Die sofortige Beschwerde wird zurückgewi esen, Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen» Im übrigen ist das Verfahren frei von Gerichtsgebühren und Auslagen* das Berufungsgericht die Zubilligung einer Entschädigung abgelehnt; weil es sich bei der Internierung um eine kriegsbedingte fremdenpolizeiliche Maßnahme der französischen Behörden gehandelt habei Eine nationalsozialistische Einflußnahme auf diese Lager könne nicht bestanden haben? Frühestens mit dem Abschluß des Waffenstillstandsvertrages sei eine derartige Einflußnahme der deutschen Regierung auf die französische überhaupt denkbar gewesen ; zu dieser Zeit sei aber die Klägerin aus dem Läger entlassen worden? Die Anordnung der Internierung habe aber völkerrechtlichen Gepflogenheiten entsprochen» Vor allem fehle e3 an den in § 43 Absc 1 Satz 2 BEG vorgesehenen AnspruchsvoraussetZungen, Die Internierung sei nicht durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ermöglichst worden; sondern habe wahllos Ausländer aller Nationalitäten getroffen,wie es im Kriegsfälle üblich sef Die Beschwerde ist der Auffassung, es müsse grundsätzlich geklärt werden, ob diese Internierung nicht doch unter § 45 Abs. 1 Satz 2 Ir» 1 BEG falle. Die Klägerin habe darauf hingewiesen, daß sie beim Einmarsch der deutschen Truppen offenbar nur deshalb in Gurs interniert worden sei, weil sie als Jüdin seit langem ausgebiirgert gewesen sei, keinen deutschen Pass besessen und den Schutz des deutschen Kelches'.verloren habe, während Frauen mit gültigen deutschen Passen nicht interniert und andere, die zunächst festgenom- Sie macht nur geltend, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des § 43 Abs * 1 Satz 2 Kr , 1 BEG verneint habe, weil es den Vortrag der Klägerin nicht vollständig berücksichtigt habe c Es handelt sich dabei zunächst - uia die Frage, ob der Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt und gewürdigt worden isto Biese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht Auch die Frage, ob der Klägerin ein Entschädigungsanspruch zustehen würde, wenn es richtig wäre, daß im Gegensatz zu ihr nichtverfolgte deutsche Staatsangehörige noch nach dem Beginn des Krieges mit Frahkreich nach Deutschland zurückgebracht und von einer länger dauernden Internierung verschont blieben, würde nur die Anwendung des Gesetzes auf einen bestimmten Sachverhalt betreffen und nicht von grundsätzlicher Bedeutung seine 2o Für die Zeiträume, in denen sich die Klägerin in den französischen Orten Gurs und Nay in .sogenannter residence for-c6e aufhielt, hat das Berufungsgericht eine entschädigungspflichtige Freiheitsentziehung überhaupt verneint v Pie Freiheitsbeschränkungen, denen die Klägerin damals unterworfen gewesen sei, könnten mit der Einsperrung und abgeschlossenen Verwahrung eines Häftlings nicht verglichen vjerden, §ic seien aber auch nicht einem haftähnlichen Leben gleichzuachten, In der Illegalität habe die Klägerin damals ebenfalls nicht gelebt. umliegenden Wäldern -verborgen gehalten, doch dabei habe es sich immer nur uin kurze Zeiträume gehandelt; auch hätten die französischen Behörden und die Ortseinwohner von ihrer Existenz gewußt? es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Zwangsaufenthalt der Klägerin in Gurs und Kay nicht als haftähnliches Leben oder als Leben in der 111egaiität angesehen werden müsse, da das Berufungsgericht festgestellt hat, es habe;sich immer nur um ganz kurze Zeiträume gehandelt, in denen die Klägerin sich in den Raidem.yerbdrgen gehalten habe r und da das Leben unter haftäimlidien Bedingungen oder in der Illegalität immer-hin eine gewisse Dauer'voraussetzt, Die Beschwerde ist der insicht, daß auch hier eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegeo Dine endgültige höchstrichterliche Klarstellung sei insbesondere deshalb geboten* weil zwei sich widersprechende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Vorlagene Das ist jedoch nicht richtig* dehn dem von der Beschwerde erwähnten* eine Berliner Sache betreffenden Urteil vom 14E Juli 1956 - IV ZR 106/56 - ist noch das Bundesergänzungsgesetz zugrunde gelegt worden* während in dem Urteil vom 1«.
