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BGH · IV ZB 25/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 25/76

Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. März 1976 beim Oberlandesgericht Celle einging, und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. April 1976 die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist versäumt worden sei und kein Grund zur Wiedereinsetzung gegeben sei. Sein Korrespondenzanwalt in Bremen, wo der Kläger wohnte, habe ihm Jedoch eine vor der Zustellung erhaltene Ausfertigung des Urteils mit der Anregung übersandt, "in den nächsten Tagen" zu einer Rücksprache über den Urteilsinhalt zu erscheinen. Daraus habe der Kläger als in rechtlichen Dingen nicht gänzlich unerfahrener Kaufmann entnehmen können, daß sein Anwalt von ihm in geschäftsüblicher, angemessener Frist eine Rückäußerung erwarte, ob er gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlegen wolle. Januar 1976, in dem dem Kläger vor der Zustellung des Urteils eine Ausfertigung übersandt wurde und bei dessen Absendung noch keine Nachricht von der Zustellung des angefochtenen Urteils vorlag, war dem Kläger nicht mitgeteilt worden, daß bereits irgendeine Frist laufe und bis zu einem be- Unter diesen Umständen ist dem Kläger, auch wenn er als Kaufmann in rechtlichen Dingen nicht gänzlich unerfahren war, die Versäumung der Berufungsfrist, mit deren Lauf er ohne anwaltlichen Hinweis nicht zu rechnen brauchte, nicht als Verschulden anzurechnen, zu demal schon wenige Tage nach Fristablauf entdeckt wurde, daß der Kläger über die Zustellung des angefochtenen Urteils nicht benachrichtigt worden war. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte seiner Sorgfaltspflicht genügt, als er dem Korrespondenzanwalt die Zustellung des Urteils am 21. Auch ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden seines Korrespondenzanwaltes liegt nicht vor, wenn dieser die Nachricht von der erfolgten Zustellung des Urteils nicht erhalten hat, weil sein eingearbeiteter und sonst zuverlässiger Bürovorsteher es unterlassen hat, die Berufungsfrist zu notieren und das Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten alsdann seinem Anwalt vorzulegen. Aufgabe des Korrespondenzanwaltes war es, den Kläger davon zu unterrichten, wann das Urteil zugestellt war, und ihn darüber zu belehren, bis zu welchem Zeitpunkt ein Rechtsmittel eingelegt werden konnte. Der Korrespondenzanwalt des Klägers hat glaubhaft gemacht, daß sein Bürovorsteher die persönlichen Voraussetzungen für eine sachgemäße Wahrnehmung der Aufgaben erfüllt. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht danach auf einem Verschulden des Bürovorstehers des Korrespondenzanwaltes des Klägers und damit auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
FristBerufungsfristAnwaltKorrespondenzanwaltZustellungSchreibenKlägerUrteilBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
BESCHLUSS
IV ZB 25/76
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans-Günter D HBMtraße
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und	in
 gegen
die MflHBBBHI^^ersicherungsgesellschaft a.G.,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Hermann Dr. Bruno GBl Manfred Gf1, Werner JBB> Karl S| und Kurt SB|, ebenda.
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
2

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 1976 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Knüfer und Rottmüller
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. April 1976 aufgehoben.
Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Gründe :
Der Kläger wurde mit seiner Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Verden wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 21. Januar 1976 zugestellt. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, die am 8. März 1976 beim Oberlandesgericht Celle einging, und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 27. April 1976 die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist versäumt worden sei und kein Grund zur Wiedereinsetzung gegeben sei. Der Klä-
 
ger habe zwar von der am 21. Januar 1976 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Urteils keine Kenntnis erhalten. Sein Korrespondenzanwalt in Bremen, wo der Kläger wohnte, habe ihm Jedoch eine vor der Zustellung erhaltene Ausfertigung des Urteils mit der Anregung übersandt, "in den nächsten Tagen" zu einer Rücksprache über den Urteilsinhalt zu erscheinen. Daraus habe der Kläger als in rechtlichen Dingen nicht gänzlich unerfahrener Kaufmann entnehmen können, daß sein Anwalt von ihm in geschäftsüblicher, angemessener Frist eine Rückäußerung erwarte, ob er gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlegen wolle. Der Kläger hätte sich bei Anwendung äußerster Sorgfalt Jedenfalls noch vor Ablauf der Berufungsfrist wenigstens nach den Möglichkeiten für die Berufungseinlegung und insbesondere nach der Berufungsfrist erkundigen müssen. Er habe Jedoch nicht dargetan, daß er hieran durch besondere Umstände verhindert worden sei.
Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. Die Beschwerde ist begründet.
Eine anwaltlich vertretene und beratene Partei kann grundsätzlich darauf vertrauen, daß sie auf Fristen, von deren Ablauf schwerwiegende Rechtsnachteile abhängen, hingewiesen wird. In dem Schreiben vom 21. Januar 1976, in dem dem Kläger vor der Zustellung des Urteils eine Ausfertigung übersandt wurde und bei dessen Absendung noch keine Nachricht von der Zustellung des angefochtenen Urteils vorlag, war dem Kläger nicht mitgeteilt worden, daß bereits irgendeine Frist laufe und bis zu einem be-
 
