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BGH · iv zb 25/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv zb 25/73

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 4. Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist. Das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, den Rechtsanwälten Dr. und Ralph am Mai 1973 durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung bei dem Oberlandesgericht eingelegt und unter gleichzeitiger Begründung des Rechtsmittels die Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß die Zurechnung des - hier offenkundigen - Vertreterverschuldens nach § 232 Abs. 2 ZPO auch in Kindschaftssachen geboten und mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die versäumte Berufungsfrist nicht den gesetzlichen Fristen zur Klageerhebung gleichzuachten, deren Versäumung materiell-rechtliche Ausschlußfolgen hat. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht gleichfalls ausgesprochen, daß die in § 232 Abs. 2 ZPO der Prozeßpartei auferlegte Zurechnung des Verschuldens ihres Prozeßbevollmächtigten auch im Statusverfahren, besonders in Kindschafts- Sachen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluß vom 8.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
RechtsanwaltBerufunggesetzlichBeschwerdeBegründungBeschlußProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iv zb 25/73	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der minderjährigen Manuela F^^B, geh. gesetzlich vertreten durch ihre Mutter,
 am
Frau Alwine
1967,
Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Arbeiter Manfred
 in W
»
Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter II.
Instanz:
Rechtsanwalt in
I II
straße -
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Knüfer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 17. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist. Das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, den Rechtsanwälten Dr.	und Ralph	am
20. Februar 1973 zugestellt worden. Rechtsanwalt Ralph Khat hiergegen am 16. März 1973 Berufung bei dem Landgericht eingelegt; am 16. April 1973 hat er die Begründung folgen lassen. Das Landgericht hat mit Schreiben vom 17. April 1973 auf seine Unzuständigkeit hingewiesen. Daraufhin hat die Beklagte am 7. Mai 1973 durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung bei dem Oberlandesgericht eingelegt und unter gleichzeitiger Begründung des Rechtsmittels die Wieder-
 
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet angesehen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 24. Mai 1973 zugestellten Beschluß richtet sich die am 30. Mai 1973 eingegangene sofortige Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß die Zurechnung des - hier offenkundigen - Vertreterverschuldens nach § 232 Abs. 2 ZPO auch in Kindschaftssachen geboten und mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. die in NJW 1972, 584 * FamRZ 1972, 200 = VersR 1972, 440 und in VersR 1972, 1169 veröffentlichten Beschlüsse). Hieran ist festzuhalten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die versäumte Berufungsfrist nicht den gesetzlichen Fristen zur Klageerhebung gleichzuachten, deren Versäumung materiell-rechtliche Ausschlußfolgen hat. Mit der Begründung, daß mit der Rechtskraft eines Statusurteils dessen Wirkung gegen Jedermann eintrete, wiederholt die Beschwerde lediglich einen Teil der Bedenken, die gegen die Anwendbarkeit von § 232 Abs. 2 ZPO in solchen Verfahren vorgebracht worden sind. Insoweit ist daher auf die veröffentlichten Gründe der angeführten Beschlüsse zu verweisen. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht gleichfalls ausgesprochen, daß die in § 232 Abs. 2 ZPO der Prozeßpartei auferlegte Zurechnung des Verschuldens ihres Prozeßbevollmächtigten auch im Statusverfahren, besonders in Kindschafts-
Sachen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluß vom 8. Mai 1973, NJW 1973, 1315).
Die sofortige Beschwerde mußte demnach zurückgewiesen werden.
Beschwerdewert:	3	000,— DM
Dr. Hauß
 Dr. Pfretzschner