Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung, die der Kläger gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat, verworfen worden, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei« Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Am 27, März 1962 hat der Kläger bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden, in München einen Schriftsatz eingereicht , der an den für die drei Berufungsverfahren zuständigen Mtschädigungssenat gerichtet war,3r war als Berufungsbegründung für zwei der vom Kläger be-triebenen Verfahren gedacht und enthielt ferner die Erklärung, daß die Berufung in dem dritten Verfahren zurück-genommen werde. Dies ist jedoch schon mit Rücksicht darauf, daß der Kläger diese Anzeige nicht selbst aufgegeben hat und dem Anzeigenden damals nicht bekannt war, wo sich die Verwandtschaft des Klägers befand, nicht richtig," Der Schriftsatz ist von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet, Br ist zur Akte 12 EU 1153/61 gelangt. In dem durch den angefochtenen Beschluß abgeschlossenen Verfahren befindet sich eine gleichfalls von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers Unterzeichnete Abschrift dieses Schriftsatzes, die den Eingangsstempel vom 29* März 1962 trägt. Der Kläger beruft sich mit Recht darauf, daß der zur Akte 12 EU 1153/61 genommene Schriftsatz auch die Berufungsbegründung für das hier vorliegende Verfahren enthält. Dieser Schriftsatz genügt inhaltlich den nach § 519 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen, Aus ihm ist zu entnehmen, für welche Verfahren er bestimmt ist und welche Anträge in den beiden anhängig bleibenden Berufungsverfahren gestellt Werden sollen.
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: nein ZPO § 519 Nie Berufungsbegründungsfrist kann dadurch gewahrt werden, daß eine Partei in einem anderen zwischen denselben Parteien beim Berufungsgericht anhängigen Rechtsstreit eine Berufungsbegründung einreicht, die nach ihrem Inhalt zugleich die Berufungsbegründung für beide Rechtsstreitigkeiten sein soll* BGH, leschlo v0 1. Februar 1963 - XV ZB 26/63 - OLG München LG München I: i IV ZB 26/63 Besch 1 u B In der EntschHdigungssache des Mordechai BflP A, Nr. •, IVXCtQvX O Mi*U WövMiivl Uwi. WUX vX q 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dir », den Freistaat ß a ye r n 9 vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern in München 2, Meiserstr» 8, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Raake, Johannsen,, WüstenbergynMaaBTOhd Br* Graf in der Sitzung vom l„ Februar 1963 beschlossen : Der Beschluß des 12, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2(. Juni 1962 wird aufgehoben, Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. m Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung, die der Kläger gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat, verworfen worden, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei« Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat in drei getrennten Verfahren eigene und von seinen Eltern ererbte Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Die geltend gemachten Ansprüche sind in drei verschiedenen Urteilen von dem Landgericht abgewiesen | worden. Der Kläger hat in diesem und in den beiden anderen I Verfahren am 24. Bovember 1961 Berufung eingelegt und so- 1 gleich beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um weitere drei Monate zu verlängern. In allen drei Verfahren ist die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 27« März 1962 verlängert worden. Am 27, März 1962 hat der Kläger bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden, in München einen Schriftsatz eingereicht , der an den für die drei Berufungsverfahren zuständigen Mtschädigungssenat gerichtet war,3r war als Berufungsbegründung für zwei der vom Kläger be-triebenen Verfahren gedacht und enthielt ferner die Erklärung, daß die Berufung in dem dritten Verfahren zurück-genommen werde. In diesem Schriftsatz hat der Kläger zunächst im einzelnen getrennt angeführt, welche Anträge er in den beiden weiter betriebenen Berufungsverfahren stellen werde® Sodann hat er ausgeführt: "In beiden Fällen kommt es darauf an, ob die Anzeigeihder Landsberger Lagerzeitung vom 28, Januar 1947 beweist, daß der Kläger ln Bußland war. Dies ist jedoch schon mit Rücksicht darauf, daß der Kläger diese Anzeige nicht selbst aufgegeben hat und dem Anzeigenden damals nicht bekannt war, wo sich die Verwandtschaft des Klägers befand, nicht richtig," Der Schriftsatz ist von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet, Br ist zur Akte 12 EU 1153/61 gelangt. In dem durch den angefochtenen Beschluß abgeschlossenen Verfahren befindet sich eine gleichfalls von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers Unterzeichnete Abschrift dieses Schriftsatzes, die den Eingangsstempel vom 29* März 1962 trägt. Es ist anzunehmen, daß sie nachgereicht wurde und an diesem Tage beim Gericht eingegangen ist, .. . Der Kläger beruft sich mit Recht darauf, daß der zur Akte 12 EU 1153/61 genommene Schriftsatz auch die Berufungsbegründung für das hier vorliegende Verfahren enthält. Dieser Schriftsatz genügt inhaltlich den nach § 519 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen, Aus ihm ist zu entnehmen, für welche Verfahren er bestimmt ist und welche Anträge in den beiden anhängig bleibenden Berufungsverfahren gestellt Werden sollen. Es ist zwar in hohem Maße untunlich, in einem Schriftsatz die Begründung für mehrere beim Berufungsgericht anhängige getrennte Verfahren zu geben. Dadurch wird nicht nur die Arbeit des Gerichtes erschwert, sondern es können, wie der hier zu entscheidende Pall zeigt, dann sehr leicht beim Gericht Irrtümer auftreten, die unter Umständen er- «M- ^ di' hebliche Kosten für die im Rechtsstreit unterliegende Partei zur Folge haben» Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß einem Schriftsatz, der inhaltlich die Begründung ftlr mehrere bei dem Gericht anhängige Berufungsverfahren enthält, der Charakter einer Berufungsbegründung abgesprochen werden muß» Die Berufungsbegründung muß zwar in einem Schriftsatz enthalten sein» Dieser Schriftsatz braucht aber, wie der Bundesgerichtshof übereinstimmend mit dem Reichsgericht entschieden hat, nicht zu den Akten des betreffenden Verfahrens gelangt zu sein und er braucht nicht einmal für diese Akten bestimmt zu sein» Es genügt vielmehr, wenn ein Schriftsatz, der inhaltlich den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anfordervingen entspricht, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingereicht worden ist» Dazu ist allein notwendig, daß der Schriftsatz in die Hand eines zur Entgegennahme wie zur Be-* urkundung des Zeitpunkts des Eingangs zuständigen Beamten oder Angestellten der Geschäftsstelle gekommen ist (UI § 519 ZPO Kr» 14)o Wenn, wie in dem hier zuentscheidenden Palle ein solcher Schriftsatz eingereicht wird, ist damit die Berufuno’ für alle bei dem Gericht anhängige Berufungsverfahren •begründet, für die der Schriftsatz sich nach seinem Inhalt zweifelsfrei als Berufungsbegründung darstellt» Darin, daß in dieser Weise durch einen Schriftsatz die Berufung für mehrere Verfahren begründet wird, liegt noch keine Verbindung der Prozesse» Diese kann nur das Gericht nach § 147 ZPO vornehmen» Seine Sache ist es, darüber zu entscheiden, ob die RechtsStreitigkeiten verbunden werden sollen oder dafür zu sorgen, daß in alle in Betracht kommenden Akten eine Abschrift der Berufungsbegründung gelangt» Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs« 1 BEG0 Ascher Johannsen