stimmten Zeitpunkt eine Entschließung über die Fortsetzung des Verfahrens getroffen werden müsse. In dem Schreiben des Korrespondenzanwalts an den Kläger heißt es vielmehr:
" Ich darf Sie bitten, sich zunächst einmal das Urteil durchzusehen. Ich würde Vorschlägen, daß wir uns dann zusammensetzen, um zu prüfen, was in dieser Sache nunmehr geschehen soll. "
Es fehlt in dem Schreiben jeder Hinweis darauf, daß der Kläger "in den nächsten Tagen" zu einer Rücksprache über den Urteilsinhalt erscheinen solle. Das Oberlandesgericht hatte diese irreführende, zu demindestens mißverständliche Bemerkung der eidesstattlichen Versicherung des Korrespondenzanwalts entnommen, in der dieser den Inhalt des Schreibens vom 21. Januar 1976 kurz zusammenfassend wiedergab.
Unter diesen Umständen ist dem Kläger, auch wenn er als Kaufmann in rechtlichen Dingen nicht gänzlich unerfahren war, die Versäumung der Berufungsfrist, mit deren Lauf er ohne anwaltlichen Hinweis nicht zu rechnen brauchte, nicht als Verschulden anzurechnen, zu demal schon wenige Tage nach Fristablauf entdeckt wurde, daß der Kläger über die Zustellung des angefochtenen Urteils nicht benachrichtigt worden war.
Es liegt auch sonst kein Grund vor, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufrechtzuerhalten.
 
Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte seiner Sorgfaltspflicht genügt, als er dem Korrespondenzanwalt die Zustellung des Urteils am 21. Januar 1976 mitteilte. Hiermit war sein Mandat beendet. Die Pflicht, die Berufungsfrist zu wahren, oblag dem Korrespondenzanwalt des Klägers (BGH IM § 233 ZPO Nr. 20).
Auch ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden seines Korrespondenzanwaltes liegt nicht vor, wenn dieser die Nachricht von der erfolgten Zustellung des Urteils nicht erhalten hat, weil sein eingearbeiteter und sonst zuverlässiger Bürovorsteher es unterlassen hat, die Berufungsfrist zu notieren und das Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten alsdann seinem Anwalt vorzulegen. Aufgabe des Korrespondenzanwaltes war es, den Kläger davon zu unterrichten, wann das Urteil zugestellt war, und ihn darüber zu belehren, bis zu welchem Zeitpunkt ein Rechtsmittel eingelegt werden konnte. Ein Anwalt kann die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig Vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (so seit BGHZ 43, 148 die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Zu diesen Routinefristen zählen jedenfalls die durch Parteizustellung in Gang gesetzten Berufungsfristen im Zivilprozeß. Der Anwalt konnte danach die selbständige Führung des Fristenkalenders und die Benachrichtigung der Partei über die Zustellung des Urteils und die dadurch in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist einem zuverlässigen Bürovorsteher überlassen (BGH MDR 1968, 237).
 
Der Korrespondenzanwalt des Klägers hat glaubhaft gemacht, daß sein Bürovorsteher die persönlichen Voraussetzungen für eine sachgemäße Wahrnehmung der Aufgaben erfüllt. Er ist seit über 15 Jahren als Bürovorsteher in dfer Sozietät des Korrespondenzanwalts damit beschäftigt, alle Fristen zu notieren und zu überwachen. Seit seinem Eintritt in die Anwaltssozietät, im Jahre 1967, ist dem Korrespondenzanwalt des Klägers kein Fall bekannt geworden, in dem einmal eine Frist versäumt oder fehlerhaft notiert worden ist. Der Bürovorsteher war, wie die in unregelmäßigen Abständen vorgenommenen Kontrollen ergeben haben, äußerst zuverlässig. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht danach auf einem Verschulden des Bürovorstehers des Korrespondenzanwaltes des Klägers und damit auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO.
Die Rüge des Beschwerdegegners, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers fehle die ProzeßVollmacht, ist unbegründet. Die Prozeßbevollmächtigten haben gemäß § 88 ZPO die ihnen erteilte Vollmacht nachgewiesen.
Dem Kläger muß daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die nachgesuchte Wiedereinsetzung
 gewährt werden.	
Johannsen	Dr. Bukow Dr. Buchholz
 Knüfer	Richter am Bundesgerichtshof Rottmüller ist beurlaubt und verhindert zu
 unterschreiben Johannsen