Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 14. Im übrigen könne eine Wiedereinsetzung ohnehin nicht in Betracht kommen, wenn die Klägerin ihren Entschluß, die Ehe aufrechtzuerhalten, erst nach Ablauf der Berufungsfrist gefaßt haben sollte» April) 1974 angetretenen Reise nicht damit zu rechnen, daß das Scheidungsurteil bereits vor längerer Zeit ihrem Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden war. Sie konnte sich vielmehr darauf verlassen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter ihr das Urteil alsbald nach Zustellung übersenden und sie über den Ablauf der Berufungsfrist unterrichten würde. Der Zeitablauf seit Verkündung des Urteils war auch noch nicht so groß, daß eine Zustellung des Urteils mit Sicherheit schon vor längerer Zeit erfolgt sein und die Klägerin deshalb annehmen mußte, ihr Anwalt habe die Übersendung des Urteils an sie versäumt. Durfte.die Klägerin aber mit der Möglichkeit rechnen, daß das Urteil noch nicht oder erst kurze Zeit vor Antritt ihrer Osterreise zugestellt worden war, dann durfte sie sich auch sagen, daß sie nach Rückkehr von ihrer Osterreise noch genügend Zeit haben werde, ihren Prozeßbevollmächtigten gegebenenfalls mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. April 1974, ablief, hätte die Klägerin, wenn sie von der Zustellung des Urteils und dem Ablauf der Berufungsfrist unterrichtet worden wäre, noch rechtzeitig an diesem Tage ihren Prözeßbevollmächtigten mit der Einlegung der Berufung beauftragen und dieser hätte noch am gleichen Tage die Berufung einreichen können. Auch ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist nicht anzunehmen.. März 1974 erfolgten Zustellung unterrichtet worden ist, ist auf ein Versehen des Bürovorstehers zurückzuführen, der nach der eidesstattlichen Versicherung seines Rechtsanwalts seit nahezu zwei Jahrzehnten in dessen Kanzlei tätig, gut geschult und äußerst gewissenhaft ist. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch formund fristgerecht beantragt worden ist, war sie der Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 25/74 in dem Rechtsstreit der kaufmännischen Angestellten Heidemarie geb. GflHHB’ Am RflHl 0, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den kaufmännischen Angestellten Gerd Klaus Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer beschlossen: Der Beschluß des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 20. Mai 1974 wird aufgehoben. Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. G r ü n d e : Durch Urteil des Landgerichts vom 18. Januar 1974 ist die Ehe der Parteien aus Verschulden des Beklagten geschieden worden. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 14. März 1974 zugestellt worden. Dieser hat für die Klägerin mit dem Ziel, die Klage zurückzunehmen, Berufung eingelegt, die bei dem Oberlandesgericht am 26. April 1974 eingegangen ist. Er hat zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch für nicht begründet angesehen und die Berufung durch Beschluß vom 20. Mai 1974 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die form-und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Die Beschwerde ist begründet. Das Oberlandesgericht hat unterstellt, daß ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nicht vorliege» Dagegen hat es nicht für glaubhaft angesehen, daß die Klägerin.selbst kein Verschulden an der Nichteinhaltung, der Berufungsfrist treffe. Die Klägerin habe,.da sie obgesiegt habe, damit rechnen müssen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter ihre Absicht, ein Rechtsmittel einzulegen, gar nicht in Erwägung gezogen habe. Sie hätte daher von sich aus unverzüglich ihren Prozeßbevollmächtigten benachrichtigen müssen, wenn sie entgegen ihrem bisherigen Begehren das Scheidungsurteil nicht habe bestehen lassen wollen. Auf eine Benachrichtigung ihres Anwalts habe sie nicht warten dürfen. Im übrigen könne eine Wiedereinsetzung ohnehin nicht in Betracht kommen, wenn die Klägerin ihren Entschluß, die Ehe aufrechtzuerhalten, erst nach Ablauf der Berufungsfrist gefaßt haben sollte» Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin brauchte bis zu ihrer über Ostern (14./15. April) 1974 angetretenen Reise nicht damit zu rechnen, daß das Scheidungsurteil bereits vor längerer Zeit ihrem Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden war. Sie konnte sich vielmehr darauf verlassen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter ihr das Urteil alsbald nach Zustellung übersenden und sie über den Ablauf der Berufungsfrist unterrichten würde. Dazu war der Anwalt ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob damit zu rechnen war, daß die Klägerin ein Rechtsmittel einlegen werde. Die Einlegung der Berufung zwecks Rücknahme der Klage kommt in i Ehesachen generell in Betracht. Der Zeitablauf seit Verkündung des Urteils war auch noch nicht so groß, daß eine Zustellung des Urteils mit Sicherheit schon vor längerer Zeit erfolgt sein und die Klägerin deshalb annehmen mußte, ihr Anwalt habe die Übersendung des Urteils an sie versäumt. Immerhin hat die Zustellung tatsächlich erst nahezu zwei Monate nach der Urteilsverkündung stattgefunden. Durfte.die Klägerin aber mit der Möglichkeit rechnen, daß das Urteil noch nicht oder erst kurze Zeit vor Antritt ihrer Osterreise zugestellt worden war, dann durfte sie sich auch sagen, daß sie nach Rückkehr von ihrer Osterreise noch genügend Zeit haben werde, ihren Prozeßbevollmächtigten gegebenenfalls mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Hinzu kommt, daß die Klägerin bis zu der erst während der Osterreise eingetretenen Aussöhnung mit ihrem Mann noch gar keinen Grund, sah, das ihrem Antrag entsprechend ergangene Scheidungsurteil anzufechten. Erst nach der Aussöhnung, die - nach der in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Ergänzung ihrer eidesstattlichen Versicherung -über Ostern stattgefunden hatte, erhielt sie Anlaß zu dem Entschluß, Berufung zu dem Zweck der Klägerücknahnie einzule-gen. Da die Berufungsfrist erst einen Tag nach Ostern, am 16. April 1974, ablief, hätte die Klägerin, wenn sie von der Zustellung des Urteils und dem Ablauf der Berufungsfrist unterrichtet worden wäre, noch rechtzeitig an diesem Tage ihren Prözeßbevollmächtigten mit der Einlegung der Berufung beauftragen und dieser hätte noch am gleichen Tage die Berufung einreichen können. Ein Verschulden der Klägerin an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist kann daher nicht angenommen werden. Auch ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist nicht anzunehmen.. Nach den von diesem und seinem Bürovorsteher vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen besteht in seinem Büro die allgemeine,'wiederholt k. auf ihre Beachtung überprüfte Anweisung, die Partei unverzüglich von der . Zustellung eines Urteils zu' benachrichtigen und über die Berufungsfrist zu unterrichten. Daß das hier unterblieben und die Klägerin erst mit Schreiben vom 10. April 1974 von der bereits am 13. März 1974 erfolgten Zustellung unterrichtet worden ist, ist auf ein Versehen des Bürovorstehers zurückzuführen, der nach der eidesstattlichen Versicherung seines Rechtsanwalts seit nahezu zwei Jahrzehnten in dessen Kanzlei tätig, gut geschult und äußerst gewissenhaft ist. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht demnach auf einem Büroversehen* das für den Prozeßbevollmächtigten der. Klägerin unabwendbar war und der Klägerin nicht zugerechnet werden kann. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch formund fristgerecht beantragt worden ist, war sie der Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu gewähren. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz KnÜfer