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BGH · IV ZB 25/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 25/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno am 15. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 19. April 1993 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 23.0.437/91 - gerichtete Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht durch einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden und die von der Beklagten selbst angefertigte Berufungsbegründung auch außerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangen war. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, denn sie ist nicht in der gehörigen Form angebracht worden. Die Beschwerde ist als sofortige im Sinne der §§ 519 b Abs. 2, 577 ZPO zu behandeln. Da hier die Beschwerde beim Kammergericht eingelegt worden ist, mußte sie, um der Form zu genügen, zu demindest von einem dort zugelassenen Anwalt unterzeichnet sein (vgl. Da die Beklagte die Beschwerde selbst unterzeichnet hat, ist sie unzulässig.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
Rechtsanwalt®unzulässigBeschwerdeHerrn

Volltext der Entscheidung

IV ZB 25/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Dezember 1993 in dem Rechtsstreit
 der Frau Sigrid D|
«■■MV. Bwmm,
 Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt T|
GHÜstr. #, E
gegen
1.	Herrn Rudolf Lj bei cBHi
2.	Frau Hildegard H|
3.	Herrn Erich sflBV
4.	Herrn Hans-Joachim
5.	Frau Christa
 Wilhelm-P®^-Straße I
, EsSPBi Straße H Istraße H, CoflB ■PP, Straße der DS#®,
MoPBweg ■, Copp^/AnS^p,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dieter H|
KiHBstr.	Bfl
39
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno
 am 15. Dezember 1993
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 19. Oktober 1993 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Streitwert: 19.012,34 DM
Gründe:
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Kammergericht die gegen das am 5. April 1993 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 23.0.437/91 - gerichtete Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht durch einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden und die von der Beklagten selbst angefertigte Berufungsbegründung auch außerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangen war.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, denn sie ist nicht in der gehörigen Form angebracht worden.
Die Beschwerde ist als sofortige im Sinne der §§ 519 b Abs. 2, 577 ZPO zu behandeln. Da hier die Beschwerde beim Kammergericht eingelegt worden ist, mußte sie, um der Form zu genügen, zu demindest von einem dort zugelassenen Anwalt unterzeichnet sein (vgl. BGH Urteil vom 14.12.1966 - VIII ZB 46/66 - VersR 1967, 231, 232). Da die Beklagte die Beschwerde selbst unterzeichnet hat, ist sie unzulässig.
Bundschuh
 Dr. Zopfs
 Römer
Dr. Schlichting
 Terno