standpunkt vertreten bat, daB die SchilddrUaenerkrankuog des Klägers mit Wahr- scheinlichkeit durch die Aufregungen der Verfolgung und die veränderte lebe nss it nation nach der -iusvsandc- rueg abgrenzbar und seitlich begrenzt verschlimmert worden sei, und zwar für dis Zeit von 1938 bis sum Jahre 1942, als sich der Kläger einer Scbilddriisen-operatioa unterzog. Angriffe gegen die Be^eiswürdigun können im Revieionsverfahreo nicht erhoben werden. Hr ;r st recht können diese Angriffe nicht zur Begründung der sofortigen Beschwerde gegen die HiebtZulassung der Revision dienen. Klnc Rechtsfrage, zu demal eine solche von grundsätzlicher Seümtnng, steht nicht offen und bedarf nicht der fatscheidung des.Senate. Auf ©ico Verletzung des Aatsermittlungagrundsatses gss&S -§ 176 B'-G kann die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden. Uelche Bowls® nach § 1 ^ 7Al l-Th ci::i und visiche Feststellungen getroffen werden mSrocrs, richtet sieh» win der 3nnnt in otHndigvr neühtifrr»'-* chung annismt» nach den Unat finden des einselnan Palles. Bia gleichen Irwägtangsa verbieten es auch» die Zulas-ßungsbescbwerdle auf die Verletzung der §§ 236» 2S7 ZPO au stützen* Pis Fall» in dem das Berufungsgericht nach der Rechtsprechung des Senats nicht ohne Einholung eines weiteren C-utachtcns entscheiddurfte« liegt nicht vor* faß der Sachverständige bei der Pr-atattung des Gutachtens von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt susgegsngen ist» ist nicht ersichtlich* Po kann deshalb nicht di?? Kede davon sein, daß das Urteil des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Senats abweicht* Die Voraus-eetauoges der Abweicbungsbeschwerde liegen im vorliegendes Fell sicht vor*