IV ZB 26/58 JO 2467 078 B e s c h 1 u 8 In dei .-Bnt sehadigungss ache der Ursula S( in Klägerin und Bescliwerdeführerln, Prozeßbevo 1 lmäclitigters Rechtsanwalt i in BtMfe-Scf das Band B i n Bi vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagten und Beschwerdegegner? hat der IV<. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2, September 1957 in der Sitzung vom 12. Februar 1958 beschlossen? Die sofortige Beschwerde wird zurückgewi esen, Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen» Im übrigen ist das Verfahren frei von Gerichtsgebühren und Auslagen* üLll ih 2LÄ. -S Die sofortige Beschwerde ist unbegründet5 da die in § 219 Abs» 2 BEG vorgesehenen Voraussetzungen für die -2 Zulassung der Revision nicht vorliege:,ir * -Für die Internierung der im Oktober 1935 wegen der rassischen Verfolgungen aus Deutschland ausgewanderten Klägerin in dem französischen Roger in Gurs? die dort in der Zeit vom 15- Mai bis zu dem 24 > Juni 1940 erfolgte; das Berufungsgericht die Zubilligung einer Entschädigung abgelehnt; weil es sich bei der Internierung um eine kriegsbedingte fremdenpolizeiliche Maßnahme der französischen Behörden gehandelt habei Eine nationalsozialistische Einflußnahme auf diese Lager könne nicht bestanden haben? da damals noch zwischen deutschen und französischen frxippen gekämpft worden sei. Frühestens mit dem Abschluß des Waffenstillstandsvertrages sei eine derartige Einflußnahme der deutschen Regierung auf die französische überhaupt denkbar gewesen ; zu dieser Zeit sei aber die Klägerin aus dem Läger entlassen worden? weil ihr Vater sie herausgeholt habe* Gerichtsbekannt sei, daß die allgemeinen Zustande im Lager in Gurs nicht als menschenwürdig zu bezeichnen seien. Die Anordnung der Internierung habe aber völkerrechtlichen Gepflogenheiten entsprochen» Vor allem fehle e3 an den in § 43 Absc 1 Satz 2 BEG vorgesehenen AnspruchsvoraussetZungen, Die Internierung sei nicht durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ermöglichst worden; sondern habe wahllos Ausländer aller Nationalitäten getroffen,wie es im Kriegsfälle üblich sef • i :» : f f • X‘- : p. ; 1 '■ ! Die Beschwerde ist der Auffassung, es müsse grundsätzlich geklärt werden, ob diese Internierung nicht doch unter § 45 Abs. 1 Satz 2 Ir» 1 BEG falle. Die Klägerin habe darauf hingewiesen, daß sie beim Einmarsch der deutschen Truppen offenbar nur deshalb in Gurs interniert worden sei, weil sie als Jüdin seit langem ausgebiirgert gewesen sei, keinen deutschen Pass besessen und den Schutz des deutschen Kelches'.verloren habe, während Frauen mit gültigen deutschen Passen nicht interniert und andere, die zunächst festgenom- meh worden seien., nach wenigen Tagen von den deutschen Konsu- laten in Frankreich abgeholt und über die Grenze gebracht worden seien. Pie Beschwerde zieht nicht in Zweifel, daß für Freiheitsentziehungen, die durch einen ausländischen Staat vorge-nomraen wurden, Entsch ädigung allein dann geleistet wird, wenn die Vorauss etZungen des § 43 Abs.. 1 Satz 2 BEG vorliegen. Sie macht nur geltend, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des § 43 Abs * 1 Satz 2 Kr , 1 BEG verneint habe, weil es den Vortrag der Klägerin nicht vollständig berücksichtigt habe c Es handelt sich dabei zunächst - uia die Frage, ob der Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt und gewürdigt worden isto Biese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht Auch die Frage, ob der Klägerin ein Entschädigungsanspruch zustehen würde, wenn es richtig wäre, daß im Gegensatz zu ihr nichtverfolgte deutsche Staatsangehörige noch nach dem Beginn des Krieges mit Frahkreich nach Deutschland zurückgebracht und von einer länger dauernden Internierung verschont blieben, würde nur die Anwendung des Gesetzes auf einen bestimmten Sachverhalt betreffen und nicht von grundsätzlicher Bedeutung seine 2o Für die Zeiträume, in denen sich die Klägerin in den französischen Orten Gurs und Nay in .sogenannter residence for-c6e aufhielt, hat das Berufungsgericht eine entschädigungspflichtige Freiheitsentziehung überhaupt verneint v Pie Freiheitsbeschränkungen, denen die Klägerin damals unterworfen gewesen sei, könnten mit der Einsperrung und abgeschlossenen Verwahrung eines Häftlings nicht verglichen