Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 5. Das Familiengericht hat nach mündlicher Verhandlung durch einstweilige Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 7 ZPO bestimmt, daß der Antragsgegner, der in dem der Antragstellerin gehörenden Haus die frühere eheliche Wohnung bewohnt, dafür ab 1. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht gemäß § 620 c Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners. Es kann dahinstehen, ob die Statthaftigkeit einer gesetzlich nicht vorgesehenen weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts mit dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit begründet werden könnte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Antragstellerin habe verschwiegen, daß zwischen den Parteien ein Mietverhältnis bestehe, hat in diesem Zusammenhang schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil der Beschwerdeführer dies in den Vorinstanzen nicht vorgetragen hat.
BUNDESGERICHTSHOF iv zb 25/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Dr. Otto E Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Ehefrau Elsbeth Lllee Mt E Antragstellerin und Beschwerde gegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. l/J Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Januar 1978 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 1.898,— DM. Gründe : Zwischen den Parteien ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Das Familiengericht hat nach mündlicher Verhandlung durch einstweilige Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 7 ZPO bestimmt, daß der Antragsgegner, der in dem der Antragstellerin gehörenden Haus die frühere eheliche Wohnung bewohnt, dafür ab 1. Dezember 1977 eine monatliche Nutzungsentschädigung von 632,63 DM an die Antragstellerin zu zahlen hat. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht gemäß § 620 c Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners. Sie ist unzulässig. Einstweilige Anordnungen nach § 620 ZPO unterliegen der sofortigen Beschwerde nur nach Maßgabe des § 620 c ZPO. Eine weitere Beschwerde findet hiernach nicht statt. Ein Fall des § 621 e ZPO liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer meint, die Beschlüsse des Familiengerichts und des Oberlandesgerichts seien "greifbar gesetzwidrig", weil dem Antragsgegner die Zahlung einer NutzungsentSchädigung nicht durch einstweilige Anordnung hätte auferlegt werden dürfen; es sei hier über eine Mietzinsforderung entschieden worden. Es kann dahinstehen, ob die Statthaftigkeit einer gesetzlich nicht vorgesehenen weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts mit dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit begründet werden könnte. Denn die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts hält sich im Rahmen möglicher Gesetzesauslegung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Antragstellerin habe verschwiegen, daß zwischen den Parteien ein Mietverhältnis bestehe, hat in diesem Zusammenhang schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil der Beschwerdeführer dies in den Vorinstanzen nicht vorgetragen hat. Die sofortige weitere Beschwerde war sonach als unzulässig zu verwerfen. Dr. Grell Dr. Hoegen