vjerden, §ic seien aber auch nicht einem haftähnlichen Leben gleichzuachten, In der Illegalität habe die Klägerin damals ebenfalls nicht gelebt. Zwar habe sie sich mehrfach,wenn Razzien gedroht hätten, in. umliegenden Wäldern -verborgen gehalten, doch dabei habe es sich immer nur uin kurze Zeiträume gehandelt; auch hätten die französischen Behörden und die Ortseinwohner von ihrer Existenz gewußt? und sie sei nicht untergetaucht./ sondern lediglich im akuten Gefahrfall zeitlich begrenzt versteckt gewesen. Die Beschwerde meint? es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Zwangsaufenthalt der Klägerin in Gurs und Kay nicht als haftähnliches Leben oder als Leben in der 111egaiität angesehen werden müsse, •i)ef Äfcr ^n/ischeidende Senat hat bereits ausgesprochen ? daß der von französischen Behörden angeordnete Zv/angs-aufenthalt an einem bestimmten Ort regelmäßig kein Lebenunter haftähnlichen Bedingungen? wi^ § 43 Abs 1 3 BEG voraussetzt ? darstellt (Urteil vom 3» Juli 1957 - IV ZR 125/57? BzW 1957? 528)3 Der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt stimmt weitgehend mit dem Tatbestand überein? über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, soweit es sich um den Zwangsaufenthalt der Klägerin in den Ortschaften Gurs und Kay handelt. Einer nochmaligen Entscheidung bedarf die Rechtsfrage nicht. Bas gilt auch? soweit die Klägerin sich aus Furcht vor Baszien in den Wäldern verborgen hielt. Allerdings hat der Senat im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts anerkannt, daß ein Leben in der Illegalität im Sinne des § 47 BEG auch dann vorliegen könne? wenn der Verfolgte sich in dem von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet vor den nationalsozialistischen Machthabern verborgen habe? die hilfsbereiten Örtlichen Behörden des besetzten Landes jedoch von ihm gewußt hätten (Urteil vom 19- Juni 1957 -XV ZR 85/57) o In der ervyähnten Entscheidung vom 3. Juli 1957 hat er ausgeführt., der Aufenthalt in versteckten Berghütten, um hei Razzien nicht aufgegriffen zu werden, könne den Tatr bestand der 'Freiheit sent Ziehung erfüllen.. Diese Rechtsfragen bedürfen deshalb keiner Entscheidung mehr. Im übrigen ist nicht ersichtlich? da6 die Entschädigung für diese Zeit im Ergebnis zu Unrecht versagt worden ist., da das Berufungsgericht festgestellt hat, es habe;sich immer nur um ganz kurze Zeiträume gehandelt, in denen die Klägerin sich in den Raidem.yerbdrgen gehalten habe r und da das Leben unter haftäimlidien Bedingungen oder in der Illegalität immer-hin eine gewisse Dauer'voraussetzt, 3-» \/ogen der Internierung in der Schweiz hat das Beruf ungs ge r :> cht der Klägerin eine Entschädigung gleichfalls . versagt. Diese Internierung sei/nicht: unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt. Die Beschwerde ist der insicht, daß auch hier eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegeo Dine endgültige höchstrichterliche Klarstellung sei insbesondere deshalb geboten* weil zwei sich widersprechende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Vorlagene Das ist jedoch nicht richtig* dehn dem von der Beschwerde erwähnten* eine Berliner Sache betreffenden Urteil vom 14E Juli 1956 - IV ZR 106/56 - ist noch das Bundesergänzungsgesetz zugrunde gelegt worden* während in dem Urteil vom 1«. Dezember 1956 - IV ZR 241/56 - (RzV/ 1957? 87) das Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des dritten Enderungsgesetzes angewendet worden ist.Die Beurteilung der in der Schweiz durchgeführten Internierung der Klägerin durch das Berufungsgericht entspricht den Rechtsgedanken* die der Senat in diesem Zusammenhang entwickelt hat (das suletst erwähnte Urteil sowie Urteil vom 12, b April 1957 - IV ZR 22/57)« tiber Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung., die noch der Klarstellung bedürfen, ist in diesem Zusammenhangnicht mehr zu entscheiden* Da auch die P0rtbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern und über die Zuständigkeit des beklagten Landes kein Streit besteht., muß die Beschwerde zu-rückgewiesen werden. Pie Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs Abs. 1 3EG-, § 97 Abs. 1 ZPO. 225 Ascher Johannsen WüBtenberg Wilden von Werner